Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Denisgasse 31

1200 Wien

E-Mail: post@iv6.bmwa.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-186/5-2008

 22.10.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

1. Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz und das Abfallwirt-

    schaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfallgesetz);

2. Entwurf einer Bergbauabfall-Verordnung;

Stellungnahme

Bezug: Zl BMWA-62.012/0021-IV/6/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu den im Gegenstand geplanten bezeichneten Entwürfen gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Zu § 119c des Mineralrohstoffgesetzes und § 2 Abs 2 Z 2 der Bergbauabfall-Verordnung:

1.1. Gemäß § 119c Abs 2 MinRoG sind unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die §§ 114 Abs 2, 119a Abs 3 bis 10 und 13 und 119b Abs 9 MinRoG auf unverschmutzten Boden nicht anzuwenden. Gleiches gilt gemäß § 2 Abs 2 Z 2 der geplanten Bergbauabfall-Verordnung. Als „unverschmutzter Boden“ gilt gemäß § 119c Abs 6 MinRoG ein solcher Boden, der „nach bundesrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht als verschmutzt gilt“.

Die im § 119c Abs 6 MinRoG enthaltene Verweisung auf die „gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ begegnet als dynamische Verweisung auf das (gesamte) Gemeinschaftsrecht verfassungsrechtlichen Bedenken: Für solche Verweisungen auf Rechtsakte der Europäischen Union gilt die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die auf dem Grundgedanken beruht, dass der einzelne Bürger die jeweilige Rechtslage mit Bestimmtheit feststellen können muss; ein Gedanke, der im Übrigen auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Ausdruck kommt, der selbst bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht verlangt, dass die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten Bestimmungen zu erlassen haben, die so bestimmt und klar und transparent sind, dass der Einzelne wissen kann, welche Rechte und Pflichten er hat (vgl EuGH 30.5.1991, Rs C-361/88 [TA-Luft]). Eine bloße allgemeine Verweisung auf das Gemeinschaftsrecht reicht nicht aus (siehe dazu die im VfGH-Erkenntnis vom 3. 10. 2003, VfSlg 16.999, enthaltenen Hinweise auf die eigene sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes).

1.2. In inhaltlicher Hinsicht wird darauf hingewiesen, dass im Land Salzburg die obersten Schichten des Erdreichs bereits auf Grund geogener Hintergrundbelastungen eine erhöhte Schadstoffbelastung aufweisen (können) und diese Böden daher nicht als „unverschmutzt“ gelten. Geogene Hintergrundbelastungen sollten jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass ein Boden als verschmutzt gilt, überhaupt wenn ohnehin eine Wiederverwendung des Bodens vor Ort stattfinden soll.   

Es wird daher vorgeschlagen, den Begriff des „unverschmutzten Bodens“ mit dem in der Tabelle 1 des Anhangs 4 der Deponieverordnung 2008 verwendeten Begriff des „nicht verunreinigten Bodenaushubmaterials“ gleichzusetzen.

 

2. Ergänzende Anregung:

Gemäß Art 20 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (im Folgenden als „Richtlinie“ bezeichnet) haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass eine Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen (einschließlich aufgegebener Abfallentsorgungseinrichtungen) in ihrem Hoheitsgebiet, die schwerwiegende umweltschädliche Auswirkungen verursachen oder kurz- oder mittelfristig zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden könnten, durchgeführt und regelmäßig aktualisiert wird. Diese Bestandsaufnahme, die der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist, wird bis zum 1. Mai 2012 erstellt, wobei die im Art 21 genannten Verfahren — soweit verfügbar — zu berücksichtigen sind. Diese Bestimmung wird bereits im § 13 des Altlastensanierungsgesetzes umgesetzt.

Im Bundesland Salzburg wurde bereits eine Bergbaualtstandorteerhebung durchgeführt.

Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie sollte daher in das Altlastensanierungsgesetz ein Umsetzungshinweis aufgenommen werden.  

 

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 16 zu do Zl 216-01/607/20-2008

 

zur gefl Kenntnis.