GZ ● BKA-600.241/0001-V/8/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiterin Frau Mag Martina WEINHANDL

Pers. E-mail Martina.WEINHANDL@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2531

Ihr Zeichen BMWA-62.012/0021-IV/6/2008

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Sektion IV (Energie und Bergbau)

Denisgasse 31

1200 Wien

 

Mit E-Mail: post@iv6.bmwa.gv.at

 

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Mineralrohstoffgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 geändert werden (Bergbauabfallgesetz);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“) und

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“)

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II.  Zum Gesetzesentwurf:

Zu Artikel I:

Zu den Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis des MinroG):

In den Novellierungsanordnungen sollten die Begriffe „Wortfolge“ bzw. „Aufzählung“ durch den Begriff „Eintrag“ ersetzt werden, da es sich um eine Änderung des Inhaltsverzeichnisses handelt.

Darüber hinaus hat der Punkt am Ende des materiellen Teils der Z 2 (also nach dem Ausführungszeichen) zu entfallen.

Zu den Z 5 und 6 (§ 114 Abs. 2, 3 und 4 MinroG):

Um Missverständnissen vorzubeugen, sollten die Novellierungsanordnungen zu Z 5 und Z 6 unter einer Ziffer in folgender Form zusammengefasst werden:

5. Im § 114 erhalten die bisherigen Abs. 2 und 3 die Bezeichnung „(3)“ und „(4)“; Abs. 2 (neu) lautet:

Zu Z 8 (§§ 119a bis 119c MinroG):

Zu § 119a:

Im Hinblick auf die Länge der gegenständlichen Bestimmung darf auf LRL 13 verwiesen werden, wo empfohlen wird, innerhalb eines Paragraphen nicht mehr als acht Absätze zu bilden. Gegenständlicher Entwurf enthält für § 119a 13 Absätze. Diese Bestimmung wäre daher entsprechend zu überarbeiten.

In Abs. 1 Z 1 ist zwischen dem Ausdruck „11.04.2006“ und „S.15“ ein Leerzeichen zu entfernen.

Während in den Z 3 und 4 des Abs. 1 die Formulierung „sofern sie mehr als sechs Monate (ein Jahr) gelagert werden sollen“ gewählt wurde, heißt es in Z 5 „und die mehr als drei Jahre gelagert werden“. Es wird angeregt, die Bestimmung einheitlich zu gestalten, wobei die Formulierung der Z 5 geeigneter erscheint. Allerdings ist bei der Z 5 nicht eindeutig nachvollziehbar, ob sich der letzte Halbsatz auf alle drei Tatbestände der Z 5 in gleicher Weise bezieht. Man könnte dies durch die Hineinnahme des Wortes „jeweils“ erreichen.

In Abs. 2 ist der erste Satz eine Wiederholung von Abs. 1 Z 1, der ebenfalls den Begriff der „Abfallentsorgungsanlage der Kategorie A“ beinhaltet. Daher sollte in Abs. 1 Z 1 die eigentliche Definition des Begriffs noch nicht erfolgen, sondern in dem dafür vorgesehenen Abs. 2. Darüber hinaus ist die Formulierung des zweiten Satzes unklar; empfohlen wird, die Bestimmung in Anlehnung an die diesbezüglich klareren Erläuterungen umzugestalten.

In Abs. 5 fünfter Satz ist die Abkürzung für die Wortfolge „zum Beispiel“ entsprechend Anhang 1 der LRL in folgender Form zu verwenden: „zB“. Darüber hinaus ist fraglich, ob der zweite Halbsatz in dieser Form in einem Gesetzestext wieder gegeben werden oder nicht besser in den Erläuterungen Einzug finden sollte.

In Abs. 6 wird davon gesprochen, dass der reale Wert der Sicherheitsleistung „regelmäßig“ seitens der Behörde zu überprüfen ist. Nähere Hinweise bzw. Angaben zu den konkreten Zeitabständen, wann diese Überprüfungen statt zu finden haben, werden – auch in den Erläuterungen – nicht angegeben. Es erscheint daher im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 B‑VG überlegenswert, diese Begrifflichkeit näher zu erläutern bzw. auszugestalten.

In Abs. 6 sollte darüber hinaus im vierten Satz überprüft werden, ob sich der Verweis „nach Abs. 10 fünfter Satz“ auf § 119 (und nicht auf § 119a) bezieht (dies wäre auch aus den Erläuterungen zu angesprochener Bestimmung schlüssig). Weiters hätte der Verweis auf „§ 114 Abs. 2 fünfter Satz“ vermutlich „sechster Satz“ zu lauten. Diese Richtigstellung müsste auch in den Erläuterungen entsprechend vorgenommen werden.

Da auch in Abs. 8 auf die regelmäßige Überprüfung abgestellt wird, gilt das zu Abs. 6 Gesagte hinsichtlich der mangelnden Klarheit dieser Begrifflichkeit gleichermaßen.

Für den Fall, dass der in Abs. 6 befindliche Verweis tatsächlich § 119 Abs. 10 fünfter Satz betrifft, erscheint das Verhältnis dieser Regelung zu § 119a Abs. 9 letzter Satz unklar, da diese Bestimmung die Anwendung von § 119 Abs. 10 vierter bis sechster Satz ausschließt.

Zu § 119b:

In Abs. 2 wird Art. 3 Z 16 der RL 2006/21/EG und in Abs. 3 Art. 6 Abs. 2 leg. cit. umgesetzt. Es wird von ho. Seite nicht verkannt, dass es sich dabei um wörtlich zu übernehmende Definitionen handelt, dennoch sollte LRL 26 nicht außer Acht gelassen werden, nach der Ausdrücke wie „und/oder“ möglichst vermieden werden sollten.

Zu § 119c:

In den Abs. 2 und 4 wäre vor den doppelten Paragraphenzeichen jeweils das Wort „Die“ einzufügen.

Betreffend Abs. 5 gilt das zu § 119b Abs. 2 und 3 Gesagte auch an dieser Stelle.

Zu Z 10 (§ 223 Abs. 14 bis 16 MinroG):

Der zutreffende Verweis auf die Fundstelle des BGBl. wäre im gegebenen Fall Nr. 84/2006. im Übrigen wäre die Novellierungsanordnung mit dem Wort „Im“ zu beginnen.

Zu Z 11 (§ 223 Abs. 17 bis 20 MinroG):

Die Novellierungsanordnung hätte gegenständlich zu lauten:

            11. Dem § 223 werden folgende Abs. 17 bis 20 angefügt:

Weiters wird zu bedenken gegeben, dass auf Grund des Abschlusses des Begutachtungsverfahrens erst im November 2008 eine Kundmachung der gegenständlichen Novelle im BGBl. eventuell erst im Jahr 2009 stattfinden wird. In diesem Fall wären die entsprechenden Ausdrücke „xxx/2008“ zu modifizieren.

 

Zu Artikel II:

Zu Z 2 (§ 89 Z 2 lit. f AWG 2002):

Die Novellierungsanordnung zu Z 2 sollte lauten:

2. Im § 89 Z 2 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. f wird angefügt:

 

III.  Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

2. Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Zu Artikel 1 Z 4 (§ 109 Abs. 3 MinroG):

Im vierten Satz hat der Verweis statt auf „§ 103 Abs. 3“ auf „§ 109 Abs. 3“ zu lauten.

Zu Artikel 1 Z 7 (§ 117a MinroG):

Im Klammerausdruck des ersten Satzes hat der Verweis statt auf „§ 117c Abs. 1“ auf „§ 119c Abs. 1“ zu lauten.

Zu Artikel 1 Z 8 (§§ 119a bis 119c MinroG):

Im ersten und im zweiten Absatz sollte überprüft werden, ob die Verweise auf § 119 nicht eigentlich Verweise auf § 119a sein müssten. Zumindest im dritten und vierten Satz des ersten Absatzes und im ersten Satz des zweiten Absatzes müsste nach ho. Ansicht ein Verweis auf § 119a erfolgen. Gleiches gilt auch für den elften Absatz. Darüber hinaus müsste im zweiten Satz des elften Absatzes der Verweis auf § 119[a] Abs. 10 zweiter Satz eigentlich auf den dritten Satz lauten. Im 17. und 18. Absatz sind die Verweise auf die RL 2006/21/EG nicht korrekt. Diese wären entsprechend zu korrigieren.

3. Zur Textgegenüberstellung:

Besondere Hervorhebungen wie etwa durch Unterstreichen gewisser Passagen oder Bestimmungen sollten nicht erfolgen.

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

23. Oktober 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

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