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Amt der Tiroler Landesregierung
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Sektion IV Denisgasse 31 1200 Wien post@iv6.bmwa.gv.at |
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Entwurf eines Bergbauabfallgesetzes; Entwurf einer Bergbauabfall-Verordnung; Stellungnahme |
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Geschäftszahl |
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Zu Zl.: BMWA-62.012/0021-IV/6/2008 vom 3. Juli 2008 |
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Zu den oben angeführten Entwürfen wird aus der Sicht des Landes Tirol folgende Stellungnahme abgegeben:
Zu Art. 1 Z. 7 des Bergbauabfallgesetzes (§ 117a MinroG):
§ 117a Abs. 1 MinroG sieht vor, dass der nach dieser Bestimmung
aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan der Behörde spätestens zwei
Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen ist. Diese Anzeigepflicht sollte
zeitlich vorverlegt werden, da es der Behörde innerhalb von zwei Wochen
kaum möglich sein wird, angemessen – und allenfalls unter Beiziehung
von Sachverständigen – auf den angezeigten
Abfallbewirtschaftungsplan zu reagieren.
Im ersten Satz der Erläuterungen zu dieser Bestimmung hat die Paragrafenbezeichnung richtigerweise „§ 119c Abs. 1“ anstelle von „§ 117c Abs. 1“ zu lauten.
Im Übrigen bestehen aus Sicht des Landes Tirol gegen die im Betreff angeführten Entwürfe keine Einwände.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung
Dr. Liener
Landesamtsdirektor