Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

Verfassungsdienst

 


Dr. Peter Christ

 

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Entwurf eines Bergbauabfallgesetzes; Entwurf einer Bergbauabfall-Verordnung;

Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-307/215
05.11.2008

 

 

 Zu Zl.: BMWA-62.012/0021-IV/6/2008 vom 3. Juli 2008

 

 

 

Zu den oben angeführten Entwürfen wird aus der Sicht des Landes Tirol folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Art. 1 Z. 7 des Bergbauabfallgesetzes (§ 117a MinroG):
§ 117a Abs. 1 MinroG sieht vor, dass der nach dieser Bestimmung aufzustellende Abfallbewirtschaftungsplan der Behörde spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen ist. Diese Anzeigepflicht sollte zeitlich vorverlegt werden, da es der Behörde innerhalb von zwei Wochen kaum möglich sein wird, angemessen – und allenfalls unter Beiziehung von Sachverständigen – auf den angezeigten Abfallbewirtschaftungsplan zu reagieren.

 

Im ersten Satz der Erläuterungen zu dieser Bestimmung hat die Paragrafenbezeichnung richtigerweise „§ 119c Abs. 1“ anstelle von „§ 117c Abs. 1“ zu lauten.

 

Im Übrigen bestehen aus Sicht des Landes Tirol gegen die im Betreff angeführten Entwürfe keine Einwände.


Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung

 

Dr. Liener

Landesamtsdirektor