Zl. 12-REP-43.00/08 Ba/Hak

 

HAUPTVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN SOZIALVERSICHERUNGSTRÄGER

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                                                                                                  Wien, 28. Oktober 2008

An das                                                                                                 Per E-Mail
Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
Radetzkystraße 2
1030 Wien

An das
Bundesministerium für
Soziales und Konsumentenschutz
Stubenring 1
1010 Wien

Betr.:     Entwurf eines Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2009

Bezug:  Ihre E-Mails vom 10. 10. 2008
und vom 20. 10. 2008

Sehr geehrte Damen und Herren!

Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nimmt zum gegenständlichen Entwurf wie folgt Stellung:

Zu § 20 B-KHJG:

In § 20 Abs. 2 des Entwurfes wird festgelegt, dass das Pflegeelterngeld auch einen Beitrag zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Pflegeperson umfassen soll. In den Erläuterungen werden dazu keine näheren Ausführungen getroffen, sodass wir um Konkretisierung dieser Bestimmung ersuchen.

Dies auch unter dem Aspekt, dass die mit den Pflegepersonen abzuschließenden detaillierten Leistungsverträge gemäß § 19 des Entwurfes u. a. auch die Höhe des Pflegeelterngeldes und sonstiger Leistungsentgelte regeln sollen. In den Erläuterungen dazu wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim Pflegeelterngeld um eine Sozialleistung handelt und um kein Entgelt. Damit wäre die Begründung eines Pflichtversicherungsverhältnisses mangels Vorliegens eines freien Dienstvertrages nicht möglich.

Es stellt sich somit die Frage, in welcher Form ein Versicherungsschutz für die Pflegeperson begründet werden soll und wer die Kosten dieser sozialversicherungsrechtlichen Absicherung tragen wird. Die Gewährleistung eines Leistungsanspruches darf jedenfalls zu keiner zusätzlichen finanziellen Belastung der Krankenversicherungsträger führen.

Zu § 26 Abs. 2 B-KHJG:

Hier dürfte ein Verweisfehler vorliegen, da die angesprochenen sozialpädagogischen Einrichtungen nicht in § 16, sondern in § 17 beschrieben sind.

Zu § 39 B-KHJG:

Der Hauptverband geht davon aus, dass sich mit der Neufassung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes die Auskunftsverpflichtungen der Sozialversicherungsträger, die sich derzeit aus § 37 Abs. 4 Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 ergeben, nicht ändern.

Der Vollständigkeit halber darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Sozialversicherungsträger keine Einkommensdaten, sondern nur für das Versicherungsverhältnis relevante Beitragsgrundlagen speichern und daher die Auskünfte für die Einkommensermittlung nur bedingt brauchbar sind.

In Vollziehung der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung in § 37 Abs. 4 JWG 1989 haben sich in der Vergangenheit insofern Probleme ergeben, als die Voraussetzungen zur Auskunftserteilung (die nicht ausreichende Mitwirkung unterhaltspflichtiger Personen bei der Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse) von den anfragenden Jugendwohlfahrtsträger nicht glaubhaft gemacht wurden und daher auch von den Sozialversicherungsträgern nicht überprüft werden konnten.

Es sollte daher Vorsorge getroffen werden, dass die Auskunftsersuchen an die Sozialversicherungsträger, wie im Gesetz festgelegt, tatsächlich nur im Einzelfall (und nicht routinemäßig) erfolgen und dies auch für auskunftspflichtigen Sozialversicherungsträger nachvollziehbar ist.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass in der geplanten Neuregelung nicht mehr angeführt wird, an wen Auskunft zu erteilen ist. Zur Klarstellung sollte – wie in der geltenden Regelung – die öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger explizit genannt werden.

Mit freundlichen Grüßen
Für den Hauptverband: