do GZ BMGFJ-421600-0037-II/2/2008

GZ .: A6-002435/2003-0204

 

Betreff: Bundesgesetz über die Grundsätze für soziale Arbeit mit Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009-B-KJHG 2009),

Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf/Anhörung im Rahmen des Konsultationsmechanismus.

 

 

Stellungnahme

 

 

 

Mit Schreiben von  7.10.2008 wurde gegenständlicher Entwurf seitens des BMGFJ zur allfälligen Stellungnahme bis längstens 18.11.2008 zugemittelt.

Hinsichtlich der von anderen Stellen (Land Steiermark, FA 11A, Österreichischer Städtebund, Stmk. Städtebund, JWF- Beirat)  vorgegebenen Fristensituation wurde um Fristerstreckung bis zum 10.11.2008 ersucht.

Vorliegendes Bundesgrundsatzgesetz soll mit 1.7.2009 in Kraft treten. In Folge hat der Landesgesetzgeber innerhalb eines Jahres Zeit das bezughabende Ausführungsgesetz zu erlassen.

Ausgenommen davon ist der 2. Teil des vorliegenden Entwurfes (§§37 – 44), der unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht betrifft und soll dieser Teil ebenfalls per 1.7.2009 in Kraft treten.

 

Das geltende Bundesgrundsatzgesetz zur Jugendwohlfahrt datiert aus dem Jahr 1989 und wurde zuletzt 1999 substanziell geändert.

Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesellschaftlichen und rechtlichen Veränderungen sowie der fast 20-jährigen Erfahrung der Praxis wurde eine grundlegende Überarbeitung der grundsatzgesetzlichen Vorschriften notwendig.

 

2008 wurden unter der Leitung des BMGFJ 3 Arbeitsgruppen zu den Themenbereichen:

„Aufdeckung von Gefährdungen und Hilfeplan“,

„Standards“,

„ Ziele und Grundsätze“

eingerichtet.

Im Rahmen dieser 3 Arbeitsgruppen wurde ein breit angelegter Beteiligungsprozess durchgeführt. VertreterInnnen von  Bundesministerien, Länder, Städten, privaten Jugendwohlfahrtsträgern, Volksanwaltschaft, Kinder- und Jugendanwaltschaft, Kinderschutzgruppen, betroffene Berufsgruppen und VertreterInnen von Parlamentsklubs haben - unter Koordination einer Lenkungsgruppe - die Grundlagen für den vorliegenden Gesetzesentwurf erarbeitet.

Das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz war im Rahmen der Arbeitsgruppe „Standards“ vertreten.

 

Der vorliegende Entwurf wurde ebenfalls in den Fachgremien der ARGE für Sozialhilfe und Jugendwohlfahrtspflege/Sektion Jugendwohlfahrt sowohl durch den Fachausschuss der Leitenden DiplomsozialarbeiterInnen als auch im Rahmen der Vollversammlung der ARGE im September 2008 behandelt.

Das Amt für Jugend und Familie war in diesen Fachgremien ebenfalls vertreten.

 

Der JWF -Beirat wird den gegenständlichen Entwurf ebenfalls beratschlagen und allenfalls eine Stellungnahme abgeben.

 

 

Der vorliegende Entwurf des Grundsatzgesetzgebers betrifft den Kernbereich der Tätigkeiten der Jugendwohlfahrt, weshalb der vom BMGFJ gewählte Beteiligungsprozess zur Erarbeitung der gesetzlichen Grundlage ausdrücklich begrüßt wird.

 

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf werden primär folgende Ziele verfolgt:

 

+ Konkretisierung der Ziele, Grundsätze und Aufgaben der Jugendwohlfahrt;

+ Stärkung der Prävention bei Erziehungsproblemen und des Schutzes von Kindern und                                            Jugendlichen vor Gewalt in der Familie und anderen Gefährdungen;

+ Verbesserung des Schutzes von Geheimhaltungsinteressen von KlientInnen;

+ Impulse für einheitliche Standards und weitere Professionalisierung der Fachkräfte.

 

Bewährte Rechtsinstitute sollen unter Anpassung an die  aktuellen gesellschaftlichen und fachlichen Entwicklungen beibehalten werden, Impulse für wesentliche rechtliche Neuerungen geschaffen werden.

 

Die Schwerpunkte der gegenständlichen Gesetzesinitiative sind:

 

+ Einführung des Rechtes auf förderliche Erziehung und der Kinderrechte als handlungsleitende Prinzipien neben dem Kindeswohl in Anlehnung an die UN-Konvention über die Rechte des Kindes (KRK, 1992);

+ detailliertere Regelung von Verschwiegenheitsverpflichtungen, Auskunftsrechten, Dokumentation und Datenschutz;

+ Neuformulierung der Mittelungspflichten;

+ Einführung der Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung;

+ genauere Definition von Aufgaben und Standards in den verschiedenen Leistungsbereichen;

+ Verwaltungsvereinfachung durch Beseitigung des Nebeneinander von Privatwirtschaftsverwaltung und Hoheitsverwaltung im Bereich des Pflegekinderwesens;

+ Entfall der Regelung über Tageseltern und sonstiger Kinderbetreuungsangebote im JWF- Grundsatzgesetz.

 

Der Bund beziffert die für ihn durch die jährlich zu erstellende Bundesstatistik und zur Durchführung von Forschungsvorhaben entstehenden Mehrkosten mit € 120.000,--/Jahr.

Seitens des Bundesgesetzgebers ist geplant, die derzeitig vorgesehene  Möglichkeit der Justiz, eine  Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers gem. § 106 Außerstreitgesetz vorzunehmen ( Abgabe von Stellungnahmen z.B. im Rahmen eines Besuchsrechts-verfahrens, etc) legislativ einzuschränken, wodurch eine administrative Entlastung für die Fachkräfte der Jugendwohlfahrt verbunden sein könnte.

Die Beseitigung der Verpflichtung von Sachverständigenkostentragung durch den Jugendwohlfahrtsträger wird eine geringfügige Entlastung der Bundesländer und der Städte mit eigenem Statut darstellen.

 

Die im Entwurf vorgeschlagenen Regelungen werden zu finanziellen Mehrbelastungen der Bundesländer als Kinder- und Jugendhilfeträge sowie der Städte mit eigenem Statut führen.

Die budgetären Mehrbelastungen der Stadt Graz können zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht konkret beziffert werden und sind auch abhängig von der noch zu ergehenden Ausführungsgesetzgebung des Landes Steiermark bzw. einer allfälligen Marktetablierung der neuen Angebote.

 

Das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz begrüßt aus fachlicher Sicht grundsätzlich den vorliegenden Gesetzesentwurf des Bundesgrundsatzgesetzgebers.

Die nunmehr bundesweit vorgegebenen Standards sind schon mehrjährig auf Basis des Grazer Qualitätskatalog der Jugendwohlfahrt oder auf Grund von bezugshabenden rechtlichen Vorgaben der  Steiermärkischen Landesregierung Alltag der praktischen Arbeit.

Exemplarisch seien dabei nur hervorgehoben die in den §§ 22 ff. fixierten Vorgaben zur Gefährdungsabklärung (zumindest 4 Augen Prinzip) bzw. des Hilfeplanes (multiprofes-sionelles Team).

 

Der Titel des Bundesgrundsatzgesetzes soll nunmehr zum Ausdruck bringen, dass die Zielgruppe des Gesetzes Kinder und Jugendlicher aller Altergruppen sowie Familien sind.

 

Als Grundsatzbestimmung wird  im § 1 festgehalten, dass Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht auf die Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit haben. Die Erziehung von Kinder und Jugendlichen ist daher in erster Linie die Pflicht und das Recht der  Eltern bzw. anderer mit Pflege und Erziehung betrauter Personen. Diese sind bei der Ausübung von Pflege und Erziehung durch Beratung zu unterstützen und ist Erziehungshilfe durch den öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger dann zu gewähren, wenn das Kindeswohl von diesem Personenkreis nicht gewährleistet werden kann.

 

In die familiären und rechtlichen Beziehungen darf nur insoweit eingegriffen werden als dies zur Gewährleistung des Kindeswohles notwendig und korrelierend im Allgemeinem Bürgerlichen Recht auch vorgesehen ist.

 

Im § 3 werden, den Grundsätzen der UN-Konvention über die Rechte des Kindes folgend, Vorkehrungen getroffen wonach Kinder und Jugendliche nunmehr primär als TrägerInnen von Rechten und nicht mehr Objekt wohlmeinender Fürsorge sind.

 

Beachtlich ist dabei, dass das Recht auf Erziehung (§ 1 Abs. 1 iVm § 146 ABGB und den Zielen des § 2 des vorliegenden Gesetzesentwurfs ) als Rechtsanspruch an den Kinder- und Jugendhilfeträger zur Behebung von Ungleichheiten verstanden werden könnte.

Ein Rechtsanspruch auf Erziehungshilfe bei Kindeswohlgefährdung mit dazugehöriger Abklärungspflicht und Hilfeplanverfassung könnte dabei die Basis für materiell rechtliche Haftungsansprüche werden, wenn -  aus Sicht des/ der Rechtsträgers/in - eine mutwillige Vorenthaltung einer konkret gewollten Unterstützungsmaßnahme erfolgen sollte. Die Entscheidung, welche Erziehungshilfe durch den Kinder- und Jugendhilfeträger etabliert wird, muss auch weiterhin in der Entscheidung und Einschätzung der Fachkräfte der JWF bleiben.

Die diesbezügliche Entwicklung wird sich erst im Rahmen einer allenfalls dazu ergehenden Rechtssprechung zeigen.

 

 

Eine umfassende Neuregelung wurde bezüglich der Verschwiegenheitsverpflichtungen und der korrespondierenden Auskunftsrechte vorgenommen.

 

Diese Regelungen, die speziell auf Basis der erläuternden Bemerkungen eine Orientierungshilfe für die in der Jugendwohlfahrt tätigen Fachkräfte darstellen, werden grundsätzlich begrüßt.

 

§7 enthält, den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 Rechnung tragend, detaillierteste Vorgaben bezüglich der Datenverwendung von natürlichen und juristischen Personen. § 7 ist iVm § 40 ( unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht) für die Daten-sicherungsmaßnahmen zu lesen.

Die bezughabenden Bestimmungen betreffen sowohl automationsunterstützte als auch manuelle Daten in gleicher Weise.

 

Die Neuerungen betreffend der Datenverwendung werden zu einem erhöhten EDV-technischen und administrativen, jedoch vertretbaren Aufwand führen.

Die Bestimmungen bezüglich der Datensicherungsmaßnahmen im Sinne des § 40 Abs 2 und Abs 4 werden speziell in Hinblick auf die verschlüsselte Übermittelung von sensiblen Daten auf Basis der derzeitigen EDV-technischen Gegebenheiten für in der Praxis undurchführbar eingeschätzt.

Um sensible Daten in Papierform oder auf elektronischem Weg an andere Institutionen (z.B.: Gericht) weiter übermitteln zu können, müsste ein österreichweit einheitlicher Index, analolg den verschlüsselten Diagnosen, wie diese in der Medizin oder im psychologischen Bereich verwendet werden, allen Anwendern zur Verfügung stehen.

Dies beträfe sensible Date, welche sowohl im Rahmen der Rechtsvertretung ( Unterhalt, Unterhallsvorschuss, etc) als auch im Rahmen der Jugendhilfe übermittelt werden.

Diese Regelung wird als nicht durchführbar erachtet und ist aus Sicht des Amtes für Jugend und Familie ersatzlos zu streichen.

 

 

 

Die im §8 vorgesehenen Dokumentationsvorschriften für den Kinder- und Jugendhilfe-träger sind als Mindeststandard vorgegeben und werden ebenfalls administrative und organisatorische Mehrbelastungen der MitarbeiterInnen der JWF verursachen,  zumal der Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 zu gewährleisten sein wird.

Unberührt davon bleiben die allenfalls ergehenden, zusätzlichen Dokumentations-vorschriften des Ausführungsgesetzgebers Land Steiermark, womit eine noch detailliertere Vorgangsweise festgelegt werden könnte und zusätzliche Mehrbelastungen verursacht werden.

 

§ 11 legt zur „Fachlichen Ausrichtung“ in Abs 3 fest, dass der öffentliche Kinder- und Jugendhilfeträger die Ausbildungs- und Eignungsvoraussetzungen sowie die Anzahl der erforderlichen Fach- und Hilfskräfte festzulegen hat. Dabei ist auf fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Bevölkerungsgruppen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, Bedacht zu nehmen.

Erstmals benennt der Grundsatzgesetzgeber damit, dass neben der persönlichen Eignung und der fachlichen Ausbildung auch die Anzahl der eingesetzten Fachkräfte für die Qualität der Leistungserbringung eine wesentliche Rolle spielt. Bei der Festlegung allfälliger allgemeiner Betreuungsschlüssel sind daher in erster Linie fachliche Aspekte unter Einbeziehung von wissenschaftlichen Erkenntnissen zu berücksichtigen.

Da diese Anforderungen laufenden Änderungen und Weiterentwicklungen unterliegen, werden diese Kriterien nicht im vorliegenden Gesetzesentwurf bestimmt, sondern sind in geeigneter, rechtlich verbindlicher Form sowohl für den öffentlichen wie für den privaten Kinder- und Jugendhilfeträger durch den öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger zu fixieren.

Die grundsätzliche Intention des Bundesgrundsatzgesetzgebers durch Vorkehrungen für eine adäquate Personalbesetzung Sorge zu tragen, damit qualitative Arbeit in der JWF geleistet werden kann, wird aus Sicht des Amtes für Jugend und Familie explizit begrüßt.

 

Die diesbezüglichen Mehrkosten für die Stadt Graz können zum derzeitigen Zeitpunkt nicht geschätzt werden.

 

Im § 12 sieht der Grundsatzgesetzgeber als Planungsvorschrift vor, dass der öffentliche Kinder- und Jugendhilfeträger durch kurz-, mittel- und langfristige Planung vorzusorgen hat, dass nicht nur Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche (ambulante Dienste, soziale Dienste, Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeverhältnisse) vorzusehen sind, sondern auch, dass die Ausstattung des öffentlichen Jugendhilfeträgers in personeller, finanzieller und fachlicher Hinsicht in der erforderlichen Art und dem notwendigen Umfang zur Verfügung zu stehen hat.

Basis für diese Planungsvorgabe sind gesellschaftliche Entwicklungen, fachliche Standards, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Strukturentwicklung und Problemlagen der Bevölkerung.

 

Aus Sicht des Amtes für Jugend und Familie ist diese Konkretisierung zu begrüßen, zumal eine bedürfnisorientierte, zielgerichtete und wirksame Aufgabenerfüllung der Jugendwohlfahrt nur bei vorhandenen adäquaten budgetären, sachlichen und personellen Vorkehrungen möglich ist.

Die konkreten budgetären Mehrbelastungen, die aufgrund dieser Vorschrift für die Stadt Graz entstehen, können nicht beziffert werden.

 

Eine weitere Erneuerung fixiert § 14 bezüglich der statistischen Erhebungsvorschriften für die Bundesstatistik.

Neu ist, dass die Anzahl der werdenden Eltern zu erheben sein wird, die ethnische Herkunft sowie die Anzahl jener Minderjähriger für die Rechtshandlungen im Rahmen von Aufgaben, die durch andere Gesetze übertragen wurden, seitens der JWF gesetzt werden (z.B. § 106 Außerstreitgesetz: Stellungnahmen im Auftrag der Justiz im Rahmen eines pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens, etc).

Diese Neuerung stellt eine wichtige Möglichkeit dar, um darzulegen in welchem Umfang die JWF Mehrfachbelastungen erfährt, wenn durch andere Systeme/Institutionen Aufgabenerfüllung an die JWF delegiert werden.

Die damit verbundenen EDV - technischen und administrativen Mehrkosten werden für vertretbar gehalten.

 

 

Eine neue Systematik führt der Bundesgrundsatzgesetzgeber im 2. Abschnitt (§§15 – 21) ein.

Vorgesehen werden nunmehr als Dienste für werdende Eltern, Familien, Kinder und Jugendliche „Ambulante Dienste, Soziale Dienste, Sozialpädagogische Einrichtungen, Pflegeverhältnisse, sowie die Verwandtenpflege“.

Mit Ausnahme der Verwandtenpflege können diese Dienste auch durch private Träger der JWF erbracht werden.

 

Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat nunmehr gem. §15 Ambulante Dienste im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen; Basis dafür soll insbesondere die Planung gem. §12 sein.

 

Dabei handelt es sich um alle unterstützende Dienste, die keine Entfernung von Kindern und Jugendlichen aus dem Familienverband beinhalten, unabhängig davon ob sie von den KlientInnen aus eigenem Antrieb, auf Empfehlung (Sozialer Dienst) oder aufgrund einer Vereinbarung über die Unterstützung der Erziehung mit dem öffentlichen Kinder– und Jugendhilfeträger in Anspruch genommen werden.

Demonstrativ werden als Ambulante Dienste z.B. angeführt: Elternbildung, Beratung und Hilfe bei Erziehungsschwierigkeiten, Beratung in Fragen der Partnerschaft bzw. Trennung, Scheidung und Besuchsrechtsausübung sowie in Bezug auf Pflege und Erziehung für Personen in besonderen Lebenslagen.

 

Ebenfalls schreibt der Bundesgesetzgeber in den Ambulanten Diensten und auf Basis der Planung verpflichtend Aus- und Fortbildung der Pflegepersonen sowie der AdoptivwerberInnen vor.

 

Mit diesen Bestimmungen ist eine Stärkung des präventiven Angebotes der JWF intendiert. Ein frühzeitiges Erkennen von Problemlagen und die Nutzung der zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen elterlichen Ressourcen in Form von Beratung oder Begleitung in unterschiedlichen Lebenssituationen führt dazu, dass kostenintensive Unterstützungsmaßnahmen der JWF,  welche zeitverzögert zur Anwendung gelangen müssten, hintangehalten werden können.

Aus Sicht des Amtes für Jugend und Familie wird dieser Ansatz ausdrücklich begrüßt.

 

Darüber hinaus besteht nunmehr die Möglichkeit, bei Vorliegen einer potentiellen Gefährdung des Kindeswohles diese Ambulanten Dienste ebenfalls als Maßnahme der Unterstützung der Erziehung etablieren zu können. Unter Zugrundelegung der bisherigen Fallzahlentwicklung und der Praxiserfahrung ist davon auszugehen, dass diese neuen Möglichkeiten verstärkt zur Anwendung gelangen werden.

Die budgetären Mehrbelastungen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt werden.

Ein geringfügiger Ausgleich in finanzieller Sicht wird dadurch entstehen als die als Ambulante Dienste angeführte Möglichkeiten aufgrund des §16 auch als Soziale Dienste angeboten werden können, für deren Inanspruchnahme Entgelte eingehoben werden können. Diesbezüglich werden die Vorgaben des Landesgesetzgebers abzuwarten sein.

 

Die im Rahmen dieser Systematik eingeführte Sozialpädagogische Einrichtung (§ 17) ist grundsätzlich bereits jetzt eine etablierte JWF – Maßnahmen der Vollen Erziehung.

 

Neu ist, dass in Zukunft auch Sozialpädagogische Einrichtungen als teilstationäre Dienste angeboten werden können. Explizit zu erwähnen ist dabei die nicht ortsfeste Form der Sozialpädagogik, welche eine Flexibilisierung des bisherigen Leistungsangebotes darstellt und neue Formen der fachlichen Arbeit ermöglichen kann.

Finanzielle Mehrbelastungen können diesbezüglich derzeit nicht ausgeschlossen werden und werden wiederum abhängig sein vom Ausführungsgesetz des Landesgesetzgebers.

 

Bezüglich der Pflegeverhältnisse im Rahmen der Vollen Erziehung wird im §19 eine grundsätzliche Neuregelung dahingehend vorgenommen, als die bisherige hoheitliche Bewilligungspflicht (Pflegeelterngeldbescheid) ersetzt wird durch einen detaillierten Leistungsvertrag, der zwischen den Pflegepersonen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger abgeschlossen wird.

 

Zukünftig soll das pauschalierte Pflegeelterngeld, welches für einzelne Alterskategorien vom Landesgesetzgeber festzulegen ist, sowohl eine Abgeltung der Erziehungsleistungen als auch einen Beitrag zum Unterhalt des Pflegekindes und zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Pflegeperson beinhalten.

Außerdem sind bei der Festlegung des Pflegeelterngeldes zukünftig die altersgemäßen Unterhaltskosten zu berücksichtigen.

 

Damit wird einer langjährigen Forderung der Praxis entsprochen, Pflegepersonen auch sozialversicherungsrechtlich abzusichern und ihre Betreuungstätigkeiten auch pekuniär zu würdigen.

Diese Neuregelung wird ausdrücklich begrüßt, auch wenn sich der Grundsatzgesetzgeber nur dazu entschließen konnte, dass ein anteiliger Beitrag zur Sozialversicherung und für die Betreuungsleistung im Rahmen des Pflegeelterngeldes  vorzusehen ist.

 

Die entstehenden budgetären Mehrbelastungen können zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht konkret beziffert werden und werden auch abhängig sein von der Ausführungs-gesetzgebung des Landes Steiermark.

 

Mit § 21 wird neu das Rechtsinstitut der Verwandtenpflege eingeführt.

Unter dem speziellen Fokus, dass dem Wohl von gefährdeten Kindern und Jugendlichen im individuellen Einzelfall durch eine Betreuung bei nahen Verwandten besser gedient sein könnte als durch die Unterbringung bei Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen stationären Einrichtung, wird diese weitere Möglichkeit begrüßt.

 

In jenen Fällen, in denen die Verwandtenpflege im Auftrag des öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträgers etabliert wird,  werden jedoch erhöhte administrative und fachliche Mehrbelastungen für die  MitarbeiterInnen der JWF entstehen.

Diese neue  Regelung sieht ebenfalls vor, dass ein Leistungsvertrag bei der Etablierung einer Verwandtenpflege abzuschließen sein wird,  und dass ein Pflegebeitrag in der maximalen Höhe des Pflegeelterngeldes gewährt werden kann. Die soziale Situation und sonstige Unterhaltsverpflichtungen sind bei der Berechnung des Pflegebeitrages zu berücksichtigen.

 

Die budgetären Mehrbelastungen werden abhängig sein von der Ausführungsgesetzgebung des Landes Steiermark und können konkret noch nicht beziffert werden.

 

Im 3. Abschnitt wird festgehalten, dass im Rahmen der Gefährdungsabklärung als eine der Erkenntnisquellen ebenfalls Besuche des Wohnorts/Aufenthaltsortes der Kinder und Jugendlichen durch die Fachkräfte der JWF als fachlicher Standard vorzusehen sind.

 

Diese ohnehin bereits als fachlicher Standard etablierte Vorgangsweise wäre jedoch  dahingehend legislativ zu unterstützen, wonach den Fachkräften der JWF auch ein Zugangsrecht zu Wohnungen bei vermuteter Kindeswohlgefährdung eingeräumt wird und die Sicherheitsbehörden zur Assistenzleistung dieses Zugangsrechtes verpflichtet werden.

 

Ebenfalls wäre legislativ sicherzustellen, dass Fachkräfte der JWF ein Gespräch mit den/der/dem betroffenen Jugendlichen ohne Anwesenheit ihrer/seiner Eltern bzw. mit der Pflege und Erziehung betrauten Personen im vertrauten Umfeld führen können und notwendigenfalls sicherheitsbehördliche Assistenz dafür verpflichtend vorgesehen wird.

 

§ 29 sieht vor, dass nunmehr Hilfe für junge Erwachsene im Rahmen der JWF gewährt werden können.

 

Junge Erwachsene sind Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung ist, dass eine Hilfeleistung der JWF  zwischen dem 14. und dem 18. Lebensjahr etabliert wurde. Dabei muss es sich um keine durchgehende Hilfeleistung handeln und schaden Unterbrechungen nicht.

Jedenfalls muss zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres aktuell eine Unterstützung des/der betroffenen Minderjährigen nach der JWF aufrecht sein.

 

Der Prozess der Hilfeetablierung kann durch unterschiedliche Krisen und Traumata im Kindes- und Jugendalter verzögert werden, weshalb eine Nachsorge zur Absicherung von und während der ersten Adoleszenz gesetzten Erziehungshilfen vorgesehen wird.

Ein allfälliger Erfolg von JWF - Hilfeplanmaßnahmen muss nach den jetzigen rechtlichen Möglichkeiten des Bundesgrundsatzgesetzgebers mit Vollendung des 18. Lebensjahres eingetreten sein bzw. ist eine laufende Maßnahme zu diesem Zeitpunkt zu beenden.

 

Die bis dahin installierten Unterstützungsmaßnahmen der JWF und die dadurch entstandenen budgetären Kosten könnten jedoch in diesen speziellen Fällen als nicht zielgerichtet angesehen werden, wenn es nicht zu einer begleitenden Weiter- und Fortsetzung der eingeleiteten Maßnahmen kommen kann, sondern per Stichtag des vollendeten 18. Lebensjahrs beendet werden müssen.

Eine Überschreitung der Altersgrenze 21 soll nur um wenige Monate zulässig sein, sofern dafür nachvollziehbare Gründe vorliegen (z.B. Abschluss einer Ausbildung).

 

Dauert die Unterstützungsbedürftigkeit des/der jungen Erwachsenen jedoch noch einen längeren Zeitraum an, so ist der/die junge Erwachsene dabei zu unterstützen, Hilfen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe zu erhalten (z.B. AMS, Sozialhilfe, Schulische Maßnahmen, etc).

 

Diese Möglichkeit war und ist jetzt schon aufgrund der landesgesetzlichen Vorschriften möglich und erleichtert die Arbeit der Fachkräfte der JWF, mit budgetären Mehrkosten ist jedoch zu rechnen.

 

Grundsätzlich ist nunmehr vorgesehen, dass für die Kosten der Vollen Erziehung sowie der Unterbringung in einer Sozialpädagogischen Einrichtung im Rahmen der Hilfe für junge Erwachsene ausschließlich die unterhaltsverpflichteten, erziehungsberechtigten Eltern herangezogen werden sollen.

Nicht wird jedoch mehr auf die betroffenen Minderjährigen bzw. jungen Erwachsenen im Rahmen des Kostenrückersatzes zugegriffen.

 

Aufgrund der landesgesetzlichen Vorschriften ist es bis dato möglich, dass auch der/die Minderjährige bis zum vollendenden 18. Lebensjahr bzw. 21. Lebensjahr für die Erbringung einer Vollen Erziehung durch die JWF im Rahmen des Kostenrückersatzes herangezogen werden können, sofern der diesbezügliche Kostenrückersatz bei den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten nicht einbringlich gemacht werden kann.

Nur unter spezifischen Bedingungen darf vom Kostenrückersatz abgesehen werden ( sog. Härteklausel).

 

Der Grundsatzgesetzgeber sieht nunmehr vollständig von der Einhebung eines Kostenrückersatzes bei den minderjährigen Betroffenen selbst für die Maßnahmen der Vollen Erziehung ab. Der Grund dafür ist, dass diesen Personen ein verbesserter wirtschaftlicher Start in die Selbstständigkeit ermöglicht werden soll.

 

Die Unterhaltsansprüche gegen die Erziehungsberechtigten sowie Leistungen, die einen Ausgleich für das Fehlen des Unterhaltsanspruches darstellen, wie z.B. die Waisenpension, sind nach wie vor -  so wie in den landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen – für den Kostenrückersatz heranzuziehen.

 

Aus fachlicher Sicht wird diese Vorgangsweise jedenfalls begrüßt, der Einnahmenentgang wird für vertretbar erachtet.

 

Im 4. Abschnitt werden die Regelungen für die Adoptionen durch den Grundsatzgesetzgeber vorgenommen und betreffen diese auch den Bereich der internationalen Adoptionen.

Da die Stadt Graz als Bezirksverwaltungsbehörde bezüglich der internationalen Adoptionen seitens des Landes Steiermark aktiv als Erstkontaktstelle für die Zentrale Stelle des Landes Steiermark eingebunden ist,  werden in administrativer und organisatorischer Sicht Mehrbelastungen für die Fachkräfte der JWF entstehen.

Speziell für die Einholung von Post-Placement-Berichten ist mit erhöhtem Aufwand zu rechnen. Aus rechtlicher Sicht ist für diesen Bereich noch anzumerken, dass hinsichtlich der diesbezüglichen Vorschriften der Bundesgrundsatzgesetzgeber offensichtlich eine Ungleichbehandlung zwischen inländischen Adoptivkindern und ausländischen Adoptivkindern vorzunehmen beabsichtigt, zumal die derartige Vorschrift der Post– Placement-Berichte bei inländischen Adoptivkindern als überzogen erscheint.

 

Im 3. Hauptstück ist vorgesehen, dass der Landesgesetzgeber Verwaltungsstrafbestimmungen zur erlassen hat, und zwar in jenen  Fällen, in denen die Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung sowie von sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen von Erziehungsberechtigten bzw. Minderjährigen nicht erfolgt ist.

 

Der Kreis der Meldepflichtigen soll durch diesen Entwurf nicht ausgeweitet werden, jedoch soll mit der Neuformulierung mehr Klarheit geschaffen werden und auch mit Verwaltungsstrafe bedroht werden.

 

Mitteilungspflichtig sind Sachverhalte betreffend: Misshandlung, Quälen, Vernachlässigung und schwerer sexueller Missbrauch von Minderjährigen im Sinne der strafrechtlichen Bestimmungen sowie unter der sonstigen Kindeswohlgefährdung sind die erheblichen Beeinträchtigungen wie z.B.: Suchterkrankung von Eltern oder Minderjährigen, die beharrliche Schulverweigerung oder die wiederholte Abgängigkeit aus dem elterlichen Haushalt mitzuteilen.

 

Die Meldung hat schriftlich zu ergehen, darf nicht anonym erfolgen und muss konkret den Namen der betroffenen Person/en angeben. Mitteilungspflichtig sind die Behörden der öffentlichen Dienststellen im Rahmen der Hoheitsverwaltung (z.B. Gerichte, Staatsanwaltschaft, Schulbehörden, Personenstandsbehörden, Bundespolizei und Gemeindewachköper).

Einrichtungen zur Betreuung oder zum Unterricht von Kindern und Jugendlichen oder Einrichtungen zur Beratung von Kindern  und Jugendlichen und Familien (Familien-beratungsstellen, Kinderschutzzentren, Interventionsstellen) sowie die Kranken- und Kuranstalten inklusive Ambulanzen sind ebenfalls meldepflichtig.

Umfasst sind auch die in der Kinder und Jugendhilfe tätigen Personen, Kinder und Jugendanwaltschaft sowie Angehörige eines weitgefassten Begriffes der medizinischen Gesundheitsberufe inklusive der therapeutischen Berufe.

Es macht dabei keinen Unterschied, ob die meldeverpflichteten Personen ihre Tätigkeit als selbstständig Berufstätige ausüben oder in einer Institution beschäftigt sind.

 

Diese Regelung des Grundsatzgesetzgebers ist im Lichte des im Jahr 2008 stattgefundenen  Diskussionsprozesses  zur generellen Anzeigepflicht an die Sicherheitsbehörden bzw. die Staatsanwaltschaften zu lesen.

 

Aus Sicht des Amtes für Jugend und Familie wird diese Klarstellung begrüßt und festgehalten, dass durch diese Meldeverpflichtungen der unterschiedlichen berufs-ausübenden Gruppen an den Kinder- und Jugendhilfeträger sichergestellt werden kann, dass Informationen eine potentielle Kindeswohlgefährdung betreffend, rechtzeitig an den Kinder- und Jugendhilfeträger anstelle der Strafverfolgungsbehörden mitgeteilt werden.

 

Die Kenntnis eines konkreten Sachverhaltes von Kindeswohlgefährdungen ist für die vor Ort tätigen Fachkräfte der JWF unerlässlich, um entsprechende Hilfe für die betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie deren Familien anbieten zu können.

Die Sanktionierung der Nichteinhaltung der Meldpflicht gem. § 37 (unmittelbar anwendbares Bundesrecht!) mittels Verwaltungsstrafe soll dazu beitragen, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger Informationen über Kindeswohlgefährdungen auch tatsächlich erhält.

 

Die bisherige praktische Erfahrung hat gezeigt, dass die Einhaltung der Verpflichtung in den einzelnen Berufsgruppen sehr unterschiedlich gehandhabt wurde. Die teilweise eklatanten Unterschiede können nicht ausschließlich auf die verschiedenen Möglichkeiten zur Wahrnehmung von Gefährdungen zurückzuführen sein, sodass davon auszugehen ist, dass mit unter auch eine geringe Bereitschaft zur Kooperation mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger besteht.

 

Im Rahmen der nunmehr vorgesehenen Möglichkeiten einer Verwaltungsstrafsanktion kann dieser potentiell nicht vorhandenen Kooperationsbereitschaft Rechung getragen werden.

Die Höhe der zu verhängenden Verwaltungsstrafe ist vom Landesausführungs-gesetzgeber vorzunehmen.

 

Abschließend wird festgehalten, dass der vorliegende Entwurf des Grundsatzgesetzgebers aus fachlicher Sicht überwiegend positiv beurteilt wird.

 

Außer Acht gelassen kann jedoch nicht werden, dass damit erhebliche Belastungen in budgetärer, organisatorischer, administrativer und personeller Sicht die Stadt Graz treffen werden.

Aufgrund der mit den rechtlichen Veränderungen verbundenen finanziellen Mehrbelastungen soll der Konsultationsmechanismus ausgelöst werden.

 

Festgehalten wird ebenfalls, dass in der Stadtsenatssitzung vom 7.11.2008 über Vorlage der Finanz- und Vermögensdirektion der Stadt Graz der Antragstext des Stadtsenatsstückes (Stellungnahme zum vorliegenden Entwurf des Amtes für Jugend und Familie der Stadt Graz) um folgende Formulierung ergänzt und beschlossen wurde, wonach dem vorliegenden Entwurf aus budgetärer Sicht nicht zugestimmt werden kann, solange nicht klargestellt ist, dass dadurch für die Stadt Graz keine finanzielle Mehrbelastung entsteht.

 

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und freundlichen Grüßen.

 

 

 

Für den Stadtsenat

Die Abteilungsvorständin:

 

Mag. Ingrid Krammer eh.

(Mag. Ingrid Krammer)

 

 

 

 

 

Stellungnahme ergeht an:

BMGFJ

Österr. Städtebund

Stmk. Städtebund

Land Stmk, FA 11A

JWF - Beirat