Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

14. November 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5657/4-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für soziale Arbeit mit Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009 – B-KJHG 2009);

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Mag. Michaela Wegscheider

 

Telefon:

 

050 536 – 30213

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

E-mail: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für soziale Arbeit mit Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009 – B-KJHG 2009) übermittelt.

 

Anlage

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA


 

 

 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

Abteilung 2V – Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

14. November 2008

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5657/4-2008

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für soziale Arbeit mit Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009 – B-KJHG 2009);

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Mag. Michaela Wegscheider

 

Telefon:

 

050 536 – 30213

 

Fax:

 

050 536 – 30200

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

per E-Mail an: gundula.sayouni@bmgfj.gv.at

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem mit Schreiben vom 7. Oktober 2008, GZ: BMGFJ-421600/0037-II/2/2008, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für soziale Arbeit mit Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009 – B-KJHG 2009) nimmt das Amt der Kärntner Landesregierung – unbeschadet einer allfälligen Äußerung im Rahmen des Konsultationsmechanismus – wie folgt Stellung:

 

1. Grundsätzliches

Grundsätzlich wird der vorliegende Begutachtungsentwurf als solcher ausdrücklich begrüßt und stellt eine ausgesprochen umfassende Neuerung und Adaptierung an die neuen Gegebenheiten unserer Gesellschaft dar. Als besonders erfreulich wird hervorgehoben, dass die 1989 von den Vereinten Nationen beschlossene Konvention über die Rechte des Kindes (UN-KRK) Eingang in das neue Gesetz finden soll.

Es wurden auch einige dringende Forderungen der Kinder- und Jugendanwaltschaften im neuen Gesetz berücksichtigt, wie etwa die Formulierung eines Rechtes der Kinder und Jugendlichen auf Leistungen der Jugendhilfe, die nunmehr gesetzlich verankerte Möglichkeit der Unterstützung von jungen Erwachsenen durch die JWF, das Vorsehen von Evaluationen der Leistungen der JWF oder die Gefährdungsabklärung als Aufgabe der Jugendwohlfahrt.

 

Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Entwurf darauf zu achten ist, dass sich die Grundsatzbestimmungen auf die Normierung von Grundsätzen beschränken sollten und die nähere Gestaltung den Landesgesetzgebern in Ausführungsgesetzen vorbehalten bleibt.

 

Es darf dennoch darauf hingewiesen werden, dass aus ha. Sicht der Bereich der Prävention nicht ausreichend Berücksichtigung findet.

 

Weiters darf aus Gründen der Klarstellung ersucht werden, durchgehend zwischen privatem und öffentlichem Kinder- und Jugendhilfeträger zu differenzieren und diesen jeweils ausdrücklich als solchen zu bezeichnen. So sollte etwa im Rahmen der Mitteilung bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung (§ 37) ausdrücklich klargestellt werden, dass die Meldung an den „öffentlichen“ Kinder- und Jugendhilfeträger zu erfolgen hat.

 

Kritisch angemerkt werden muss überdies, dass die entsprechende Terminologie nicht durchgehend verwendet wird, keine durchgehende und in sich schlüssige Systematik vorliegt und daher nicht sämtliche Bestimmungen „logisch“ nachvollzogen werden können. Diesbezüglich darf insbesondere angeregt werden, entweder entsprechende Definitionen im Gesetz vorzusehen oder bestimmte terminologische Begrifflichkeiten in den EB näher auszuführen. Fraglich erscheint in diesem Zusammenhang bspw. der Begriff „teilstationär“, der nicht näher definiert wird und im Rahmen der sozialpädagogischen Einrichtungen angeführt wird. Fraglich erscheint ebenso, ob eine Unterbringung in einer teilstationären Einrichtung tatsächlich im Rahmen der Vollen Erziehung stattfinden soll.

 

Als problematisch in diesem Zusammenhang dürfen auch die entsprechenden Regelungen betreffend Verschwiegenheit, Auskunftsrecht, Datenverwendung und Dokumentation und deren Zusammenwirken angesehen werden.

 

Es wird angeregt, das Wort „ethnisch“ in allen Bestimmungen zu streichen; allfällige Erfassungen der Staatsangehörigkeit bzw. Religionszugehörigkeit werden als ausreichend erachtet.

 

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Die Überschrift nach „1. Teil“ sollte „Grundsatzbestimmungen“ lauten.

Ad § 1: Seitens der Kinder- und Jugendanwaltschaft Kärnten wird die Formulierung der Grundsätze ausdrücklich begrüßt, der Mangel an Rechtsanspruch jedoch bedauert.

Ad § 2 Z 3: Es darf angeregt werden das Wort „bestmöglichen” vor Entfaltung und Entwicklung durch das Wort „angemessenen“ zu ersetzen.

Ad § 3 Z 6: Im Hinblick auf die vorgesehene Koordinationspflicht des öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträgers sollte auch eine entsprechende Kooperationspflicht der Koordinationspartner vorgesehen werden.

Ad § 4: Unter Bedachtnahme auf die zentrale Stellung der Zuständigkeit darf dringend um Konkretisierung und nähere Ausführungen – auch in den Erläuternden Bemerkungen (EB) - insbesondere im Hinblick auf einen allfälligen Zuständigkeitswechsel, ersucht werden. Überdies sollte im Abs. 2 das Wort „wo“ durch die Wortfolge „in dessen Wirkungsbereich“ ersetzt werden.

Desweiteren fehlen bisher bestehende – und notwendige – Regelungen im Hinblick auf die Zuständigkeit bei „Gefahr in Verzug“.

Ad § 5 Abs. 1: Allgemein wird ausgeführt, dass die Ausweitung der Verschwiegenheit eine wichtige Errungenschaft darstellt, die vor allem vor Stigmatisierung und weitreichenden Schäden schützt.

Redaktionell darf zu dieser Bestimmung angeregt werden, die Formulierung „mittelbar oder unmittelbar betreffen“ zu verwendet.

Ferner darf vorgeschlagen werden, an Stelle des Textes „im Interesse der Minderjährigen“ die Formulierung „im überwiegenden Interesse der Minderjährigen“ zu wählen und insoweit eine entsprechende notwendige Interessenabwägung einzuführen.

Ad § 6 Abs. 1: Diese Bestimmung sollte gleichlautend mit Abs. 3 dahingehend ergänzt werden, dass Auskünfte nur zu erteilen sind, soweit nicht berücksichtigungswürdige Interessen Dritter gefährdet werden. Eine Interessensabwägung ist in diesem Bereich - insbesondere im Hinblick auf datenschutzrechtliche Erfordernisse – jedenfalls notwendig.

Ad § 6 Abs. 2: Zur Konkretisierung der Urteils- und Einsichtsfähigkeit sollte im Gesetzestext normiert werden, dass im Zweifel das Vorliegen dieser Einsichts- und Urteilsfähigkeit bei mündigen Minderjährigen vermutet wird (vgl. dazu bspw. § 146c Abs. 1 ABGB).

Ad § 6 Abs. 4: Der letzte Halbsatz sollte wie folgt umformuliert werden: „… soweit durch die Offenbarung nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder berücksichtigungswürdige persönliche Interessen Dritter gefährdet werden“.

Ad § 7 Abs. 1 Z 4: Auf Grund eines redaktionellen Versehens wurde die ZMR-Zahl für die juristischen Personen aufgenommen.

Hingewiesen wird ferner darauf, dass es anstelle „Firmenbuch“ richtigerweise „Firmenbuchnummer“ zu lauten hätte.

Ad § 7 Abs. 2: Die Auskunft und Datenweitergabe an Betreuungseinrichtungen, wie es vor allem auch Schulen sind, kann für die Zusammenarbeit im Sinne des Kindeswohles einen wichtigen Part darstellen.

Ad § 8: Zur Klarstellung sollte explizit angeführt werden, dass es sich jeweils um den öffentlichen Kinder- und Jugendhilfeträger handelt.

Ad § 10 Abs. 1: Aus Gründen der Klarstellung sollte über das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen expressis verbis mit Feststellungsbescheid entschieden werden.

Ad § 10 Abs. 4: Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit durch den öffentlichen Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger sollte ausdrücklich normiert werden, dass diese Aufsicht sowohl angekündigt als auch unangekündigt durchgeführt werden kann. Zur Behebung allfälliger Mängel sollte die Möglichkeit bestehen, den privaten Kinder- und Jugendhilfeträger unter Fristsetzung damit zu beauftragen.

Der dritte Satz sollte dahingehend geändert werden, dass es konsequenterweise zu einem bescheidmäßigen Widerruf kommen sollte.

Ad § 10 Abs. 5: In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass eine entsprechende Verpflichtung zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte, Vorlage der notwendigen Dokumente und Duldung der Besichtigung der Räumlichkeiten jedenfalls auch im Rahmen einer Fachaufsicht besteht.

Ad § 13 Abs: Aus redaktioneller Sicht darf angeregt werden, die Formulierung „mehrere Kinder- und Jugendhilfeträger“ durch die Formulierung „Kinder- und Jugendhilfeträger mehrerer Bundesländer“ zu ersetzen.

Ad § 15 Abs. 2 Z 5: In diesem Zusammenhang darf vorgeschlagen werden, die Hilfe für Familien „in Problemlagen“ vorzusehen.

Fraglich erscheint, ob im Hinblick auf Kinder und Jugendliche mit Behinderung tatsächlich eine Zuständigkeit der Jugendwohlfahrt gegeben ist, oder ob nicht vielmehr der Bereich der Behindertenhilfe als lex specialis zur Anwendung kommt. In dieser Bestimmung – wie insgesamt im ganzen vorliegenden Entwurf - werden keine Aussagen zur Subsidiarität getroffen.

§ 17: Zu dieser Bestimmung ist grundsätzlich festzuhalten, dass hier der Abschluss von Leistungsvereinbarungen nicht vorgesehen wird.

§ 17 Abs. 2: Es wird angeregt, die teilstationären Dienste nicht an dieser sondern an anderer Stelle (bspw. bei den ambulanten Diensten) gesetzlich zu verankern, um diese auch explizit anzuführen.

Fraglich ist, inwieweit gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder als sozialpädagogische Einrichtungen gelten sollen, weil es in diesen Fällen zu keiner Unterbringung außerhalb der Familie oder des sonstigen bisherigen Wohnumfeldes kommt. Dies ist mit der Gesetzessystematik nach ha. Ansicht nicht in Einklang zu bringen, wiewohl das Bestehen solcher Einrichtungen als unbedingt erforderlich gesehen wird.

§ 17 Abs. 4: Vermutlich auf Grund eines redaktionellen Versehens dürfte anstelle des Wortes „Errichtung“ das Wort „Einrichtung“ verwendet worden sein.

§ 17 Abs. 5: Im ersten Satz ist das Wort „Eignungsfeststellung“ durch „Bewilligung“ zu ersetzen. Der letzte Satz ist ersatzlos zu streichen.

§ 20 Abs. 2: Im Hinblick auf die nunmehr im Gesetz explizit angeführte „Abgeltung der Erziehungsleistung“ stellt sich die Frage, ob dies mit den Intentionen des Gesetzgebers in Einklang gebracht werden kann. Fraglich erscheint insbesondere – unabhängig der anderslautenden, jedoch nicht näher begründeten Feststellung in den Erläuterungen, ob die Abgeltung der Erziehungsleistung aufgrund der gewählten Formulierung nunmehr nicht eher ein Einkommen darstellt. Dieser Umstand hätte als solcher auch nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Frage der Rechtsgrundlage der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung.

Hingewiesen wird, dass das Pflegeelterngeld zwar nach den EB weiterhin eine Sozialleistung sein soll, diesen aber keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Das Pflegeelterngeld soll als solches auch einen Beitrag zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung der Pflegeperson beinhalten. Den EB sind zu diesem Fragenkomplex jedoch keine näheren Ausführungen zu entnehmen und es darf daher um entsprechende Konkretisierung – allenfalls auch der Gesetzesbestimmung – ersucht werden.

§ 21: Aus Gründen der Qualitätssicherung und im Interesse des Kinderwohles darf angeregt werden, dass auch in diesem Bereich eine entsprechende Supervision oder Fortbildung und eine Fachaufsicht vorgesehen werden. In diesem Sinne wird vorgeschlagen, dass im Rahmen der Verwandtenpflege die §§ 19 Abs. 4, 6 und 7 sinngemäß angewendet werden.

§ 22 Abs. 1: In diesem Punkt sollte auch die Möglichkeit einer amtswegigen Gefährdungsabklärung ermöglicht und flankierende, gesetzliche Maßnahmen im Hinblick auf die für die Gefährdungsabklärung zwingend erforderlichen Zugangsrechte getroffen werden.

§ 22 Abs. 4: Im Hinblick auf die Bedeutung der Gefährdungsabklärung und der Notwendigkeit des Erhaltes von Mitteilungen – dies insbesondere im Hinblick auf § 37 - wird zweckmäßigerweise gegenständlicher Absatz insoweit umformuliert werden müssen, dass Mittelungspflichtige gemäß § 37 sowie solche aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften von der Verpflichtung der Auskunftserteilung bzw. Vorlage notwendiger Dokumente erfasst sind. Die ausschließliche Nennung von „Personen“ in diesem Absatz ist irreführend, da die Verpflichtung nach § 37 auch beispielsweise Behörden treffen kann.

§ 22 Abs. 5: Vorgeschlagen wird, dass die Entscheidung über das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung grundsätzlich im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden soll.

§ 23: Allgemein wird zum Hilfeplan ausgeführt, dass durch den zusätzlichen Zeitaufwand für eine Familie eine Qualitätssteigerung bewirkt wird und dadurch die positiven Erfolge für die Betroffenen nachhaltiger werden.

§ 23 Abs. 2: In diesem Absatz soll die Wortfolge „aussichtsreichen Erziehungshilfen“ durch „entsprechende Erziehungshilfen“ ersetzt werden.

§ 24 Abs. 1 und 2: Im § 24 Abs. 1 und 2 wird vorgeschlagen nach den Wörtern „sind“ das Wort „grundsätzlich“ hinzuzufügen.

§ 26 Abs. 2: Die bisherige Regelung, wonach bei Säuglingen und Kleinkindern die Pflege und Erziehung in einer Pflegefamilie vorrangig sein sollte, fehlt im vorliegenden Gesetzesentwurf und sollte jedenfalls noch ergänzt werden.

In der wohl alternativen Aufzählung sollte das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt werden. Weiters ist der bei den sozialpädagogischen Einrichtungen zitierte § 16 richtigerweise durch § 17 zu ersetzen.

§§ 27 Abs. 1 sowie 28 Abs. 1 und 2: Hier darf zur Klarstellung angeregt werden die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ um das Wort „öffentlichen“ zu ergänzen.

     Im § 27 sollte im Sinne der Ausweitung von Partizipationsrechten der Kinder und Jugendlichen das dezidierte Anhörungsrecht von Über-10jährigen nicht weggelassen und der bisherige § 29 Abs. 2 in entsprechender Weise hinzugefügt werden.

§ 29 Abs. 1: Hilfen für junge Erwachsene sollten sowohl die ambulanten Dienste als auch Unterbringungen im Rahmen der vollen Erziehung umfassen. Der in dieser Bestimmung getroffene Gesetzeshinweis wäre insoweit richtigerweise durch §§ 17, 18 und 21 zu korrigieren.

Hilfen für junge Erwachsene sollten gewährt werden können. Ein Rechtsanspruch erscheint diesbezüglich zu weitreichend.

§ 30: Hier darf zur Klarstellung angeregt werden die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ um das Wort „öffentlichen“ zu ergänzen.

§ 30 Abs. 2: Die Bestimmung sollte in der Form ergänzt werden, dass nach der Wortfolge „... und der Unterbringung im Rahmen der Hilfen für junge Erwachsene“ der Verweis „im Sinne des § 29“ folgt.

4. Abschnitt: Allgemein wird begrüßt, dass die UN-KRK in den Bereich der Adoption Eingang gefunden hat und dieser Bereich dem Kindeswohl entsprechend ausführlicher geregelt wird.

     Zu den Erläuterungen zu § 31 ist allgemein auszuführen, dass eine Klarstellung dahingehend sinnvoll erscheint, dass insbesondere im Hinblick auf die genannten Altersgrenzen keine entsprechende Regelung im Grundsatzgesetz zu finden ist und in den Erläuterungen daher nur Richtwerte genannt werden können.          

§ 31 Abs. 2: Hier darf zur Klarstellung angeregt werden die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ um das Wort „öffentlichen“ zu ergänzen.

§ 35: Zu dieser Bestimmung werden folgende Punkte angeregt:

­   in Abs. 1 sollte festgehalten werden, dass der Leiter die Funktionsbezeichnung „Kinder- und Jugendanwalt“ („Kinder- und Jugendanwältin“) trägt und die fachliche Qualifikation, Auswahl, Bestellung, Funktionsdauer und Wiederbestellung der Bediensteten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist;

­   die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 2 sollte auf Grundlage des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, erfolgen;

­   die Beratung gemäß Abs. 2 Z 1 sollte auch junge Erwachsene erfassen, zumal  der vorliegende Entwurf nach § 29 junge Erwachsene ausdrücklich mitumfasst. Die Kinder- und Jugendanwaltschaften verstehen auch junge Erwachsene als unmittelbar betroffene Rechtssubjekte. Es ist eine Tatsache, dass junge Erwachsene, also Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr immer häufiger Bedarf an Beratung und Hilfestellung haben und daher auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Dienste der Kinder- und Jugendanwaltschaft haben sollten.

­   die Hilfestellung und Vermittlung gemäß Z 2 sollte auch von jungen Erwachsenen in Anspruch genommen werden können sowie auch die Hilfestellung und Vermittlung mit Behörden oder Einrichtungen zur Betreuung, Beratung oder Unterricht von Kindern und Jugendlichen betreffen;

­   die Öffentlichkeitsarbeit der Z 3 sollte auch die Information über Missstände betreffend Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie die Interessensvertretung von diesen betreffen;

­   die Einbringung der Interessen von Kindern und Jugendlichen sollte nicht nur bei Gesetzgebungsprozessen, sondern bei der Erlassung von Rechtsnormen im Allgemeinen stattfinden;

­   zur besseren Lesbarkeit des § 35 darf angeregt werden, die leichte und unentgeltliche Zugänglichkeit der Kinder- und Jugendanwaltschaft in Abs. 4 zu normieren.

§ 36 Abs. 2 Z 4: Es darf angeregt werden, die Wortfolge „der Eignungsfeststellung und“ zu streichen.

§ 37 Abs. 1: Richtigerweise müsste anstelle „Kinder und Jugendliche“ die Aufzählung „Kinder oder Jugendliche“ gewählt werden. Es darf zur Klarstellung weiters angeregt werden, dass ausdrücklich der „öffentliche“ Kinder- und Jugendhilfeträger als Adressat der Mitteilung bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung genannt wird, insbesondere, da es sich hierbei um unmittelbar anwendbares Bundesrecht handelt und keine weiteren Ausführungsbestimmungen erlassen werden können.

§ 38: Auch hier sollte ausdrücklich der „öffentliche“ Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger genannt werden. Es wird ferner in diesem Zusammenhang angeregt, auch die Träger der Sozialversicherung – wie bisher - explizit anzuführen.

§ 39: Auch im § 39 sollten Kinder oder Jugendliche alternativ genannt werden.

§ 40: Im Abs. 6 sollte zwischen dem Wort „wurden“ und dem Wort „erforderlich“ ein Beistrich gesetzt werden.

§ 41 Abs. 2: Zu dieser Bestimmung darf angeregt werden, dass die Wortfolge „sofern er zum Schutz von Minderjährigen tätig wird“ gestrichen wird.

§§ 42 Abs. 1 und 2 sowie § 43 und § 44: Auch hier wäre zur Klarstellung die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ um das Wort „öffentlichen“ zu ergänzen.

In Frage gestellt werden darf, weshalb durch Vereinbarungen über Erziehungshilfen (§ 27) generell Pflege und Erziehung im vereinbarten Umfang für die Dauer der Wirksamkeit der Vereinbarung auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen werden soll. Eine diesbezügliche Reglung sollte aus ha. Ansicht auf den Bereich der vollen Erziehung eingeschränkt werden. Die Regelung erscheint als solches nicht nachvollziehbar. Auch den Erläuternden Bemerkungen sind in diesem Zusammenhang keine detaillierteren Ausführungen zu entnehmen.

 

§ 42 Abs. 2 und § 43: Hierzu darf angeregt werden, lediglich auf die „Unterbringung im Rahmen der Hilfen für junge Erwachsene“ ohne Bezugnahme auf die sozialpädagogischen Einrichtungen zu verweisen, da, wie bereits zu § 29 ausgeführt, Hilfe für junge Erwachsene nicht nur auf sozialpädagogische Einrichtungen beschränkt bleiben sollte.

§ 45 Abs. 4: Zur Klarstellung wäre die Wortfolge „Kinder- und Jugendhilfeträger“ um das Wort „öffentlichen“ zu ergänzen.

 

 

3. Finanzielle Auswirkungen

Unbeschadet einer allfälligen Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsmechanismus darf allgemein zu den finanziellen Auswirkungen dieses Gesetzesentwurfes für das Land Kärnten folgendes ausgeführt werden:

Allgemein ist wiederum festzuhalten, dass sich die vorliegende Berechnung der finanziellen Auswirkungen ausschließlich auf die unausweichlichen Änderungen und Ergänzungen durch die Vorgaben des Grundsatzgesetzes bezieht und allfällige Mehrkosten durch sonstige Neuerungen in einem Ausführungsgesetz noch nicht berücksichtigbar sind.

Im Hinblick auf die Einführung einer Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung sowie dem geforderten Zusammenwirken von mehreren Fachkräften ist davon auszugehen, dass bei den einzelnen Bezirkshauptmannschaften jeweils zumindest eine Planstelle für eine/n zusätzliche/n SozialarbeiterIn und eine Planstelle der Verwendungsgruppe C geschaffen werden muss.

8 Sozialarbeiter in der Verwendungsgruppe B: 8 x € 81.124=                                € 648.992,--

8 Mitarbeiter in der Verwendungsgruppe C:      8 x € 59.349=                                € 474.792,--

Im Bereich der Bezirkshauptmannschaften sind somit zusätzliche Kosten in Höhe von mindestens € 1.123.784,-- zu veranschlagen.

Beim Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 13 wird zumindest eine zusätzliche Planstelle für den juristischen Dienst und eine Planstelle für eine/n Sozialarbeiter/in geschaffen werden müssen.

1 Mitarbeiter in der Verwendungsgruppe A:                                                             € 110.231,--

1 Mitarbeiter in der Verwendungsgruppe B:                                                             € 81.124,--

Ferner werden jedenfalls folgende zusätzliche Kosten zu veranschlagen sein:

·         Kosten im Zusammenhang von Behandlung von Fragen von länderübergreifender Bedeutung iSd § 13 B-KJHG (Planung und Forschung)                              € 30.000,--

·         Neuformulierung des Pflegeelterngeldes und damit im Zusammenhang stehende Änderungen                                                                                    mind.   € 60.000,--

·         Ausweitung der rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit jungen Erwachsenen (unter der vorsichtigen Annahme von Minimum 5 Fällen pro Jahr und monatlichen Kosten von € 2000,--/Fall)                                                        € 120.000,--

 

Im Bereich der KIJA werden in personeller Hinsicht (Ausweitung um eine Planstelle in der Verwendungsgruppe A) nochmals Kosten in Höhe von € 110.231,-- anfallen.

Für das Land Kärnten werden somit mindestens Kosten in Höhe von € 1.635.370,--  anfallen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig

FdRdA