An das
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Sehr geehrte Damen und Herren!
Das Land Kärnten erlaubt sich, zu dem mit Schreiben vom 7.10.2008 zur Begutachtung und Stellungnahme im Rahmen des Konsultationsmechanismus versandten Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für soziale Arbeit mit Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche - neben der separat übermittelten fachlichen Stellungnahme - unter finanziellen Aspekten Folgendes festzuhalten:
Das Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009 (B‑KJHG 2009) soll das Jugendwohlfahrtsgesetz 1989 ersetzen und veränderten gesellschaftlichen und rechtlichen Anforderungen Rechnung tragen. In diesem Sinne wird es auch von Seiten des Landes Kärnten grundsätzlich begrüßt (vgl. die fachliche Stellungnahme). Allerdings sieht der Entwurf in der vorliegenden Fassung Regelungen vor, die bei seiner Gesetzwerdung weitreichende finanzielle Konsequenzen für die Länder nach sich ziehen würden.
Auch der Rechnungshof kritisiert in einer Stellungnahme vom 4.11.2008, dass das B‑KJHG 2009 nach den Erläuterungen zu einer Mehrbelastung der Länder als Träger der Kinder- und Jugendhilfe führt, dass eine finanzielle Bewertung dieser Maßnahmen aber fehlt, und dass die finanziellen Erläuterungen damit nicht den Kriterien des Art. 1 Abs. 3 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus bzw. der Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtssetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes genügen.
Die finanziellen Auswirkungen für das Land Kärnten können daher nur aufgrund der inhaltlichen Vorgaben des Entwurfes geschätzt werden. Auf dieser Basis ist mit Mehrkosten von mindestens € 1.635.370 zu rechnen.
Der Großteil der Mehrkosten resultiert aus einem erhöhten Personalbedarf: Die Einführung einer Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung, das geforderte Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und strengere Dokumentationspflichten (§§ 6 bis 8) bedingen die Zuziehung von 2 A‑Bediensteten, 9 B‑Bediensteten (Sozialarbeiter/innen) und 8 C‑Bediensteten; vor allem muss bei jeder Bezirkshauptmannschaft des Landes zumindest eine neue Planstelle für eine/n zusätzliche/n Sozialarbeiter/in und eine weitere Planstelle der Verwendungsgruppe C geschaffen werden. Darüber hinaus sind jährliche Kosten von rd. € 30.000 für länderübergreifende Forschungsarbeit (§ 13), mindestens € 60.000 für die Neuerungen um Pflegeverhältnisse (§ 18 ff.) und € 120.000 für die Ausweitung der rechtlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit jungen Erwachsenen (§ 29 f.) zu veranschlagen. Der letztgenannte Betrag versteht sich als Mindestbedarf; überdies beruht die Schätzung auf der Prämisse, dass die „Hilfen für junge Erwachsene“ nicht mit Rechtsanspruch gewährt werden, wie das in der fachlichen Stellungnahme des Landes Kärnten gefordert wird.
Ähnlich dürfte sich die Situation in anderen Bundesländern darstellen, sodass – ausgehend von den für Kärnten geschätzten Mehrkosten – der Schwellenwert nach Art. 4 Abs. 5 der Konsultationsmechanismus-Vereinbarung idHv. 1.569.550 bei Weitem überschritten wird.
Daher erlaubt sich das Land Kärnten, die Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium über die ihm bei Gesetzwerdung des Entwurfes entstehenden finanziellen Belastungen zu fordern.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Gerhard Dörfler
Nachrichtlich an:
die Verbindungsstelle der Bundesländer
alle Ämter der Landesregierungen
das Präsidium des Nationalrates