GZ.: BMI-LR1424/0062-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 17. November 2008

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

Dr. Karl-Renner-Ring 3

1010 W I E N

 

 

 

 

Michaela Frasl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262360
Pers. E-Mail: Michaela.Frasl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für soziale Arbeit mit Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009 - B-KJHG 2009), Stellungnahme des BM.I

 

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

Beilage

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

GZ.: BMI-LR1424/0062-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 17. November 2008

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit Familie

und  Jugend

 

Radetzkystraße 2

1031 W I E N

 

Zu Zl. BMGFJ-421600/0037-II/2/2008

 

 

 

Michaela Frasl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262360
Pers. E-Mail: Michaela.Frasl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ

Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für soziale Arbeit mit Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009 - B-KJHG 2009),

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu § 1

Vorgeschlagen wird, den Begriff „Obsorge“ unter dem Punkt Ziele und Grundsätze des Entwurfes aufzunehmen, da dieser Terminus die Gesamtheit der Rechte und Pflichten im Verhältnis Eltern – Kind beschreibt.

 

Zu § 7

Rechtssetzungstechnisch sollte § 7 mit § 40 zusammengefasst werden

 

Zu § 36

Solange die Mitteilungspflicht bei Kindeswohlgefährdung durch den Beisatz des § 37 „soweit diese… erforderlich ist“ relativiert ist, wird die Zahl der Anwendungsfälle von schuldhaften Verhalten wohl eher gering sein.

 

Hinsichtlich des Tatbestands der Behinderung der Eignungsfeststellung und der Fachaufsicht durch den Kinder- und Jugendhilfeträger scheinen Konkretisierungen dieser pönalisierten Verhaltensweisen zweckmäßig.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 Z 1 unterliegen auch die Organe der öffentlichen Aufsicht  der gemäß § 36 Abs. 2 Z 1  bei Nichteinhaltung mit Verwaltungsstrafe bedrohten Mitteilungspflicht.

Da bei Organwaltern von Behörden (jedenfalls bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) beim Verstoß gegen gesetzlich normierte Pflichten ohnehin die Bestimmungen des Disziplinarrechtes zur Anwendung gelangen bzw. bei qualifizierten Verstößen sogar strafrechtliche Konsequenzen drohen, scheint die Androhung von Verwaltungsstrafen für solche Organwalter entbehrlich bzw. würde eine doppelte Bestrafung  mitunter sogar gegen das Doppelbestrafungsverbot („ne bis in idem“) verstoßen.

Eine solche Strafbestimmung scheint daher soweit sie öffentliche Organwalter betrifft entbehrlich.

 

Zu § 37

Die Neufassung der Mitteilungspflicht scheint nicht ausreichend determiniert. So wird einerseits durch den Beisatz „soweit diese zur Vermeidung oder zu einer Abwehr einer konkreten erheblichen Gefährdung eines bestimmten Kindes bzw. Jugendlichen erforderlich ist“ und andererseits durch die Wendung  „oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist“ in einer für den Normadressaten nicht klar nachvollziehbaren Weise der Anwendungsbereich zu regeln versucht.

 

Die Beurteilung des Ausmaßes ist zentrale Aufgabe der Gefährdungsabklärung nach § 22 und sollte daher nicht von den anzeigenden Organen getragen werden.

 

Die erläuterten Bemerkungen zur Wendung „oder ihr Wohl in anderer Weise erheblich gefährdet ist“ sprechen von Suchterkrankung der Eltern oder Minderjährigen, beharrlicher Schulverweigerung oder wiederholter Abgängigkeit aus dem elterlichen Haushalt. Kleine Zwischenfälle, wie etwa sporadisches Schulschwänzen, sollen nicht erfasst sein. Die genannte Formulierung dürfte jedenfalls im Spannungsverhältnis zum gesetzlichen Determinierungsgebot stehen.

 

Die im Abs. 2 genannte Konsultation mehrerer Fachkräfte scheint nicht in allen Fällen zielführend zu sein. Die Normadressaten der einzelnen Berufe verfügen über unterschiedliches Fachwissen in Fragen der Gefährdung des Kindeswohls, sodass durch diese Bestimmung in vielen Fällen nur eine vermeidbare Verzögerung der Gefährdungsmitteilung bewirkt wird. Dasselbe gilt für die in Absatz 4 aufgestellten zwingenden Kriterien für eine schriftliche Mitteilung gemäß Absatz 1, was die zwingend vorgesehenen „fachlichen Schlussfolgerungen“ betrifft.

 

Was die zwingend anzugebenden „Namen und Adressen“ der mitteilungspflichtigen Personen betrifft, wird davon ausgegangen, dass bei Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die dienstlichen Adressen angegeben werden.

 

In Abs. 4 sollte jedenfalls die Möglichkeit einer Anonymisierung der mitteilungspflichtigen Personen aufgenommen werden, da diese in bestimmten Fällen Repressionen der betroffenen Eltern ausgesetzt sein könnten.

 

Zu § 40

Generell ist festzustellen, dass die Datenverwendungsbestimmung des § 40 zu weit gefasst ist und es erforderlich wäre, diese je nach Notwendigkeit der Verwendung von Daten für die angeführten Zwecke auf den jeweiligen Betroffenenkreis einzuschränken.

Es ist beispielsweise schwer nachvollziehbar, inwieweit es für die angeführten Zwecke notwendig ist, ehemalige Namen, Geburtsdaten, Geburtsort, Familienstand, Gesundheitsdaten, Daten über strafrechtliche Verurteilungen, berufliche Qualifikation, Sozialversicherungsnummer, ethnische Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religionsbekenntnis, Einkommen, Vermögen, Bankverbindung etc. von Melderinnen und Meldern von Kindeswohlgefährdungen zu verwenden.

 

Für den Bereich der dem Bundesministerium für Inneres zuzurechnenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird eine solche weite Datenverwendungsermächtigung von zum Teil sogar sensiblen Daten jedenfalls abgelehnt.

Soweit die Verwendung von Gesundheitsdaten für die angeführten gesetzlichen Zielsetzungen unabdingbar ist, scheint eine Einschränkung hinsichtlich der in Z 1 angeführten Gesundheitsdaten insofern erforderlich, als die in den Erläuterungen angeführten Gesundheitsdaten unmittelbar in das Gesetz aufgenommen werden und damit definitiv eine Beschränkung auf diese Daten festgeschrieben wird.

Es wird daher angeregt, entsprechende Konkretisierungen und enge Abgrenzungen in den Entwurf einzuarbeiten.

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt