An die Parlamentsdirektion

Begutachtungsverfahren                                                   

1031 Wien

 

 

 

Wien, 17. November 2008

 

 

B-KJHG 2009; Stellungnahme des Dachverbandes Österreichischer Jugendwohlfahrtseinrichtungen

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

 

Wenn zur Zeit in unserer Gesellschaft der Schutz der Erwachsenen z.B. im Bereich des Rauchens höchsten Stellenwert genießt, dann ist es nur recht und gut, dass durch eine Neuregelung des Österreichischen Jugendwohlfahrtsgesetzes auch dem Schutz und der Hilfe für Kinder Aufmerksamkeit geschenkt wird (Wie ist eigentlich ein Kind vor seinen rauchenden Eltern geschützt?)

 

 

Der neu gegründete Dachverband Österreichischer Jugendwohlfahrtseinrichtungen (DÖJ) wurde erfreulicherweise unmittelbar nach seiner Gründung schon zur Mitwirkung in den Arbeitsgruppen bezüglich der Erstellung des neuen Jugendhilfegesetzes eingeladen, wofür wir uns ausdrücklich bedanken.

 

Die Aufnahme von Mitgliedseinrichtungen in unseren Dachverband  ist in vollem Gange. Bislang vertreten wir 40 Einrichtungen der Jugendwohlfahrt aus allen Bundesländern mit etwa 1.500 MitarbeiterInnen, die ca. 8.000 Kinder /Jugendliche im Maßnahmenbereich der Jugendwohlfahrt betreuen. Eine Reihe weiterer Einrichtungen haben ihre Mitgliedschaft angekündigt.

 

Unsere Anregungen entspringen der langjährigen praktischen Erfahrung im Feld der erzieherischen Hilfen.    

 

Um die Wichtigkeit unserer speziellen Anregungen bzw. Forderungen deutlich zu machen, haben wir jene fünf Paragraphen hervorgehoben (3, 5, 9,11, 29), welche die für uns wichtigsten Punkte enthalten. Wir haben in unsere Stellungnahme auch jene Punkte aufgenommen, die in der geplanten Änderung unseren Wünschen sehr gut entsprechen.

 

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Grundsätze für soziale Arbeit mit Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche (Bundes- Kinder- und Jugendhilfegesetz 2009- B-KJHG 2009)

 

Grundsätzlich  befürwortet und unterstützt der DÖJ die, mit dem neuen Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes intendierten, Ziele insbesondere

 

-         die Einführung des Rechtes auf förderliche Erziehung und der UN-Kinderrechtskonventionen als handlungsleitende Prinzipien neben dem Kindeswohl

 

-         genauere Definition von Aufgaben und Standards bzw. die Impulse für einheitliche Standards und weitere Professionalisierung der Fachkräfte

 

-         Einführung von Gefährdungsabklärung und Hilfeplanung

 

-         die detaillierte Regelung von Verschwiegenheit

 

-         Stärkung von Prävention von Erziehungsproblemen und des Schutzes von Kindern.

 

Diese Zielsetzungen finden sich im vorgelegten Entwurf zwar durchaus wieder, aber leider nicht in dem von uns gewünschten Ausmaß. Daher möchten wir folgende Änderungen bzw. Ergänzungen beantragen.

 

 

 

 

Name:

 

 

 

 

§3

 

 

ob Kindeswohlgefährdung vorliegt. Das braucht die strukturierte Zusammenarbeit verschiedener Einrichtungen. Das Case-Management soll die Jungendhilfe übernehmen. Diese Aussage deckt sich mit unserer Ansicht. Allerdings sollte an gegebener Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass für den Aufbau und die Pflege dieser Vernetzungsstrukturen in der personellen und finanziellen Ausstattung der öffentlichen Jugendhilfe Vorsorge getroffen werden muss.

 

 

 

 

§4

 

 

 

 

 

 

§ 5

 

 

 

§6

 

 

 

 

§ 7

 

 

 

 

§9

 

Aus diesem Grund sehen wir es als dringend geboten, den ursprünglichen Passus dieser Regelung auch wieder in das neue Jugendhilfegesetz aufzunehmen!

 

 

§11

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 16

 

 

 

 

 

§17

 

 

 

 

 

 

 

 

§22

 

 

 

 

 

§ 23

 

 

 

 

 

 

 

§29

 

Wir schlagen daher vor, Hilfen der Erziehung  bis zum vollendeten 26. Lebensjahr zu gewähren. Der Wechsel in einen neuen Dienstleistungsbereich, nämlich zu den für Hilfen für Erwachsene, ist eine rein bürokratisch begründete Maßnahme, die für niemanden hilfreich ist.

 

 

§ 30