REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

BMJ-L697.014/0002-II 2/2008

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

 

Bundesministerium für Finanzen

 

e-Recht@bmf.gv.at

 

 

 (cc. Präsidentin des NR

 

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at)

 

 
 

 

Briefanschrift

1016 Wien, Postfach 63

e-mail
kzl.L@bmj.gv.at

Telefon

(01) 52152-0*

Telefax

(01) 52152 2753

Sachbearbeiter(in):

Dr. Irene Gartner

*Durchwahl:

2218

 

 

Betrifft:

EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz (FinStrVG); Begutachtung; Stellungnahme

 

Das Bundesministerium für Justiz nimmt zu dem im Rahmen des Begutachtungsverfahrens übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes zur Durchführung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens (EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz; EU-FinStrVG) wie folgt Stellung:

Zunächst wird für die weitestgehende Berücksichtigung der im Rahmen der Vorbegutachtung erstatteten Anregungen gedankt.

Die im Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Z 3 (mangelnde beiderseitige Strafbarkeit eines Nichtlistendelikts) erstattete Anregung auf Aufnahme einer Bestimmung entsprechend § 53c Abs. 3 Z 3 EU-JZG, wird ebenso aufrecht erhalten wie die Forderung nach Aufnahme einer Bestimmung entsprechend § 53c Abs. 5 EU-JZG (Anhörung des Betroffenen), wobei die Anhörung durch die zuständige Finanzbehörde zu erfolgen hätte.

Im Zusammenhang mit § 4 Abs. 3 sollte nach Ansicht des BMJ in die Erläuterungen zumindest ein Hinweis auf die zu Art. 20 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses Geldstrafen abgegebene österreichische Erklärung mit dem Beifügen aufgenommen werden, dass von dieser kein Gebrauch gemacht werden wird.

Die in § 5 Abs. 1 genannten Bescheide sind Exekutionstitel, wobei nicht festgelegt wird, dass diese rechtskräftig sein müssen. Eine derartige Einschränkung wird angeregt, um einen Gleichklang mit sonstigen Exekutionstiteln zu erreichen.

Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Rahmenbeschluss nicht unmittelbar anwendbar ist, besteht seitens des BMJ hinsichtlich § 13 Abs. 1, letzter Satz eine Präferenz für den früheren Text der betreffenden Regelung (im Vorentwurf: § 14 Abs. 3, letzter Satz).

In § 16 wäre die Bezugnahme auf die „Bestimmungen des Rahmenbeschlusses“ durch eine solche auf die „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ zu ersetzen.

Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, dass die im zweiten Satz des vierten Absatzes des Allgemeinen Teils der Erläuterungen enthaltene Bezugnahme auf „die Richtlinie“ durch eine solche auf „den Rahmenbeschluss“ zu ersetzen wäre.

3. November 2008
Für die Bundesministerin:
Dr. Irene Gartner

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