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GZ ● BKA-603.631/0003-V/5/2008 Abteilungsmail ● v@bka.gv.at bearbeiter ● Herr MMag Dr Patrick SEGALLA Pers. E-mail ● patrick.segalla@bka.gv.at Telefon ● 01/53115/2353 Ihr Zeichen ● BMJ-B10.070A/0004-I 3/2008 |
Justiz
per E-Mail: kzl.b@bmj.gv.at |
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Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail |
Betrifft: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Aktiengesetz 1965, das Unternehmensgesetzbuch, das GmbH-Gesetz, das SE-Gesetz, das Umwandlungsgesetz, das Spaltungsgesetz, das Kapitalberichtigungsgesetz, das Gesellschafter-Ausschlussgesetz, das Übernahmegesetz und das Börsegesetz geändert werden (Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – ARÄG 2009);
Begutachtung; Stellungnahme
Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:
Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere
· die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),
· das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990,
· der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,
· die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und
· verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst
zugänglich sind.
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.
Einleitend ist anzumerken, dass eine Untergliederung von Novellierungsanordnungen in literae (siehe zB Artikel 1 Z 20 und 25) besser unterbleiben sollte. Dies hätte auch den Vorteil der leichteren Zitierbarkeit der Novellierungsanordnungen, während die in Teilen des Entwurfes gewählte Art der Bezeichnung trotz der zusammenhängenden Bezeichnung von Novellierungsanordnungen, die die gleiche Bestimmung im Stammgesetz betreffen, letztlich keine Vorteile mit sich bringt, weil die einzelnen, eine Bestimmung betreffenden Novellierungsanordnungen dennoch voneinander unabhängig bleiben.
Es wird angeregt, in § 116 Abs. 2 die „unechte Sollensbestimmung“ zu vermeiden und stattdessen, dem beabsichtigten Regelungsinhalt entsprechend, vorzusehen, dass Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung anwesend zu sein haben.
Eine Untergliederung von Ziffern in literae sollte nach dem Muster „a) …, b) …“ (statt „a. …, b. …“) unter Verwendung der Formatvorlage „53_Litera_e2“ erfolgen.
In der Überschrift müsste statt des Punktes wohl ein Beistrich (oder allenfalls ein Strichpunkt) gesetzt werden.
Nach Pkt. 4.3.5.2. der Layout-Richtlinien sind Geldbeträge mit mehr als drei Stellen vom Dezimalzeichen ausgehend durch jeweils ein geschütztes Leerzeichen in Gruppen zu je drei Ziffern zu gliedern (zB „30 000 Euro“).
Im Einleitungssatz müsste es heißen „BGBl. I Nr. 70/2008“ statt „BGBl. Nr. I 70/2008“.
Angeregt wird, die Gelegenheit der vorliegenden Novelle zu nutzen, um auch im Kapitalberichtigungsgesetz eine den Legistischen Richtlinien entsprechende Inkrafttretensbestimmung vorzusehen.
Wenn Verweisungen anzupassen sind, sollte dies vorzugsweise in Form einer Änderung der verweisenden Rechtsvorschrift geschehen (vgl. LRL 73).
Auch der Umsetzungshinweis sollte im Sinne der späteren, leichteren Auffindbarkeit und damit der Transparenz besser in die Stammvorschriften aufgenommen werden.
Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf sein Rundschreiben vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 – betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Vorblatt und Erläuterungen; Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben ‑ hin, in dem insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde.
Die Angabe der Kompetenzgrundlage könnte im Vorblatt entfallen, da sie, den Vorgaben des zitierten Rundschreibens entsprechend, ohnehin im Allgemeinen Teil enthalten ist.
Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).
Es wird ersucht, auf das Setzen von geschützten Leerzeichen, insbesondere zwischen Mengen- und Maßangaben mit mehr als drei Stellen, zwischen Gliederungsbezeichnungen und Zahlen, zwischen Maßangaben und Maßeinheiten, zwischen Tag und Monatsangabe in Datumsangaben sowie zwischen sonstigen sprachlogisch zusammengehörigen Begriffen, zu achten (vgl. Pkt. 2.1.3 der Layout-Richtlinien).
Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom
6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis
gebracht.
27. November 2008
Für den Bundeskanzler:
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