Bundesministerium
für Landesverteidigung

      Fremdlegislative

 

Sachbearbeiter:

VB Mag Dr iur Harald KODADA, LL.M.

Tel:         01/50201/1021630
E-Mail:  fleg@bmlv.gv.at
 

GZ S91040/38-FLeg/2008

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Erlassung eines Bundesgesetzes zur Durchfürhung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und über die Änderung des Chemikaliengesetzes 1996;Stellungnahme

 

 

An das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftStubenring 11012 Wien

 

 

Zu dem mit do. e-mail vom 16. Oktober 2008, GZ BMLFUW-UW-1.2.2/0108-V/2/2008, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Erlassung eines Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und über die Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:

 

 

Aus Sicht der ho. Ressortinteressen besteht zum vorliegenden Entwurf folgendes Änderungsersuchen:

 

Im Art. 1 § 1 (REACH-Durchführung) sollte folgender Abs. 3 angefügt  werden:

 

„(3) Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, welche im Interesse der Landesverteidigung erforderlich sind, sind vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

 


Begründung:

 

Gemäß Art. 2 Abs. 3 der unmittelbar anwendbaren REACH-Verordnung, (EG) Nr. 1907/2006, dürfen die Mitgliedstaaten für bestimmte Stoffe als solche, in Zubereitungen oder in Erzeugnissen, Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.

 

Im Zuge der Anpassung des nationalen Rechts wird aus deklaratorischen Gründen bzw. aus Gründen der Rechtssicherheit ersucht, diese Ausnahme auch in das gegenständliche Legislativvorhaben im obigen Sinne aufzunehmen.

 

Weiters wird angeregt, auf Beamtenebene Gespräche mit dem Ziel, ein administratives Regime zur konkreten Umsetzung dieser Ausnahmebestimmung zu erarbeiten, aufzunehmen.

 

 

21.11.2008

Für den Bundesminister:
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