Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenbastei 5

1010 Wien

E-Mail:

martin.pixner@lebensministerium.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-127/43-2008

 24.11.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Erlassung eines Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und über die Änderung des Chemikaliengesetzes 1996; Stellungnahme

Bezug: Zl BMLFUW-UW-1.2.2/0108-V/2/2008

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Allgemeines:

1.1. Ziel der im Artikel 1 des geplanten Vorhabens enthaltenen Bestimmungen ist, die innerstaatlichen Grundlagen für die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (im Folgenden als „REACH-Verordnung“ bezeichnet) sowie der im § 2 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte in Bezug auf fluorierte Treibhausgase zu schaffen. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft stellen das geplante Vorhaben und die damit verbundenen Änderungen des Chemikaliengesetzes 1996 (Artikel 2) nur eine Zwischenlösung dar, bis die Erlassung der „CLP-Verordnung“ ohnehin eine Gesamtänderung des Chemikaliengesetzes 1996 erforderlich macht.

1.2. Die mangelnde Abstimmung der Begriffsbestimmungen und des Anwendungsbereichs des Chemikaliengesetzes 1996 mit der (unmittelbar anwendbaren) REACH-Verordnung wird hinsichtlich einzelner im § 4 Abs 2 bis 6 ChemG 1996 angeführter Stoffe und Zubereitungen in der Praxis zu erheblichen Problemen führen.

1.3. Im Gegensatz zum geltenden Chemikalienrecht geht die REACH-Verordnung weit über den Bereich der Herstellung und des Inverkehrbringens hinaus und erfasst verstärkt auch den Bereich der Verwendung und des Arbeitnehmerschutzes. Dieser erweiterte Anwendungsbereich der REACH-Verordnung bleibt nicht ohne Auswirkungen vor allem auf die praktische Tätigkeit der Chemikalieninspektoren, denen sich der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der REACH-Verordnung (§ 1 Abs 2 des Artikels 1 sowie § 57 Abs 2 ChemG 1996) bedient. In diesem Zusammenhang sollte daher zunächst klargestellt werden, dass eine entsprechende Handlungs- bzw Überwachungspflicht des Landeshauptmannes nur dann besteht, wenn nicht schon andere Organe mit der Überwachung (zB die Arbeitsinspektorate hinsichtlich der Arbeitnehmerschutzbestimmungen) zuständig sind. Für den Bereich der „identifizierten Verwendungen“ bestehen aus fachlicher Sicht erhebliche Zweifel, dass die dem Landeshauptmann und seinen Überwachungsorganen im V. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996 eingeräumten Befugnisse ausreichend sind und alle sich aus der REACH-Verordnung ergebenden Fallkonstellationen auch tatsächlich abdecken. Im Bereich der Überwachung wird das Problem der nicht aufeinander abgestimmten Begriffsbestimmungen besonders augenfällig (vgl etwa die Begriffe „Fertigwaren“ im § 67 Abs 1 ChemG 1996 und „Erzeugnisse“ in der REACH-Verordnung).

Es wird daher vorgeschlagen, die Begriffsbestimmungen und die Anwendungsbereiche der REACH-Verordnung und des Chemikaliengesetzes 1996 zu überdenken und exakt aufeinander abzustimmen.

 

2. Zu einzelnen Bestimmungen des Artikels 1:

Zu § 3:

Es wird bezweifelt, dass die im Abs 1 Z 3 enthaltene Umschreibung des Tatbildes auch tatsächlich alle möglichen Verstöße gegen Art 31 der REACH-Verordnung erfasst. Der Anwendungsbereich des geltenden § 71 Abs 1 Z 9 ChemG 1996 ist unklar.

 

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 16 zu do Zl 216-CHEM/90/174-2008

 

zur gefl Kenntnis.