Zum übersandten Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase (Art. I) wird folgende Stellungnahme abgegeben:
Nach § 1 Abs. 2 ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der REACH-Verordnung zuständig. Nach § 2 Abs. 2 ist der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG) zuständig. Diese zusätzlichen Überwachungserfordernisse können nur bedingt durch die bereits nach § 47 des Chemikaliengesetzes bestellten Organe (Chemikalieninspektoren) erfüllt werden, da vielfach fachfremde Zusatzkenntnisse erforderlich sind.
So werden beispielsweise Überwachungsmaßnahmen zur Kontrolle von Dichtheitsüberprüfungen von Kälte- und Klimaanlagen bzw. Wärmepumpen notwendig werden. Auch die Überwachung bzw. Überprüfung der Erfüllung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Qualifikation bzw. Zertifizierung von Wartungspersonal bzw. Wartungsunternehmen hat mit der bisherigen Tätigkeit der „Chemikalieninspektion“ wenig zu tun.
Da die Überwachung der REACH-Bestimmungen nicht wie die bisherigen chemikalienrechtlichen Vorschriften vor allem bei den Herstellern und Inverkehrsetzern von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen durchgeführt sondern auch auf die Verwender (Downstream-User) ausgeweitet werden muss, wird es auch aus diesem Grund zu einem erhöhten personellen Aufwand seitens der Länder kommen. Das Einsparungspotential, das durch den Wegfall der nationalen Anmeldebestimmungen für Stoffe gegeben ist, betrifft vor allem die Tätigkeit des Umweltbundesamtes.
Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.
Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:
Dr. Liener
Landesamtsdirektor