GZ ● BKA-602.912/0015-V/8/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

BEarbeiter Herr Mag Philipp Abbrederis

Pers. E-mail philipp.abbrederis@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2316

Ihr Zeichen   BMLFUW-UW.1.2.2/0108-V/2/2008

An das
Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1012 Wien

Mailto: martin.pixner­@lebensministerium.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes betreffend die Erlassung eines Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und über die Änderung des Chemikaliengesetzes 1996;

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“) und

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes sieht die Erlassung eines neuen Bundesgesetzes „zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase“ sowie die Novellierung des Chemikaliengesetzes 1996 vor. Das aus drei Paragraphen bestehende neue Bundesgesetz enthält Regelungen über die Behördenzuständigkeit im Bereich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (im Folgenden: REACH-Verordnung), ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S. 1, und der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: Verordnung über fluorierte Treibhausgase), ABl. Nr. L 161 vom 14.6.2006 S. 1, sowie Strafbestimmungen. Gleichzeitig sollen im Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996) zwölf Bestimmungen aufgehoben und § 17 ChemG 1996 umfangreich novelliert werden, um dieses Gesetz an die oa. Verordnungen anzupassen.

Im Besonderen Teil der Erläuterungen des Entwurfes wird die Erlassung eines eigenen, neuen Bundesgesetzes zur Regelung der Behördenzuständigkeit und der Strafbestimmungen damit gerechtfertigt, dass im Hinblick auf die Rechtsnatur, den Umfang und die Art der verschiedenen, in der REACH-Verordnung enthaltenen Anordnungen, die direkt an alle Rechtsadressaten in den Mitgliedstaaten gerichtet seien, ein eigenes Gesetz zur Anwendung der REACH-Verordnung in Österreich nahe liegend sei. Gleichzeitig wird aber festgehalten, dass in diesem Bundesgesetz auf das ChemG 1996 Bezug genommen werden soll und das ChemG 1996 auch als Vollzugsrahmen diene bzw. Rechtsinstrumente liefere, die auch für die Vollziehung und Überwachung der REACH-Verordnung in Österreich Anwendung finden sollen. Darüber hinaus wird weiter ausgeführt, dass bereits aufgrund einer Generalklausel im § 57 Abs. 1 ChemG 1996 der Landeshauptmann zur Überwachung der Einhaltung der REACH-Verordnung berufen sei und die Normierung seiner Zuständigkeit im neu zu erlassenden Bundesgesetz lediglich der Rechtssicherheit und der Sicherstellung der Sanktionierbarkeit diene.

In Anbetracht des geringen Inhalts des vorgeschlagenen Bundesgesetzes und der darin enthaltenen Verweise auf das ChemG 1996 erschließt sich dem Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst die Notwendigkeit eines eigenen, neuen Bundesgesetzes, in dem lediglich Zuständigkeits- und Strafbestimmungen enthalten sind, nicht. Es sollte daher geprüft werden, ob die Bestimmungen des neuen Bundesgesetzes nicht in das ChemG 1996 inkorporiert werden können.

Die nachfolgenden Ausführungen sind somit unter dem Vorbehalt dieser Anregung zu sehen.

Zum Titel:

Der allgemeinen legistischen Praxis entsprechend sollte der Titel des Bundesgesetzes lauten:

„Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase erlassen und das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird“

Zu Artikel I:

Zu § 1:

Überschrift:

Da der Kurztitel der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nach dem vorliegenden Entwurf „REACH-Verordnung“ lautet, sollte die Überschrift des § 1 – korrespondierend zur Überschrift des § 2 – „Durchführung der REACH-Verordnung“ lauten.

Abs. 2:

Entsprechend LRL 133 kann dem Kurztitel einer zitierten Rechtsvorschrift die Abkürzung in Klammer nachgesetzt werden, um in der Folge die Abkürzung zu verwenden. Das Chemikaliengesetz 1996 wird im vorliegenden Gesetzesentwurf lediglich zwei weitere Male zitiert und lediglich in einem Fall wird die Abkürzung verwendet. Es sollte eine einheitliche Zitierweise gewählt und das Gesetz entweder mit seinem Kurztitel oder mit seiner Abkürzung zitiert werden.

Zu § 2:

Gemäß RZ 54 des EU-Addendums ist der Titel einer Norm unter Entfall der Bezeichnung des erlassenden Organs zu zitieren. In Abs. 1 sollte daher die Wortfolge „des Europäischen Parlaments und des Rates“ entfallen.

Ebenso kann die Wortfolge „die nachstehend angeführten Verordnungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,“ entfallen. Bei den Z 1 bis 10 wären dann die einleitenden „die“ durch „der“ zu ersetzen.

Zu § 3:

Auf das überflüssige Komma in Abs. 1 Z 3 wird hingewiesen.

Abs. 1 Z 7:

Nachdem im vorgeschlagenen § 2 Abs. 1 bestimmt wird, dass die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase im Folgenden als „Verordnung über fluorierte Treibhausgase“ bezeichnet wird, kann im § 3 Abs. 1 Z 7 auf die Zitierung des vollständigen Titels samt Fundstelle verzichtet werden. Die Bezeichnung des erlassenden Organs sollte jedenfalls entfallen (vgl. oben zu § 2).

Ebenso kann in Abs. 1 Z 7 die neuerliche Zitierung der Verordnungen (EG), die der Durchführung der Verordnung über fluorierte Treibhausgase dienen, durch einen Verweis auf § 2 Abs. 1 („[…] oder einer in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 genannten Verordnung (EG) […]“) ersetzt werden. Jedenfalls sollte in Abs. 1 Z 7 lit. i das „und“ durch „oder“ ersetzt werden.

Der letzte Absatz des Abs. 1 Z 7 sollte überarbeitet werden, da entweder das Komma nach „Gemischen (Zubereitungen)“ falsch ist oder die vorgeschlagene Formulierung – verkürzt – lautet: „Wer […] der Verordnung […] entgegen einer Beschränkung […] zuwiderhandelt,“.

Abs. 2:

Der Anwendungsbereich des Abs. 2 geht nach seinem Wortlaut („oder einer der darauf beruhenden Durchführungsverordnungen (EG)“) über die in Abs. 1 angeführten Verordnungen hinaus. Damit könnten auch Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen geahndet werden, die zwar nicht in Abs. 1 aufgezählt sind, aber dennoch der Durchführung der REACH-Verordnung oder der Verordnung über fluorierte Treibhausgase dienen. Es sollte daher auch im Abs. 2 auf die Verordnungen in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 verwiesen werden:

Wer der REACH-Verordnung, der Verordnung über fluorierte Treibhausgase oder einer in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 genannten Verordnung (EG) zuwiderhandelt, […]“

Zu Artikel II:

Zum Titel:

Entsprechend LRL 120 ist im Titel einer Novelle der Titel der zu ändernden Rechtsvorschrift ohne Datum und Fundstelle zu zitieren. Hat die zu ändernde Rechtsvorschrift einen Kurztitel, so ist dieser zu verwenden. Der Titel des Artikels II sollte daher lauten:

„Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird“

Zum Einleitungssatz:

Der Einleitungssatz fehlt. Dieser hat entsprechend LRL 124 zu lauten:

„Das Bundesgesetz über den Schutz von Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, wird wie folgt geändert:“

Zu den Novellierungsanordnungen:

Da mit dem Bundesgesetz, mit dem das Chemikaliengesetz 1996 geändert wird, nur dieses Gesetz geändert wird, kann auf seine Zitierung in den Novellierungsanordnungen verzichtet werden. In den Novellierungsanordnungen sollte daher jeweils „ChemG 1996“ entfallen.

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 2 Z 5 ua.):

Wenn ein gleichlautender Ausdruck mehrfach durch einen neuen ersetzt werden soll, kann dies durch eine Sammelanordnung erfolgen. Dabei ist die jeweilige Gliederungseinheit, die von der Änderung betroffen ist, exakt anzugeben (vgl. LRL 122). Dem wird die Z 1 des vorliegenden Entwurfes nicht gerecht.

So sind zunächst in der Novellierungsanordnung die Fundstellen der zu ändernden Ausdrücke zu nennen. In der Folge ist genau anzuordnen, welcher Ausdruck durch welchen ersetzt werden soll.

Nach RZ 56 des EU-Addendums ist bei mehrmaliger Zitierung einer Verordnung (EG) ohne Kurztitel folgende Form zu verwenden: „Verordnung (EG) Nr. 689/2008“.

Die Novellierungsanordnung sollte daher lauten:

„1. Im § 4 Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 63 vom 6.3.2003 S. 1“ durch die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 689/2008 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, ABl. Nr. L 204 vom 31.7.2008 S. 1“ ersetzt.

2. Im § 20 Abs. 1 wird die Wortfolge „Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien“ durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ ersetzt.

3. In den §§ 20 Abs. 4 und 5, 24 Abs. 1, 60 Abs. 1, 67 Abs. 1 Z 3 und 71 Abs. 1 Z 7 wird der Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 304/2003“ jeweils durch den Ausdruck „Verordnung (EG) Nr. 689/2008“ ersetzt.“

Ob durch diese Änderungen die Verweise des ChemG 1996 inhaltlich richtig bleiben, ist vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

Zu Z 2 (§§ 5 bis 16):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten:

„2. Die §§ 5 bis 16 samt Überschriften entfallen.“

Zu Z 3 (§ 17):

Zur Novellierungsanordnung:

Soll der Text einer Bestimmung samt deren Überschrift geändert werden, so ist die Überschrift auch in der Novellierungsanordnung zu erwähnen. Die Überschrift des § 17, deren Wortlaut nicht geändert werden soll, sollte daher entweder in der Novellierungsanordnung erwähnt werden oder im vorgeschlagenen Text nicht aufscheinen.

Abs. 2:

Ungeachtet dessen, dass sich die Formulierung des vorgeschlagenen Abs. 2 bereits in § 17 Abs. 3 ChemG 1996 findet, sollte eine Überarbeitung erwogen werden. Unter der Annahme, dass mit dieser Bestimmung dazu ermächtigt werden soll, mit Verordnungen nach Abs. 1 auch „einschlägige technische Normen“ für verbindlich zu erklären, die die Verordnungen nach Abs. 1 ergänzen oder ersetzen, wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

„(2) Mit Verordnungen nach Abs. 1 können auch einschlägige technische Normen für verbindlich erklärt werden.“

Abs. 3:

Auf die falsche Absatzbezeichnung („§ 2 Abs. 15) wird hingewiesen.

Gemäß LRL 113 sind Absätze in Ziffern und – allerdings nur in begründeten Einzelfällen – in Buchstaben zu unterteilen. Jedenfalls stellen Buchstaben eine Untergliederung von Ziffern dar. Der vorgeschlagene Abs. 3 enthält aber eine gleichrangige Unterteilung in diese beiden Gliederungseinheiten. Der Absatz sollte daher neu gegliedert werden (z.B. die Z 1 und 2 auflösen und in den einleitenden Absatz einbauen).

Abs. 3 Z 1 und 2:

Mit dem vorgeschlagenen Abs. 3 soll der Bundesminister ermächtigt werden, Personen, die die Kriterien der Z 1 oder 2 erfüllen, zu bestimmten Handlungen zu verpflichten. Die Z 1 richtet sich an Personen, die bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren) herstellen, in Verkehr setzen, verwenden oder mit ihnen in ihrer beruflichen Tätigkeit umgehen. Die Z 2 richtet sich an Personen, die Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse (Fertigwaren), deren Herstellung, Inverkehrsetzen oder Verwendung mit Gefahren oder Risiken verbunden sein kann, zu verwenden beabsichtigen oder mit ihnen umgehen oder planen umzugehen.

Ein Grund für diese unterschiedliche Formulierung lässt sich nicht erkennen und wird auch in den Erläuterungen nicht dargelegt. Vielmehr ergibt sich aus den zu erfüllenden Verpflichtungen der lit. a bis d, dass diese (teilweise) vor der Tätigkeit mit bestimmten Stoffen zu erfüllen sind (arg. „vorab“). Es wird daher vorgeschlagen, in den Z 1 und 2 eine einheitliche Formulierung zu wählen und bei Bedarf in den lit. a bis d bzw. deren Einleitungssatz klarzustellen, dass diese Verpflichtungen vor der Tätigkeit mit bestimmten Stoffen zu erfüllen sind.

Im Abs. 3 Z 1 wird zunächst das Wort „Zubereitungen“ verwendet und in der Folge durch die Wortfolge „ein solches Gemisch (eine solche Zubereitung)“ darauf verwiesen. Gemäß § 2 Abs. 5 ChemG 1996 sind „Zubereitungen“ nicht unter Abs. 1 [„Stoffe“] zweiter Satz fallende Gemenge, Gemische und Lösungen. Es wird somit nicht klar, weshalb zur näheren Determinierung der „Erzeugnisse (Fertigwaren)“ nicht nur auf die „Zubereitungen“ verwiesen wird.

Abs. 3 lit. a bis c:

Im vorgeschlagenen Abs. 3 lit. a bis c sind verschiedene Verpflichtungen vorgesehen, die gegenüber der Behörde zu erfüllen sind. Soweit sich die zuständige Behörde nicht aus dem ChemG 1996 ergibt, kommt auf Grund des § 2 AVG – zumindest in den Angelegenheiten der lit. b – eine Zuständigkeit in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde in Betracht. Ob dieses Ergebnis erwünscht ist, sollte geprüft werden.

Die in Abs. 3 lit. a enthaltene Verordnungsermächtigung scheint zu unbestimmt zu sein. Sofern es sich um nicht-sensible Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) handelt, ist zwar eine generellere Umschreibung im Gesetz und Präzisierung durch Verordnung nicht ausgeschlossen. Aber zumindest die Zusammenschau der im Materiengesetz enthaltenen Regelungen mit den allgemeinen Grundsätzen über die Verwendung von Daten gemäß Art. 2 DSG 2000 muss eine im Auslegungsweg ermittelbare, hinreichend präzise Regelung darstellen.

Im gegebenen Fall sollten daher die in Frage kommenden Datenkategorien zumindest generell umschrieben werden (die Formulierung „bestimmte Daten“, gefolgt von einer bloß demonstrativen Aufzählung scheint unzureichend). Auch müsste sich bereits aus dem Gesetz ergeben, wen überhaupt Meldepflichten treffen sollen und wer zu welchen Zwecken grundsätzlich die in Rede stehenden Daten verwenden darf.

Sollte eine Verwendung sensibler Daten angedacht sein, so müssten diese bereits im Gesetz selbst ausreichend präzise festgelegt sein, wobei ein derartiges Gesetz gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 die Verwendung solcher Daten nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen dürfte; gleichzeitig müssten in diesem Gesetz angemessene Garantien zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festgelegt werden (s. dazu Punkt 7 des Rundschreibens zur legistischen Gestaltung von Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz vom 14.5.2008).

Im vorgeschlagenen Abs. 3 lit. b ist vorgesehen, dass der Bundesminister die Verpflichtung zur Einholung einer Genehmigung verordnen kann. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde eine solche Genehmigung zu erteilen bzw. zu versagen hat, wird im vorgeschlagenen Gesetzesentwurf unbestimmt gelassen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass diese Ermächtigung dem Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B‑VG entspricht.

Abs. 3 lit. d:

Gemäß LRL 1 sind Rechtsvorschriften knapp und einfach zu fassen. Weiters sollen Rechtsvorschriften leicht lesbar sein (LRL 9). Diesen Vorgaben entspricht der vorgeschlagene Abs. 3 lit. d nicht. Die Bestimmung ist nur schwer lesbar und ihr Inhalt lässt sich nur schwer erschließen. Die lit. d sollte sprachlich überarbeitet und gegebenenfalls auch neu gegliedert werden. Unter dieser Prämisse stehen die folgenden Bemerkungen.

Eine Verordnung iSd Abs. 3 lit. d dritter Satz kann der Bundesminister entsprechend dem vorgeschlagenen Wortlaut erlassen, wenn dies „sachdienlich und Ziel führend“ ist. Die Determination „sachdienlich“ und „Ziel führend“ wird in Bundesgesetzen bislang nicht verwendet. Hinsichtlich der Wendung „Ziel führend“ ist anzumerken, dass – auch nach Durchsicht der Erläuterungen – nicht klar wird, zur Erreichung welches Ziels eine Verordnung erlassen werden kann. Es wird daher angeregt, die Verordnungsermächtigung präziser zu determinieren.

Wonach oder wozu die Einrichtungen des Abs. 3 lit. d) dritter Satz anerkannt sein müssen, erhellt sich weder aus dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf, den Erläuterungen oder dem geltenden ChemG 1996. Eine Klarstellung sollte erwogen werden. Diese Einrichtungen müssen auch „einschlägig tätig und mit Aufgaben der beruflichen Bildung befasst“ sein. Worin eine einschlägige Tätigkeit bestehen soll, bleibt unklar und sollte daher – allenfalls in den Erläuterungen – näher dargelegt werden.

Im Abs. 3 lit. d wird zweimal die Wortfolge „Sachkenntnisse für Personal“ und einmal „Sachkenntnisse von Personal“ verwendet. Es wird angeregt eine einheitliche Formulierung zu wählen und der Wortfolge „Sachkenntnis des Personals den Vorzug zu geben.

Die im Abs. 3 lit. d fünfter Satz gewählte Formulierung „Regelungen der Europäischen Union“ wird lediglich im ChemG 1996 verwendet. Vorzuziehen wäre das Wort „Gemeinschaftsrecht“ oder die Wortfolge „Recht der Europäischen Union“. Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Verweis auf „Regelungen der Europäischen Union“ um einen Verweis auf das gesamte Gemeinschaftsrecht handelt, der im Hinblick auf die Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nach Art. 18 Abs. 1 B‑VG näher determiniert werden sollte.

Der im Abs. 3 lit. d achter Satz verwendete Ausdruck „EU-rechtlich“ kommt in der österreichischen Rechtsordnung bislang nicht vor. Er sollte durch einen bestimmten Verweis auf zwingend anzuwendendes oder umzusetzendes „Recht der Europäischen Union“ oder „Gemeinschaftsrecht“ ersetzt werden.

Gemäß Abs. 3 lit. d fünfter Satz können in bestimmten Bereichen auch „Unternehmen“ mit Aufgaben betraut werden. Im Abs. 3 lit. d wird somit zwischen „Einrichtungen“, „Institutionen“ und „Unternehmen“ unterschieden. Unklar bleibt, wodurch sich „Unternehmen“, „Institutionen“ und „Einrichtungen“ unterscheiden.

Zu prüfen wäre, ob es sich bei den in Abs. 3 lit. d dritter Satz und den in Abs. 3 lit. d siebter Satz beschriebenen Bescheinigungen um dieselben handelt und diese somit doppelt geregelt wären.

Worin das „Akkreditierungsrecht“, auf das im Abs. 3 lit. d neunter Satz verwiesen wird, besteht, erhellt sich weder aus dem vorgeschlagenen Gesetzesentwurf, den Erläuterungen oder dem geltenden ChemG 1996. Eine Determinierung sollte in Erwägung gezogen werden.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass sich nicht klar erschließen lässt, ob es sich bei den im Abs. 3 lit. d beschriebenen Aufgaben, mit denen Einrichtungen, Institutionen oder Unternehmen betraut werden sollen, um hoheitliche oder privatwirtschaftliche Aufgaben handeln soll. Sofern diese Rechtspersonen mit hoheitlichen Aufgaben beliehen werden sollen, wäre nicht nur ein Aufsichtsrecht über diese vorzusehen, sondern auch eine Weisungsbindung zu normieren. Lediglich bei den Aufgaben, bei denen es sich um eine sachverständige Prüfung iSd Art. 20 Abs. 2 Z 2 B‑VG handelt, kann von einem Weisungsrecht abgesehen werden. In diesem Fall wäre aber eine Weisungsfreistellung durch Gesetz anzuordnen und darzulegen, worauf sich das Aufsichtsrecht bezieht, wobei hier vor allem die Anforderungen des Art. 20 Abs. 2 letzter Satz B‑VG zu beachten sind. Sollte es sich bei den Aufgaben, mit denen Einrichtungen, Institutionen oder Unternehmen betraut werden sollen, nicht um hoheitliche Aufgaben handeln, so wäre dies, zumindest in den Erläuterungen, klar zu stellen. Jedenfalls ist der Umfang des Aufsichtsrechtes zu determinieren.

Abs. 4:

Die Wortfolge „mit Entscheidungen“ scheint überflüssig zu sein.

Im Hinblick auf natürliche Personen kann nicht auf einen „Sitz“ im EWR abgestellt werden.

Zu Z 4 (§ 71 Abs. 1 Z 1 bis 3):

Die Novellierungsanordnung sollte lauten:

„4. § 71 Abs. 1 Z 1 bis 3 entfällt.“

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen:

Auf folgende Schreibversehen in Vorblatt und Erläuterungen wird hingewiesen:

·        Vorblatt, Inhalt, Problemlösung: „Gesetzesentwurf“

·        Vorblatt, Alternativen: „Chemikaliengesetzes 1996“

·        Erläuterungen, I./1., 27. Absatz: „relevanten“

·        I./4., 1. Absatz: „eingeführt“

·        I./4., 3. Absatz: „werden) und“

·        Die Wortfolge „im österreichischen und europäischen erreichten Niveau“ in Punkt I./6., 2. Absatz, erster Satz ist offensichtlich unvollständig.

·        I./6., 2. Absatz, zweiter Satz: „Entwurfes

·        II. / Zu § 1, 2. Absatz: „Chemikaliengesetz 1996“

·        II. / Zu Artikel II:Die Erlassung“

·        II. / Zu Ziffer 3, 2. Absatz, 4. Satz: „im Einzelfall“

·        II. / Zu Ziffer 3, 5. Absatz: „Durch einen kurzen“

·        Auf die fallweise verwendete Bezeichnung „EU-Verordnung“ anstelle der sonst im Entwurf gebräuchlichen Bezeichnung „Verordnung (EG)“ wird hingewiesen.

Zum Vorblatt:

Die Struktur und der Inhalt des Vorblattes entspricht nicht vollständig dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 6. November 2007, GZ 600.824/0005-V/2/2007 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen –, in dem insbesondere um eine detailliertere Strukturierung der Darstellung der Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben im Vorblatt ersucht wurde. Weiters fehlt z.B. beim Punkt „Alternativen“ eine kurze Begründung, weshalb von der Alternative Abstand genommen wird (vgl. Pkt. 7. des Rundschreibens).

Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Zur Überschrift:

Die Überschrift sollte nicht „I. Allgemeines“, sondern „Allgemeiner Teil“ lauten (vgl. Legistische Richtlinien 1979, RZ 87); weiters wird auf die Fehlformatierung der Überschrift hingewiesen.

Zu Allgemeines:

Entsprechend des Teils IV der Legistischen Richtlinien 1979, insbesondere der RZ 86 und 88, wäre im Allgemeinen Teil der Erläuterungen der Inhalt des Entwurfes zusammenzufassen. Im vorliegenden Allgemeinen Teil wird im Wesentlichen nicht auf den Inhalt des Entwurfes eingegangen sondern auf die Verordnungen, die durch dieses Gesetz überwacht werden sollen.

Zu 3. Verfassungsrechtliche Grundlagen:

Als treffendere Überschrift wird Kompetenzgrundlagen:“ vorgeschlagen.

Welche Bestimmung des vorliegenden Entwurfes sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Strafrechtswesen) stützt, wird nicht klar. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Zuständigkeit zur Erlassung und Vollziehung von Verwaltungsstrafbestimmungen nach der Zuständigkeit zur Regelung und Vollziehung der betreffenden Angelegenheit – des Verwaltungszweiges, auf den sich die Verwaltungsstrafbestimmungen beziehen – richtet, dass also die verwaltungsstrafrechtliche Kompetenz akzessorischer Natur ist (siehe dazu etwa auch VfSlg. 8155/1977, 8343/1978, 8866/1980, 9337/1982, 10.678/1985).

Zu 6. Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen und weitere Auswirkungen:

Unter dieser Überschrift werden überwiegend andere Auswirkungen als jene auf Verwaltungslasten für Unternehmen beschrieben. Es wird daher eine detaillierte Gliederung angeregt.

Zum Besonderen Teil der Erläuterungen:

Allgemeines:

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen sollten dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ folgen (Legistische Richtlinien 1979, RZ 93). Ebenso sollte den Überschriften „Zu Artikel I:“ und „Zu Artikel II:“ der Titel des jeweiligen Artikels beigefügt werden (vgl. das unter http://www.bundeskanzleramt.at/legistik abrufbare Layout-Muster).

Zu Artikel I:

Überschrift:

In der Überschrift sollte der Ausdruck „II. “ entfallen (vgl. Legistische Richtlinien 1979, RZ 87); weiters wird auf die Fehlformatierung der Überschrift hingewiesen.

Zu § 1:

Der erste Absatz der Erläuterungen zu § 1 bezieht sich auf den gesamten Artikel I und sollte daher der Einleitung beigefügt werden. Der dritte Satz des zweiten Absatzes erläutert den § 3 des Entwurfes und sollte daher dort beigefügt werden.

Hinsichtlich der Erläuterung zur Notwendigkeit eines eigenen Bundesgesetzes wird auf die Anregung am Beginn dieser Stellungnahme verwiesen.

Zu Artikel II:

Zu Z 1:

In den Erläuterungen sollte klargestellt werden, ob sich durch die vorgeschlagenen Änderungen der Verweise auch eine inhaltliche Änderung der Bestimmungen ergibt.

Zu Z 3:

Im zweiten Absatz, dritter Satz, wird erläutert, dass bestimmte Verordnungen nur erlassen werden sollen, wenn „dies EU-rechtlich im Einzelfall geboten ist oder eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Ermächtigung besteht“, es wird somit auf EU-rechtliche und gemeinschaftsrechtliche Vorgaben verwiesen. Es sollten im gesamten Entwurf und vor allem innerhalb eines Satzes die gleichen Termini verwendet werden.

Der Inhalt des vierten Satzes des zweiten Absatzes lässt sich nicht vollständig erschließen. Ähnliches gilt für den letzen Satz des zweiten Absatzes. Sollte damit gemeint sein (wie es sich aus dem dritten Absatz schließen lässt), dass nach Inkrafttreten des vorgeschlagenen § 17 die Verordnungen, die aufgrund des derzeit geltenden § 17 Abs. 4 erlassen worden sind, weiterhin anwendbar bleiben und die Zuständigkeit kraft Gesetzes auf den Bundesminister übergeht, kann dieser Rechtsansicht nicht gefolgt werden.

Ob die weiteren derzeit geltenden und aufgrund der §§ 14 und 17 ChemG 1996 erlassenen Verordnungen tatsächlich anwendbar bleiben, wäre im Einzelfall zu prüfen. In praktischer Hinsicht ist anzumerken, dass derzeit auf Grundlage des § 14 ChemG 1996 lediglich eine Verordnung, nämlich die Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002 erlassen worden ist. Da nach Entfall der §§ 5 bis 16 ChemG 1996 weite Teile der Chemikalien-Anmeldeverordnung 2002 keine gesetzliche Grundlage mehr haben dürften, sollten auch die zu § 14 ergangenen Verordnungsbestimmungen, die nach dem vorgeschlagenen § 17 offenbar weiter gelten sollen, in eine neue Verordnung übergeführt werden.

 

Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

27. November 2008

Für den Bundeskanzler:

i.V. ACHLEITNER

 

 

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