Textfeld: Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft
Stubenbastei 5
1010 Wien

E-Mail: 
martin.pixner@lebensministerium.at

Eisenstadt, am 10.12.2008

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2344

MMag. Gerald Kögl

 

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B144-10037-2-2008

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und über die Änderung des Chemikaliengesetzes 1996;  Stellungnahme  

 

Bezug: BMLFUW-UW-1.2.2/0108-V/2/2008  

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung und der Verordnung über fluorierte Treibhausgase und über die Änderung des Chemikaliengesetzes 1996 erlaubt sich das Amt der Burgenländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:

 

§ 1 Abs. 2 des Entwurfs eines Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung sieht ausdrücklich vor, dass der Landeshauptmann zur behördlichen Überwachung der REACH-Verordnung zuständig ist und dabei gemäß dem V. Abschnitt des Chemikaliengesetzes 1996 – ChemG 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung, vorzugehen hat.

 

In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die REACH-Verordnung hinsichtlich Ihres Regelungsbereichs um einiges über den Umfang des bestehenden Chemikalienrechtes hinausgeht, womit für die Landesverwaltung durch die Ausweitung des Aufgabenbereichs der Chemikalieninspektorinnen und Chemikalieninspektoren ein Mehraufwand entstehen wird.

 

Indem der Aufgabenbereich der Chemikalieninspektion merklich ausgeweitet wird, ist davon auszugehen, dass für das Land Burgenland dementsprechend auch Mehrkosten entstehen werden. Die Darstellung zu den finanziellen Auswirkungen des Entwurfs kann sohin nicht geteilt werden. Eine abschließende Beurteilung des zu erwartenden Mehraufwandes ist erst nach entsprechender fachlicher Beurteilung möglich. Durch das kürzliche Ableben des ha. Chemikalieninspektors war eine abschließende Beurteilung des zu erwartenden Mehraufwands inkl. Kostenabschätzung bis zum Ende der Begutachtungsfrist jedoch nicht möglich. Das Land Burgenland begehrt jedoch die Abgeltung der mit dem gegenständlichen Gesetzesvorhaben einhergehenden Mehrkosten.

 

Weiters wird angeregt, dass textlich klargestellt werden sollte, dass eine Überwachungspflicht des Landeshauptmannes nur dann besteht, wenn nicht andere Überwachungsorgane (insbes. Arbeitsinspektorate hinsichtlich Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutzbestimmungen) für die betreffende Kontrolltätigkeit zuständig sind.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlament.gv.at“.

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 10.12.2008

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller