An das

Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft

Umwelt und Wasserwirtschaft

 

Stubenbastei 5

1010 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Ihr Schreiben vom

 

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HGD-1005/08

HGR-1433/08 ST 8.3

Hr. Dr. Pfeiffer ( 464

* Thomas.Pfeiffer@auva.at

 

Datum

26.11.2008

Betrifft:

Entwurf für eines Bundesgesetzes zur Durchführung der REACH-Verordnung und zur Änderung des ChemG 1996

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme und nimmt aus dem Blickwinkel von Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit zu den Gesetzentwürfen wie folgt Stellung.

 

Eingangs ist festzuhalten, dass das gegenständliche Gesetzesvorhaben nur als Notlösung betrachtet werden kann und dass einer konsistenten Neuregelung – wie sie etwa als ChemG 2008 vorgeschlagen wurde – entschieden der Vorzug zu geben wäre. Da in Berücksichtigung der Erfahrungen aus der österreichischen Rechtsgeschichte keineswegs ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei den dem gegenständliche Gesetzesvorhaben entspringenden Regelungen um ein „Langzeitprovisorium“ handeln wird, müssen nach Auffassung der Anstalt unbedingt die für den Gesundheitsschutz insbesondere der ArbeitnehmerInnen und der Selbständigen wesentlichen Klarstellungen und Modernisierungen im Zuge der nunmehrigen ChemG-Novelle vorgenommen werden.

Dies betrifft prioritär die Regelungen über das Sicherheitsdatenblatt. Auf diese wird nachstehend eingegangen und es wird ein Vorschlag vorgelegt.

Zu § 25 ChemG 1996 (Sicherheitsdatenblatt):

 

Das Sicherheitsdatenblatt (SDB) stellt in österreichischen (Klein)Betrieben, bei österreichischen Selbständigen (EinzelunternehmerInnen) und nicht zuletzt hinsichtlich des Gesundheitsschutzes von ArbeitnehmerInnen und KonsumentInnen das wesentliche Informationsmedium dar, das noch dazu relativ gut bekannt ist. Klare Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt sind daher besonders dringlich.

 

Die Anstalt ersucht daher mit Nachdruck darum, im Zuge der nunmehrigen ChemG-Novelle die ChemG-Bestimmungen über das SDB zu aktualisieren. Dabei soll an den Beratungs-Konsens, der im Zuge der Begutachtung und der Verhandlungen zu § 21 eines geplanten ChemG 2008 bereits erreicht wurde, angeknüpft werden.

 

Die selbe Vorgangsweise wählt der Entwurf auch für § 17.

 

Vorgeschlagen wird daher, auf Grundlage des § 21 des Revidierten Entwurfs zum ChemG 2008 vom 10.4.2008 den § 25 ChemG 1996 neu zu fassen.

 

Im folgenden Vorschlag sind redaktionelle Vereinfachungen gegenüber dem § 21 des
Revidierten ChemG 2008-Entwurfs vom 10.4.2008 berücksichtigt („Zubereitung“ statt
„Gemisch“; „REACH-Verordnung“ statt „Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“).
Der folgende Vorschlag enthält außerdem einzelne Präzisierungen, die für die Praxis erforderlich scheinen, die aber den Verhandlungskonsens zum geplanten ChemG 2008 nicht verlassen (zB Beibehaltung des geltenden § 25 Abs 4 letzter Halbsatz). Diese Präzisierungen und Zusätze werden in Anschluss an den Vorschlag begründet.

 

Die Anstalt äußert somit den Wunsch, § 25 ChemG 1996 wie folgt zu fassen:

 

(1)  Jeder Lieferant, der einen gefährlichen Stoff oder eine gefährliche Zubereitung an eine natürliche oder juristische Person oder an eine Personengemeinschaft (Empfänger) übergibt, hat spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung an den Empfänger diesem unaufgefordert ein Sicherheitsdatenblatt kostenlos zu übermitteln, soweit die Übermittlung nicht gemäß Art. 31 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden mit „REACH-V“ bezeichnet) unterbleiben darf. Das Sicherheitsdatenblatt kann als Schreiben oder elektronisch übermittelt werden.

 

(2)  Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung dieses Bundesgesetzes betrauten Organen und Behörden, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, den fachkundigen Organen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sowie jedem Verbraucher, der den Stoff oder die Zubereitung bezieht , kostenlos zu übermitteln.

 

(3)  Sicherheitsdatenblätter für Zubereitungen, die zwar nicht als gefährlich eingestuft sind, aber zumindest einen gefährlichen Inhaltsstoff enthalten und den Voraus-setzungen des Art. 31 Abs. 3 der REACH-V entsprechen und Sicherheitsdaten-blätter für Zubereitungen, die einen Inhaltsstoff, für den in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten festgelegt sind, in einer Einzelkonzentration gemäß Art. 31 Abs. 3 lit. a der REACH-V enthalten, müssen den Abnehmern von den Lieferanten  übermittelt werden. Die Namen der betreffenden Inhaltsstoffe sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

 

(4)  Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Es muss dem berufsmäßigen Verwender, dem nachgeschalteten Anwender und dem Händler ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Im Übrigen hat das Sicherheitsdatenblatt den Bestimmungen der REACH-V zu entsprechen und ist insbesondere gemäß Anhang II der REACH-V zu erstellen. Im Sicherheitsdatenblatt muss weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen.

 

(5)  Für jeden Akteur der Lieferkette und Händler haben insbesondere die Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten die Pflicht, Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, dass die gemäß §§ 46 oder 47 zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können.

 

(6)  Soweit nicht gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzrecht besondere Regelungen Platz greifen, haben Akteure der Lieferkette und Händler zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen, einschließlich der Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungserfordernisse.

 

(7)  Der gemäß § 27 Abs. 1 für das Inverkehrbringen einer Zubereitung Verantwortliche hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH beim erstmaligen Inverkehrsetzen der Zubereitung, wenn er gemäß Abs. 1 bis 3 zur Ausfolgung eines Sicherheitsdatenblattes an seine Abnehmer verpflichtet ist, dieses Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form zu übermitteln oder in einer ohne großen technischen Aufwand jederzeit abrufbaren Art und Weise elektronisch zur Verfügung zu stellen, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt ist. Ebenso ist jede geänderte Version des entsprechenden Sicherheitsdatenblattes zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen.

 

 

Erläuterungen zum voran stehend vorgeschlagenen § 25 ChemG 1996:

 

In § 25 Abs 2 wäre dafür Sorge zu tragen, dass jenem Bundesministerium, dem künftig das Zentral-Arbeitsinspektorat angehören wird, ein Anforderungsrecht für Sicherheitsdatenblätter zukommt.

 

 

Zu § 25 Abs 3 – <<„auf Verlangen“>>:

 

Der Entwurf sieht vor, dass die Sicherheitsdatenblätter für Zubereitungen, die zwar nicht als gefährlich eingestuft sind, aber zumindest einen gefährlichen Inhaltsstoff bestimmter Art enthalten, den Abnehmern nur auf Verlangen zu übermitteln sind.

 

Im Zeitalter der elektronischen Ausfertigung und Übermittlung von Sicherheits-datenblättern ist es angemessen und keinesfalls unbillig zu verlangen, dass alle Sicherheitsdatenblätter – und nicht nur jene für gefährliche Zubereitungen und Stoffe – mitgeliefert werden müssen. Am Ende des Abs 3 sollen daher die Worte „auf Verlangen“ gestrichen werden.

 

Ein Mehraufwand durch diese zusätzliche Übermittlung kann für die Lieferanten nicht ins Gewicht fallen, da sie einfach die Regel anwenden können: „Jeder berufsmäßige Abnehmer enthält ein Sicherheitsdatenblatt“, und nicht zwischen

l  als gefährlich eingestuften Zubereitungen und

l  als nicht gefährlich eingestuften Zubereitungen mit gefährlichen Inhaltsstoffen

unterscheiden müssen. Im Übrigen handeln bereits jetzt in der Praxis sehr viele Lieferanten in dieser Weise.
Hinzu kommt, dass das Instrument des Sicherheitsdatenblattes durch REACH eine größere Bedeutung erhalten wird.

 

Hingegen wäre es für Abnehmer von Zubereitungen – dh für sämtliche Firmen, die Zubereitungen ankaufen! – ein erheblicher Mehraufwand, bei jedem Bestellvorgang und bei jeder Lieferung einer Zubereitung beim Lieferanten

1.   nachzufragen, ob es sich eventuell um eine als nicht gefährlich eingestufte
Zubereitung mit gefährlichen Inhaltsstoffen handelt, um dann

2.   ein Sicherheitsdatenblatt zu verlangen.

 

 

Zu § 25 Abs 3 – Angabe der Namen bestimmter Bestandsteile von Zubereitungen:

 

Die Namen von Inhaltsstoffen, die nach dem geltenden § 16 Abs 3 ChemV angegeben werden müssen, müssen für die Vollziehbarkeit der ArbeitnehmerInnenschutz-bestimmungen auch künftig und auch nach Inkrafttreten der CLP-Verordnung zugänglich sein.

 

Die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften (Pflicht zur messtechnischen Kontrolle der Einhaltung der österreichischen Grenzwerte; Befolgung der österreichischen Untersuchungspflichten; ggfs Vollziehbarkeit der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren am Arbeitsplatz) setzt voraus, dass die Namen der gefährlichen Einzelstoffe, die gemäß § 25 Abs 3 die Vorlage eines Sicherheitsdatenblattes erfordern, in diesem angegeben werden.

 

Dies wäre nach einem künftigen Auslaufen des § 16 ChemV 1999 nicht mehr vorgeschrieben. § 25 Abs 3 des revidierten Entwurfes normiert nur, dass in diesen Fällen ein Sicherheitsdatenblatt übermittelt werden muss, nicht aber, dass in diesem die Namen der bezughabenden gefährlichen Einzelstoffe auch zu nennen sind.

 

Es wird daher ersucht, als einfachste Lösung an den § 25 Abs 3 Folgendes anzufügen:

Die Namen der betreffenden Inhaltsstoffe sind im Sicherheitsdatenblatt anzugeben.

 

Zusammenfassend sollte der § 25 Abs 3 somit wie oben abgedruckt lauten.

 

 

Zu § 25 Abs 4:

 

Abs 4 verweist auf Anhang II der REACH-V. Hinsichtlich der innerstaatlichen Vorschriften ist der Anhang II REACH-V jedoch sehr unbestimmt: „Nach Möglichkeit ist auch auf nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Bestimmungen und auf andere einschlägige nationale Maßnahmen hinzuweisen.“ (Pkt 15, Angaben zu Rechtsvorschriften).

 

Für Stoffe und Zubereitungen, die in Österreich in Verkehr gebracht werden, sollte das SDB jedoch verpflichtend Hinweise auf die österreichischen Vorschriften zu enthalten haben.

Es wird daher der Wunsch geäußert, den geltenden letzten Teilsatz aus § 25 Abs 4 ChemG 1996 zu übernehmen und anzufügen:

 

„Im Sicherheitsdatenblatt muss weiters auf die in Österreich geltenden Rechtsvorschriften hingewiesen werden, die dem Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder dem Schutz der Arbeitnehmer vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen dienen.“

 

 

Zu § 25 Abs 6:

 

Der revidierte Entwurf vom 10.4.2008 lautete:

„(6) Soweit nicht gemäß dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (…), oder anderen einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften besondere Regelungen Platz greifen, haben Akteur der Lieferkette und Händler, sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen, zumindest die notwendigen Maßnahmen hinsichtlich des Gesundheits- und Umweltschutzes am Arbeitsplatz zu ergreifen, die sich aus den Sicherheitsdatenblättern entnehmen lassen, einschließlich der Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungserfordernisse.“

 

Dieser Textierung liegt offenbar ein Missverständnis zu Grunde:

 

Akteure der Lieferkette und alle Händler müssen, sofern sie ArbeitnehmerInnen beschäftigen, stets und in jedem Falle die ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen befolgen. Die verpflichtend anzuwendenden ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen können – wie mehrfach dargelegt – häufig von den Vorgaben und Empfehlungen im Sicherheitsdatenblatt abweichen.

Die Anordnung, dass Akteure und Händler, welche ArbeitnehmerInnen beschäftigen, zumindest die Sicherheitsdatenblatt-Maßnahmen zu ergreifen haben, soweit nicht ArbeitnehmerInnenschutzrecht gilt,

*      geht entweder ins Leere, weil ohnehin ausreichende ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen gelten und angewandt werden müssen,

*      oder ist nicht anwendbar, weil sie in Widerspruch zu ArbeitnehmerInnenschutz-bestimmungen geraten würde (beispielsweise wenn das SDB angibt „Schutzmaske verwenden“, die ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen – in Umsetzung der EG-Mindestvorschriften – aber prioritär den Einsatz von Absaugung und Lüftung fordern).

 

Zweckmäßig und erforderlich wäre hingegen der Mindestschutz gemäß dem Sicherheitsdatenblatt für Personen, die keine Arbeitnehmer sind  (zB Selbstständige, Freiberufliche, WerkvertragnehmerInnen, Handwerker, mittätige Familienangehörige, selbständige Ziviltechniker, Studierende, usw).

Für diese große – schutzbedürftige! – berufstätige Personengruppe bestehen bisher kaum oder gar keine stoffbezogenen Schutzbestimmungen.

 

Die Anknüpfung „sofern sie Arbeitnehmer beschäftigen“ soll daher gestrichen werden.

 

Weiters kann die Bezugnahme auf die diversen ArbeitnehmerInnenschutzbe-stimmungen kann (ohne Verlust an rechtlicher Bestimmtheit!) stark vereinfacht werden. Es ist nämlich entbehrlich, von „anderen einschlägigen bundes- oder landesgesetzlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften“ zu sprechen, da in den letzten Jahren ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen in Umsetzung der EG-Mindestrichtlinien praktisch flächendeckend für alle ArbeitnehmerInnengruppen in Österreich erlassen wurden und als solche identifiziert werden.

 

Zusammenfassend sollte der § 25 Abs 6 somit wie oben abgedruckt lauten.

 

 

In § 25 Abs 7 könnte bei der Giftinformations-Verordnung 1999 auf deren „jeweils geltende Fassung“ abgestellt werden.

 

 

Letztlich ist die Neufassung des § 25 auch nützlich, um die diesbezügliche, kürzlich ergangene ChemV-Novelle (BGBl II Nr 393/2008) zu stützen.

 

 

 

 

 

 

Weitere Bemerkungen zum Entwurf und zum ChemG 1996:

 

 

Zu § 2 ChemG 1996 (Begriffsbestimmungen):

 

Einige Begriffsbestimmungen des ChemG 1996 scheinen durch die REACH-V überlagert zu sein. Zur Vermeidung von Zweifelsfällen bei der Anwendung des ChemG 1996 sollten diese ausdrücklich aufgehoben werden.

 

 

Zu § 4 ChemG 1996 (Geltungsbereich):

 

Der Geltungsbereich bestimmt sich nunmehr wesentlich aus der REACH-V. Bestimmungen, die offensichtlich unanwendbar geworden sind oder denen durch REACH derogiert ist, sollten auch formell aufgehoben werden.

 

Daher wird vorgeschlagen zumindest § 4 Abs 2 Z 3, § 4 Abs 3 sowie § 4 Abs 4 (allenfalls mit Ausnahme des letzten Satzes des Abs 4) aufzuheben.

 

 

Zu § 16 Abs 2 ChemG 1996:

Der geltende § 16 Abs 2 ChemG 1996 lautet:

„Erhält ein Hersteller oder Importeur von Altstoffen, der seinen Sitz in Österreich hat, Kenntnis davon, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitzuteilen.“

 

Die Anstalt sieht keinen Grund, die klar formulierte Mitteilungspflicht an das BMLFUW aufzuheben, da die Mitteilungspflicht gemäß § 21 Abs 4 weniger deutlich formuliert ist und nur auf Einstufungsänderungen abstellt.

 

Auch im REACH-Prozess ist es jedoch weiterhin (zB für die Beratung von Beschränkungen oder Zulassungen nach REACH) notwendig, dass die Behörde von allen neu festgestellten Gefährdungen Kenntnis erhält.

 

 

Zu § 17 Abs 3 ChemG 1996:

Wenngleich die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die chemikalienrechtliche Definition des Standes der Technik, die hinsichtlich des Gesundheitsschutzes auf eine „Verhältnismäßigkeit“ zwischen Kosten einerseits und menschlicher Gesundheit andererseits abstellt, niemals befürwortet hat, wird mitgeteilt, dass sich in § 17 Abs 3 erster Satz die Verweisung auf „§ 2 Abs 15“ (und nicht auf „§ 2 Abs 3“) zu beziehen hätte.

 

 

Zum REACH-Durchführungsgesetz:

 

Die vorgeschlagene alleinige Zuständigkeit des BMLFUW zur Vollziehung der REACH-V hat sich bewährt und soll im Sinne der Einfachheit und Zweckmäßigkeit beibehalten werden.

 

Gemäß Artikel 126 REACH-V sind innerstaatlich wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen die REACH-V festzulegen. Der im Entwurf vorgeschlagene Strafrahmen erscheint nur als mäßig wirksam und abschreckend, zumal die Dichte der Kontrollmaßnahmen als gering bekannt ist. Ein höherer Strafrahmen wäre als zweckmäßig zu bezeichnen.

 

 

Zu § 3 Abs 1 Z 3 REACH-Durchführungsgesetz:

 

Der Entwurf stellt unter Strafe diejenigen, die „die Weitergabe von Informationen in der Lieferkette entgegen der REACH-V“ unterlassen etc.

 

 

 

Der Begriff „Weitergabe von Informationen in der Lieferkette“ ist nicht klar. Artikel 3 Abs 17 REACH-V definiert als „Akteure der Lieferkette“ nur HerstellerInnen (ImporteurInnen) und/oder nachgeschaltete AnwenderInnen; HändlerInnen oder VerbraucherInnen gehören (nach Artikel 3 Abs 13) ausdrücklich nicht zur Lieferkette. Nachgeschaltete AnwenderInnen sind außerdem nur die industriellen oder gewerblichen Rechtsträger, nicht aber deren ArbeitnehmerInnen, die mit dem Stoff arbeiten, zu deren Schutz jedoch die REACH-V in Artikel 35 Informations­zugangsrechte festlegt.

 

Da gemäß REACH-V Informationen verpflichtend auch zu / von / über HändlerInnen und zu VerbraucherInnen sowie zu ArbeitnehmerInnen weiterzugeben sind, sollten in Z 3 die Worte „in der Lieferkette“ entfallen.
Die Bestimmung sollte sodann lauten:

 

Wer (…) die Weitergabe von Informationen entgegen der REACH-V unterlässt (…)

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Generaldirektor

i.V.