An das

GZ ● BKA-600.073/0005-V/5/2008

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter Herr Mag Alexander FLENDROVSKY

Pers. E-mail alexander.flendrovsky@bka.gv.at

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Ihr Zeichen ●bmgfj-92101/0010-I/B/7/2008 

Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend

 

Radetzkystraße 2

1030 Wien

per E-mail:
sandra.wenda@bmgfj.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird; Begutachtung;
Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL …“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom BMGFJ zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

Die Paragraphenbezeichnung (zB „§ 7.“) ist nicht Teil des Abs. 1 und daher auch nicht des neuzufassenden Textteils, wenn nur einzelne Absätze (und nicht der ganze Paragraph) geändert werden. Die Z 7, 23, 25, 27 und 37 des Entwurfs wären daher entsprechend zu ändern.

Zum Einleitungssatz:

Es ist nach LRL 124 ausreichend, die geänderte Rechtsvorschrift mit dem Kurztitel („Ärztegesetz 1998“) zu bezeichnen.

Zu Z 1 (§ 3a):

Beim Zitat der angeführten EU-Richtlinien wäre das Beschlussdatum zu streichen (Rz. 54 des EU-Addendums).

In systematischer Hinsicht passt diese Bestimmung weder in den Abschnitt „Berufsordnung der Ärzte“ noch in das Hauptstück „Ärzteordnung“; sie sollte vielmehr in das letzte Hauptstück („Schluss- und Übergangsbestimmungen“) oder allenfalls in ein neu zu schaffendes Hauptstück am Beginn oder Ende des Gesetzes eingefügt werden.

Zu Z 2 (§ 4):

Auch die Z 2 des Abs. 4 müsste im Genetiv formuliert werden.

Zu Z 3 (§ 5):

Es kommt nicht klar hervor, was in dieser Bestimmung mit dem Begriff „automatisch“ gemeint ist. Der bloße Verweis auf die Richtlinie 2005/36/EG sollte im Interesse der Rechtsklarheit um eine an Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie angelehnte Formulierung ergänzt werden, dass diesen Nachweisen dieselbe Wirkung wie einem im Inland ausgestellten Ausbildungsnachweis zukommt.

Zu Z 4 (§ 5a):

1. Es ist nicht klar, ob mit „Einzelfallprüfung“ im Sinn des Abs. 1 ein eigenes Anerkennungsverfahren gemeint ist oder ob diese Prüfung im Zuge von Diplomanerkennungen nach § 15 oder der Eintragung in die Ärzteliste (§ 27) erfolgen soll. Gegen ein eigenes Verfahren spricht das Fehlen von Bestimmungen, wie sie etwa in § 15 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Entwurfs in Aussicht genommen sind. Leider geben auch die Erläuterungen keinen weiteren Aufschluss.

2. Die Aufzählung in Abs. 1 Z 1 bis 3 sollte umformuliert werden: Jedenfalls wären Tatbestandselemente, die kumulativ vorliegen müssen, klar von jenen zu trennen, die bloß alternativ zu erfüllen sind (vgl. LRL 24 und 25). Abgesehen davon ist aber eine „Ausgleichsmaßnahme nach Abs. 2“ keine Berufsqualifikation im Sinne eines Ausbildungsnachweises, sondern eine zusätzlich zu solchen Qualifikationen von der Österreichischen Ärztekammer vor der Eintragung in die Ärzteliste geforderte Voraussetzung (s. § 27 Abs. 11). Für eine Anrechnung in Betracht kämen hingegen nicht in Österreich absolvierte Ausgleichsmaßnahmen.

Zu Z 5 (§ 5b):

In Z 1 hätte es „§ 45 oder § 49 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes“ zu lauten (LRL 136).

Zu Z 15 (§ 14 Abs. 1):

Die Subsidiaritätsklausel zu Gunsten des § 5a ist unklar: Wenn die Zeiten, Tätigkeiten oder Prüfungen unter § 5 fallen, ist wohl ebenfalls keine besondere Anrechnung erforderlich.

Zu Z 20 (§ 27):

1. Der systematische Aufbau der Bestimmung sollte im Sinne von LRL 11 und 12 geprüft werden. Es erscheint insbesondere wenig logisch, wenn im ersten Absatz die Entgegennahme von Anmeldungen verbunden mit der – damit in keinem Zusammenhang stehenden – Einsehbarkeit/Einsichtnahme in die Ärzteliste geregelt wird, und sich der eigentliche Zweck der Ärzteliste erst aus Abs. 2 erschließt.

2. Abs. 1 bestimmt nur, welche in der Ärzteliste verarbeiteten Datenarten öffentlich einsehbar sind. Damit stellt sich die Frage, ob bzw. welche Datenarten darüber hinaus verarbeitet werden sollen. Dies ist vor allem datenschutzrechtlich von Relevanz, weil die Verwendung von Daten durch eine staatliche Behörde nach § 1 Abs. 2 DSG 2000 einer gesetzlichen Grundlage bedarf, wenn diese auch nicht unbedingt in einer taxativen Aufzählung aller Datenarten bestehen muss (vgl. dazu das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst zur legistischen Gestaltung von Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz).

3. Es darf auf LRL 13 hingewiesen werden, wonach innerhalb eines Paragraphen nicht mehr als acht Absätze gebildet werden sollten.

Zu Z 22 (§ 30):

Die unterschiedliche Formulierung der Z 1 und 2 des Abs. 1 sollte geprüft werden: Ist es beabsichtigt, dass nach Z 1 auch Auskünfte über Personen erteilt werden, die in die Ärzteliste eingetragen waren, nach Z 2 jedoch nur über Personen, die aktuell den ärztlichen Beruf in Österreich ausüben?

Außerdem fehlt im Einleitungsteil oder allenfalls in einem Schlussteil das Verb „(zu) erteilen“.

Zu Z 31 (§ 37):

Der letzte Satz des Abs. 1 sollte – insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Bedeutungen des Begriffs „Dienstleistung“ in der Rechtsordnung – umformuliert werden: „Die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne der folgenden Absätze liegt vor, wenn ärztliche Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich erfolgt, was…“

Zu Z 37 (§ 80a Abs. 1):

Es darf daran erinnert werden, dass mehrere Gesetzesprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof anhängig sind, die die Verfassungskonformität der geltenden Rechtslage im Hinblick auf die demokratische Repräsentation der Empfänger von Leistungen aus dem Wohlfahrtsfonds innerhalb der Ärztekammer zum Gegenstand haben. Es scheint sinnvoll, vor einer Neuregelung die Entscheidungen in diesen Verfahren abzuwarten.

Zu Z 50 (§§ 226 bis 228):

Es wird ersucht, als Platzhalter für die BGBl.-Nummer die Zeichenfolge „xxx“ (nicht „**“) zu verwenden, um die automatische Ersetzung fehlerfrei zu gewährleisten (vgl. Punkt 2.5.1 der Layout-Richtlinien).

In § 227 sollten die Beistriche vor und nach der Wortfolge „in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes“ entfallen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

14. November 2008

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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