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Wien, am 19. November 2008
BK 318/08
An das
Bundesministerium für Gesundheit,
Familie und Jugend
Radetzkystrasse 2
1030 Wien
Gegenstand: Novellierung des Ärztegesetzes - Begutachtungs- und Konsultationsverfahren, Stellungnahme
GZ BMGFJ-92101/0010-I/B/7/2008
Unter Bezugnahme auf das do Schreiben vom 20. Oktober 2008 erlaubt sich das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:
1. Allgemeines
Die vorliegende Novelle zum Ärztegesetz setzt in Umsetzung diverser europarechtlicher Richtlinien u.a. einen Schritt zur Gleichstellung bestimmter Gruppen von Drittstaatsangehörigen. Auffallend ist hierbei allerdings, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige österreichischer Staatsbürger/innen sind, nicht berücksichtigt werden. Wenn dies auch europarechtlich nicht geregelt ist bzw. werden kann, wäre doch eine Gleichstellung gerade dieser Gruppe von Drittstaatsangehörigen wünschenswert und notwendig. Einerseits kommt es ansonsten zu einer massiven Schlechterstellung von österreichischen Staatsangehörigen gegenüber EWR-Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben und deren drittstaatsangehörige Ehegatten in Österreich ihren Beruf als Arzt ausüben können. Andererseits ist gerade ein Zuzug von hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen, zu denen Ärzte sicher zu zählen sind, zu befürworten und zu fördern.
In Hinblick auf das derzeit gültige Staatsbürgerschaftsrecht ist auch auf folgenden Aspekt hinzuweisen: Für Familienangehörige besteht derzeit nach sechs Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich die Möglichkeit, die österreichischen Staatsbürgerschaft zu erwerben. Es ist wohl nicht Absicht des Gesetzgebers, Familienangehörigen von Österreicher/innen den Zugang zu ihrem erlernten Beruf als Arzt in Österreich sechs Jahre lange zu verwehren und ihnen damit die Möglichkeit zur Gewinnung von Praxis und zur Weiterbildung zu nehmen.
2. Zu einzelnen Bestimmungen
Es wird daher ersucht, § 5b Z 1 folgend abzuändern:
„1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 , § 47, § 48 oder § 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen“
Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz hofft, dass diese, der Familienzusammenführung, aber auch der entsprechenden gesundheitlichen Versorgung der österreichischen Bevölkerung dienende Änderung berücksichtigt werden kann.
Ein gleichzeitiges E-Mail ergeht an das Präsidium des Nationalrates.
Mit freundlichen Grüßen
(Msgr. Mag. Dr. Ägidius J. Zsifkovics)
Generalsekretär
der Bischofskonferenz