Wien, am 19. November 2008

                                                                                                   BK 318/08

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit,

Familie und Jugend

Radetzkystrasse 2

1030 Wien               

 

 

 

Gegenstand:    Novellierung des Ärztegesetzes - Begutachtungs- und Konsultationsverfahren, Stellungnahme

GZ BMGFJ-92101/0010-I/B/7/2008

 

 

Unter Bezugnahme auf das do Schreiben vom 20. Oktober 2008 erlaubt sich das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz innerhalb offener Frist folgende Stellungnahme abzugeben:

 

1. Allgemeines

Die vorliegende Novelle zum Ärztegesetz setzt in Umsetzung diverser europarecht­licher Richtlinien u.a. einen Schritt zur Gleichstellung bestimmter Gruppen von Dritt­staatsangehörigen. Auffallend ist hierbei allerdings, dass Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige österreichischer Staatsbürger/innen sind, nicht berücksichtigt werden. Wenn dies auch europarechtlich nicht geregelt ist bzw. werden kann, wäre doch eine Gleichstellung gerade dieser Gruppe von Drittstaatsangehörigen wünschens­wert und notwendig. Einerseits kommt es ansonsten zu einer massiven Schlechter­stellung von österreichischen Staatsangehörigen gegenüber EWR-Staatsangehörigen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben und deren drittstaats­angehörige Ehegatten in Österreich ihren Beruf als Arzt ausüben können. Andererseits ist gerade ein Zuzug von hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen, zu denen Ärzte sicher zu zählen sind, zu befürworten und zu fördern.

In Hinblick auf das derzeit gültige Staatsbürgerschaftsrecht ist auch auf folgenden Aspekt hinzuweisen: Für Familienangehörige besteht derzeit nach sechs Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich die Möglichkeit, die österreichischen Staats­bürgerschaft zu erwerben. Es ist wohl nicht Absicht des Gesetzgebers, Familien­angehörigen von Österreicher/innen den Zugang zu ihrem erlernten Beruf als Arzt in Österreich sechs Jahre lange zu verwehren und ihnen damit die Möglichkeit zur Gewinnung von Praxis und zur Weiterbildung zu nehmen.

 

2. Zu einzelnen Bestimmungen

Es wird daher ersucht, § 5b Z 1 folgend abzuändern:

„1. über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß § 45 , § 47, § 48 oder § 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen“

 

Das Generalsekretariat der Österreichischen Bischofskonferenz hofft, dass diese, der Familienzusammenführung, aber auch der entsprechenden gesundheitlichen Ver­sorgung der österreichischen Bevölkerung dienende Änderung berücksichtigt werden kann.

 

Ein gleichzeitiges E-Mail ergeht an das Präsidium des Nationalrates.

 

 

 

                                                                                    Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

                                                                        (Msgr. Mag. Dr. Ägidius J. Zsifkovics)

                                                                                            Generalsekretär

                                                                                     der Bischofskonferenz