Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

Verfassungsdienst

 


Dr. Marold Tachezy

 

|||

 

 

An das

Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

 

Telefon 0512/508-2210

Fax 0512/508-2205

 verfassungsdienst@tirol.gv.at

 

DVR:0059463

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (12. Ärztegesetz-Novelle); Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-387/252
24.11.2008

 

 

 Zu GZ BMGFJ-92101/0010-I/B/7/2008 vom 20.Oktober 2008

 

Aus der Sicht der vom Land Tirol zu vertretenden Interessen besteht gegen den oben angeführten Gesetzentwurf grundsätzlich kein Einwand.

 

Zu einzelnen Bestimmungen wird jedoch Folgendes bemerkt:

 

Zu Z. 2 (§ 4):

Im Abs. 5 wäre in der ersten Zeile entweder das Wort „für“ oder das Wort „durch“ zu streichen.

 

Zu Z. 38 (§ 80b):

§ 80a Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998 bestimmt, dass für die erweiterte Vollversammlung die Bestimmun­gen des Ärztegesetzes 1998 über die Vollversammlung anzuwenden sind. Nach § 79 Abs. 5 leg. cit. ist die erweiterte Vollversammlung somit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Davon abweichend ist nach § 80b Z. 1 leg. cit. bei den dort aufgezählten Aufgaben der erweiterten Vollversammlung die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Mit dem vorlie­genden Entwurf wird diese Ziffer dahingehend ergänzt, dass mindestens zwei Drittel der stimmberechtig­ten Mitglieder anwesend sein müssen. Da der erweiterten Vollversammlung nunmehr aufgrund der Ergän­zung des § 80a Abs. 1 Z. 3 mit dem vorliegenden Entwurf auch nicht stimmberechtigte Mitglieder ange­hören, müsste auch eine Regelung getroffen werden, dass bei der sinngemäßen Anwendung des § 79 Abs. 5 ebenso auf die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder abzustellen ist.

 


Die geplante Novellierung wird auch zum Anlass für die nachfolgende Anregung genommen:

Nach § 43 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 dürfen die Berufsbezeichnung "Primararzt" oder "Primarius" nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, dass sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Institutes oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.

Bereits im Rahmen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes sowie nunmehr im Rahmen des Österreischischen Strukturplanes Gesundheit wurden neben den Abteilungen "neue" Organi­sationsformen für - im Wesentlichen öffentliche - bettenführende Krankenanstalten eingeführt. So sieht § 2 Abs. 4 KAKuG vor, dass die Landesgesetzgebung für bestimmte Krankenanstalten für die medizinischen Sonderfächer Augenheilkunde und Optometrie, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie Urologie die Einrichtung von Fachschwerpunkten als bettenführende Orga­nisationseinheiten mit 8 bis 14 Betten und eingeschränktem Leistungsangebot vorsehen kann. Voraus­setzung dafür ist, dass ein wirtschaftlicher Betrieb einer bettenführenden Abteilung mangels Auslastung nicht erwartet werden kann.

Die Landesgetzgebung kann weiters bestimmen, dass im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, Psychosomatik und Pulmologie, im Rahmen von Abteilun­gen für Chirurgie Departments für Unfallchirurgie, Plastische Chirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichts­chirurgie, im Rahmen von Abteilungen für Neurologie Departments für Akutgeriatrie/Remobilisation, und im Rahmen von Abteilungen für Kinder- und Jugendheilkunde Departments für Psychosomatik geführt werden können. Departments weisen grundsätzlich 15 bis 24 Betten auf.

Im Hinblick auf § 43 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 stellt sich nunmehr das Problem, dass diese Rege­lungen auf die neuen Organisationsformen im Krankenanstaltenrecht nicht Bezug nehmen. In Tirol wurden in der letzten Zeit mehrere Fachschwerpunkte, insbesondere für Urologie, HNO bzw. Orthopädie ge­nehmigt. Von einzelnen Leitern dieser Einrichtungen wurde die Frage gestellt, ob sie die Berufsbezeich­nung Primarius führen dürfen. Nach der geltenden Regelung ist dies bei der Leitung eines Fachschwer­punktes mit nur 14 Betten zu verneinen. Eine entsprechende Anpassung der Bestimmung des § 43 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 an die krankenanstaltenrechtlichen Regelungen betreffend die neuen Organisa­tionseinheiten wir daher als notwendig angesehen. Grundsätzlich wird die Auffassung vertreten, dass die neuen Organisationsformen, insbesondere die Fachschwerpunkte, die bedarfsgerechte und qualitätsvolle Versorgung in der jeweils in Betracht kommenden Versorgungsregion sicherstellen sollen. Hinsichtlich der Honorarberechtigung bzw. bei den Vorgaben für die Ausschreibung der Leitungsfunktionen wird auch bei den genannten Organisationseinheiten keine Unterscheidung vorgenommen.

Durch den Umstand, dass sich der Leiter eines Fachschwerpunktes mit nur 14 Betten nach der derzeitigen Rechtslage nicht Primarius nennen darf, ist bereits mehrfach der Eindruck einer Minderqualifizierung dieser Versorgungseinheit erweckt worden. Es kann aber nicht im Sinn des Krankenanstaltenrechtes bzw. im Sinn der Planungsprinzipien des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit sein, dass durch einen derartigen falschen Eindruck bei qualifizierten möglichen Bewerbern Desinteresse ausgelöst wird.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Abs. 6 des § 43 des Ärztegesetzes 1998 dahingehend zu novellieren, dass die neuen Organisationsformen Department und Fachschwerpunkt ausdrücklich einbezogen werden. Weiters sollte bezogen auf den Fachschwerpunkt (8 bis 14 Betten) von der starren 15-Bettn-Grenze Ab­stand genommen werden. Das Krankenanstaltenrecht bzw. der Österreichische Strukturplan Gesundheit regeln ohnehin, welche Bettengrößen bei den jeweiligen Organisationsformen in Betracht kommen.

Eine Umfrage bei den zuständigen beamteten Referenten der Bundesländer hat gezeigt, dass kein Ein­wand gegen eine entsprechende Anpassung des § 43 Abs. 6 des Ärztegesetzes 1998 besteht.

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates über­mittelt.

 

 

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor