Bundesministerium für

Gesundheit, Familie und Jugend

Radetzkystraße 2

1031 Wien

E-Mail: sandra.wenda@bmgfj.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-28/35-2008

 27.11.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

FAX (0662) 8042 -

2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1988 geändert wird (12. Ärztegesetz-Novelle); Stellungnahme

Bezug: Zl BMGFJ-92101/0010-I/B/7/2008

 

                                                                      

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Die in den Erläuterungen enthaltene Einschätzung, das Vorhaben unterliege in Bezug auf das Normsetzungsverfahren keinen Besonderheiten, wird nicht geteilt; vielmehr darf das geplante Vorhaben nur mit Zustimmung der Länder gemäß Art 102 Abs 4 und Art 129a Abs 2 B-VG kundgemacht werden.

Das geplante Vorhaben stützt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG („Gesundheitswesen“). Dieser Kompetenztatbestand ist in der Aufzählung des Art 102 Abs 2 B-VG nicht enthalten, so dass die Angelegenheiten des Gesundheitswesens dem Art 102 Abs 1 B-VG entsprechend in mittelbarer Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann und den ihm unterstellten Landesbehörden zu besorgen sind.

Abweichend von Art 102 Abs 1 B-VG ist mit der Vollziehung einzelner (neuer) Bestimmungen des geplanten Vorhabens, etwa des § 5a, die Österreichische Ärztekammer betraut. Die Begründung der Zuständigkeit der Österreichischen Ärztekammer an Stelle des Landeshauptmannes bedarf daher der Zustimmung der Länder gemäß Art 102 Abs 4 B-VG.

 

2. Gemäß § 4 Abs 3 Z 2 lit a hat die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufs unter anderem die Ausstellung eines Diploms gemäß § 15 Abs 1 durch die Österreichische Ärztekammer zur Voraussetzung. Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Diploms nicht vor, hat die Österreichische Ärztekammer dessen Ausstellung mit Bescheid zu versagen. Über Berufungen gegen eine solche Versagung entscheidet gemäß dem geplanten § 15 Abs 6 der Landeshauptmann. Rechte im Zusammenhang mit der Berufsausübung gelten als „civil rights“ im Sinn des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention. In Verfahren, die solche Rechte zum Gegenstand haben, hat daher letztlich ein Tribunal zu entscheiden. Die im § 15 Abs 6 geplante Begründung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide gemäß § 15 Abs 5 widerspricht dem Art 6 EMRK, vielmehr ist, um den Rechtsschutz auch menschenrechtskonventionskonform auszugestalten, eine diesbezügliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats zu begründen (vgl dazu § 55 Abs 4 des Zahnärztegesetzes).

Dabei wird zu beachten sein, dass gemäß Art 129a Abs 2 B-VG in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung sowie der Art 11 und 12 B-VG ergangene Bundesgesetze, in denen vorgesehen ist, dass die Entscheidungen in erster Instanz unmittelbar beim unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden können, nur mit Zustimmung der beteiligten Länder kundgemacht werden dürfen.

 

Diese Stellungnahme wird der Verbindungsstelle der Bundesländer, den anderen Ämtern der Landesregierungen, dem Präsidium des Nationalrates und dem Präsidium des Bundesrates ue zur Verfügung gestellt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

 

zur gefl Kenntnis.