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Bundesministerium FLeg |
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Sachbearbeiter: VB Mag Dr iur Harald KODADA, LL.M. Tel: 01/050201/1021630 E-Mail: fleg@bmlv.gv.at |
GZ S91045/95-FLeg/2008
Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird;Stellungnahme
Bezug
S91045/91-FLeg/2008
An das
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und JugendRadetzkystraße 21030 Wien
Zu dem mit do. GZ BMGFJ-92101/0010-I/B/7/2008, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird, nimmt das Bundesministerium für Landesverteidigung wie folgt Stellung:
Aus militärrelevanter Sicht besteht zum vorliegenden Entwurf folgendes Änderungsersuchen:
In § 14 Abs. 1 könnte die Z 6 zur Z 5 werden und Z 4 wie folgt lauten:
„4. Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie“
Begründung:
§ 14 des vorliegenden Entwurfes enthält eine Anrechnungsbestimmung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen, wobei unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit Zeiten des Präsenzdienstes bzw. Zeiten des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen sind (siehe die Z 4 und 5).
Im Jahr 1998 wurde mit BGBl. I Nr. 30 (Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer) der sogenannte „Ausbildungsdienst“ als eigener Wehrdienst sui generis für Frauen geschaffen.
In weiterer Folge wurde mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58, der Ausbildungsdienst zu einer gegenüber den Präsenzdiensten besser besoldeten geschlechtsneutralen Einstiegsmöglichkeit für die Kaderausbildung umgewandelt und damit neben Frauen auch Männern zugänglich gemacht. Daher wird vorgeschlagen, im Entwurf die Z 4 und 5 zu einer Z 4 zusammenzufassen und als „Präsenz- oder Ausbildungsdienst“ zu bezeichnen.
28.11.2008
Für den
Bundesminister:
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