GZ.: BMI-LR1424/0065-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 01. Dezember 2008

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

Dr. Karl-Renner-Ring 3

1010 W I E N

 

 

 

 

 

Michaela Frasl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262360
Pers. E-Mail: Michaela.Frasl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (12. Ärztegesetz-Novelle),

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

 

Beilage

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt

 


 

GZ.: BMI-LR1424/0065-III/1/a/2008

 

 

Wien, am 01. Dezember 2008

 

An das

Bundesministerium für Gesundheit,  Familie und Jugend

 

Radetzystraße 2

1031 W I E N

 

Zu Zl:BMGFJ-92101/0010-I/B/7/2008

 

 

 

Michaela Frasl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien

Tel.:  +43 (01) 531262360
Michaela.Frasl@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (12. Ärztegesetz-Novelle);

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

Zu Z 1 (§ 3a):

 

Zumal in § 5b Z 3 explizit Bezug zur Richtlinie 2004/83/EG (StatusRL) hergestellt wird, sollte diese auch unter § 3a „Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ angeführt werden.

 

Zu Z 2 (§ 4):

 

In § 4 Abs. 5 wäre in Bezug auf Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (StatusRL) ebenso Bedacht auf subsidiär Schutzberechtigte zu nehmen.

Zudem sollte in § 4 Abs. 5 auch auf Personen, denen auf Grund früherer asylrechtlicher Regelungen Asyl gewährt wurde, verwiesen werden.

 

Zu Z 5 (§ 5b):

 

In § 5b Z 1 wären ebenso frühere Aufenthaltsberechtigungen vor dem Inkrafttreten des NAG (§ 81 NAG) anzuführen.

§ 5b Z 3 stellt Bezug zu Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (StatusRL) her. Die dort angeführte „Gleichbehandlungsklausel“ umfasst aber nicht nur Asylberechtigte sondern auch subsidiär Schutzberechtigte. Aus diesem Grund wäre die Bestimmung auch auf subsidiär Schutzberechtigte zu erweitern.

Weiters sollte in § 5b Z 3 auch auf Personen, denen auf Grund früherer asylrechtlicher Regelungen Asyl gewährt wurde, verwiesen werden.

§ 5b Z 3 gibt zudem die Systematik des AsylG 2005 nicht korrekt wieder. Die Republik Österreich erkennt den Status des Asylberechtigten nicht deklaratorisch sondern konstitutiv zu. In Einem wird kraft Gesetzes, deklaratorisch,  die Flüchtlingseigenschaft festgestellt (Abs. 5 leg cit; vgl EB RV 952 XXII GP zu § 3 Abs. 5 AsylG 2005).

 

 

Zu den Erläuterungen Seite 6 (zu Z 5, § 5b)

 

Um diese Bestimmung noch deutlicher auszuführen wird angeregt den vorletzten Absatz wie folgt zu ergänzen:

 

„Was den aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich betrifft, sieht § 52 NAG für diese ein Niederlassungsrecht vor, das in Form einer Anmeldebescheinigung für Angehörige, die selbst EWR-Bürger sind (§ 53 iVm § 9 Abs. 1 Z1 NAG) oder mittels einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Angehörige (§ 54 iVm § 9 Abs. 1 Z 2 NAG) bescheinigt wird.“

 

 

 

 

 

Für die Bundesministerin:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt