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GZ.: BMI-LR1424/0065-III/1/a/2008
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Wien, am 01. Dezember 2008
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An das Präsidium des Nationalrates
Dr. Karl-Renner-Ring 3 1010 W I E N
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Michaela Frasl Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (12. Ärztegesetz-Novelle), Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.
Beilage
Für die Bundesministerin:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt
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GZ.: BMI-LR1424/0065-III/1/a/2008
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Wien, am 01. Dezember 2008
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An das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend
Radetzystraße 2 1031 W I E N
Zu Zl:BMGFJ-92101/0010-I/B/7/2008
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Michaela Frasl Tel.: +43 (01) 531262360
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Betreff: |
Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMGFJ Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (12. Ärztegesetz-Novelle); Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres |
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Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:
Zu Z 1 (§ 3a):
Zumal in § 5b Z 3 explizit Bezug zur Richtlinie 2004/83/EG (StatusRL) hergestellt wird, sollte diese auch unter § 3a „Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“ angeführt werden.
Zu Z 2 (§ 4):
In § 4 Abs. 5 wäre in Bezug auf Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (StatusRL) ebenso Bedacht auf subsidiär Schutzberechtigte zu nehmen.
Zudem sollte in § 4 Abs. 5 auch auf Personen, denen auf Grund früherer asylrechtlicher Regelungen Asyl gewährt wurde, verwiesen werden.
Zu Z 5 (§ 5b):
In § 5b Z 1 wären ebenso frühere Aufenthaltsberechtigungen vor dem Inkrafttreten des NAG (§ 81 NAG) anzuführen.
§ 5b Z 3 stellt Bezug zu Art. 27 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG (StatusRL) her. Die dort angeführte „Gleichbehandlungsklausel“ umfasst aber nicht nur Asylberechtigte sondern auch subsidiär Schutzberechtigte. Aus diesem Grund wäre die Bestimmung auch auf subsidiär Schutzberechtigte zu erweitern.
Weiters sollte in § 5b Z 3 auch auf Personen, denen auf Grund früherer asylrechtlicher Regelungen Asyl gewährt wurde, verwiesen werden.
§ 5b Z 3 gibt zudem die Systematik des AsylG 2005 nicht korrekt wieder. Die Republik Österreich erkennt den Status des Asylberechtigten nicht deklaratorisch sondern konstitutiv zu. In Einem wird kraft Gesetzes, deklaratorisch, die Flüchtlingseigenschaft festgestellt (Abs. 5 leg cit; vgl EB RV 952 XXII GP zu § 3 Abs. 5 AsylG 2005).
Zu den Erläuterungen Seite 6 (zu Z 5, § 5b)
Um diese Bestimmung noch deutlicher auszuführen wird angeregt den vorletzten Absatz wie folgt zu ergänzen:
„Was den aufenthaltsrechtlichen Status von Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG in Österreich betrifft, sieht § 52 NAG für diese ein Niederlassungsrecht vor, das in Form einer Anmeldebescheinigung für Angehörige, die selbst EWR-Bürger sind (§ 53 iVm § 9 Abs. 1 Z1 NAG) oder mittels einer Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Angehörige (§ 54 iVm § 9 Abs. 1 Z 2 NAG) bescheinigt wird.“
Für die Bundesministerin:
Mag. Sabine Halbauer
elektronisch gefertigt