Eingebracht am 17.10.2007
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Stellungnahme zu Petititon
BMVIT
- I/PR3 (Recht und Koordination)
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
E-Mail : pr3@bmvit.gv.at
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GZ. BMVIT-13.400/0005-I/PR3/2007
DVR:0000175
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An das
Parlament
z.Hdn. Hrn.
Parlamentsvizedirektor
Dr. A.
KLAUSGRABER
1017
W i e n
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Wien,
am 17. Oktober 2007
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
beehrt sich zur gegenständlichen Petition Nr. 15 „Abbau der
Doppelmaut im Lungau“, die auf die Beseitigung der
angeblich durch die Doppelbemautung hervorgerufenen wirtschaftlichen
Benachteiligung der Menschen im Lungau und in anderen vergleichbaren Regionen
abzielt, Folgendes festzuhalten:
- Die Bezeichnung „Doppelmaut“ ist unrichtig. Die mit 1.
Jänner 2004 eingeführte fahrleistungsabhängige Maut
für Kraftfahrzeuge mit über 3,5 t höchstzulässigem
Gesamtgewicht gilt auf allen Autobahnen und Schnellstraßen, wobei
auf den sogenannten „Sondermautstrecken“ höhere Tarife
als auf dem übrigen Netz gelten. Diese Differenzierung der Mauttarife
ist damit zu rechtfertigen, dass diese Strecken höhere Infrastrukturkosten
als andere Strecken aufweisen und die Festlegung erhöhter Tarife dem
Interesse des Umweltschutzes dient, insbesondere auch des Schutzes der
Anrainer vor den Auswirkungen des Schwerverkehrs. Für Kraftfahrzeuge mit
weniger als 3,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht besteht auf den
„Sondermautstrecken“ keine Vignettenpflicht. Es besteht also
auch für diese Fahrzeuggruppe keine Doppelmaut.
- Eine tarifliche Sonderregelung im Sinne einer Begünstigung
von Fahrzeugen aus dem Lungau würde Art. 7 Abs. 4 der geltenden
Wegekostenrichtlinie widersprechen, wonach Mautgebühren weder
mittelbar noch unmittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung aufgrund
der Staatsangehörigkeit des Verkehrsunternehmers oder des Ausgangs-
oder Zielpunktes des Fahrzeuges führen dürfen.
- Bei den im Entschließungsantrag angeführten
Ausgleichszahlungen würde es sich um Beihilfen handeln, die nicht
unter einen Ausnahmentatbestand zum gemeinschaftsrechtlichen
Beihilfenverbot subsumiert werden können. So hat die Europäische
Kommission den bis Ende 1999 durch das Land Salzburg vorgenommenen Ersatz
der Mautkosten für gütergewerblich eingesetzte Fahrzeuge aus dem
Lungau wegen gemeinschaftsrechtswidriger Subvention des gewerblichen
Verkehrs untersagt.
- Personenkraftwagen aus dem Lungau sind von dem oben genannten
Subventionsverbot nicht betroffen, für sie ersetzt das Land Salzburg
weiterhin die Kosten der Jahresmautkarten. Die Forderung nach einer
Sonderregelung für diese Fahrzeuggruppe ist daher nicht nachvollziehbar.
- Eine Studie des WIFO zum Thema „Überprüfung der
Sondermaut hinsichtlich nachteiliger Standorteffekte“ hat ergeben,
dass die Sondermautstrecken - generell gesehen - auf die
Standortqualität von Wirtschaftsbetrieben kaum negative
Einflüsse haben, wobei aufgrund der Wirtschaftsstruktur und Lage der
Absatzmärkte Betriebe in der Steiermark und in Kärnten in der
Relation zu anderen Bundesländern (z.B. Salzburg) noch eher betroffen
sind. Es handelt sich dann vor allem um Produktionsbetriebe mit folgenden
Randbedingungen:
- der Betriebsstandort liegt im unmittelbaren
Verkehrserschließungsbereich („Zwangszugang“) von
Sondermautstrecken,
- es werden geringwertige Güter (Baustoffe, Holz etc.)
über niedrige Fahrtweiten transportiert oder
- es müssen hohe Leerfahrtenanteile eingerechnet werden
(Tankwagen, Silotransporter).
Unter
diesen ungünstigen Rahmenbedingungen können sich sog. geringwertige
Waren (z.B. Ziegel) um bis zu 1,6% verteuern; bei höherwertigen Produkten
bewegen sich diese Verteuerungen im Bereich von 0,2% bis unter 0,1‰
(abhängig vom Warenwert).
Durch
die Einführung der fahrleistungsabhängigen Maut auf dem gesamten
hochrangigen Netz ist es allerdings bereits zu einer Verringerung eventuell
bisher vorhandener regionaler Transportkostenbenachteiligungen gekommen.
Aus
der Studie ist letztlich eine Benachteiligung der Region Lungau bzw. der dort
ansässigen Transportwirtschaft nicht ersichtlich.
Eine
wie auch immer geartete Schmälerung der für Straßenbau,
Erhaltung und Refinanzierung zweckgebundenen Mittel der ASFINAG erscheint nicht
sinnvoll, insbesondere im Hinblick auf den unverzichtbaren weiteren Ausbau der
hochrangigen Straßeninfrastruktur.
Besonders
ist in diesem Zusammenhang auf die äußerst kostenintensiven
Großprojekte auf der
A
10 (zweite Röhren Tauern- und Katschbergtunnel) hinzuweisen. Es handelt
sich um Bauvorhaben, die insbesondere auch für die Lungauer Transportwirtschaft
wichtig sind.
Aus
den genannten inhaltlichen und rechtlichen Gründen kann daher der
Erstellung einer Gesetzesvorlage im Sinne der Petition nicht näher getreten
werden.
Für den Bundesminister:
Mag. Heinrich Knab
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Ihr(e) Sachbearbeiter(in):
Eva-Maria Weinzierl
Tel.Nr.: +43 (1) 71162 65 7406
E-Mail: eva.weinzierl@bmvit.gv.at
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