13/SPET XXIII. GP

Eingebracht am 05.11.2007
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

 

 

 

 

Parlamentsdirektion

L1.3 – Ausschussbetreuung NR

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                                                           Name/Durchwahl:

                                                                                            RL OR Gerda Fuchs-Preiszler/5587

                                                                                                                           Geschäftszahl:

                                                                                            BMWA-10.107/0010-IK/1a/2007

                                                                                            Ihre Zahl/Ihre Nachricht vom:

                                                                                            17010.0020/23-L1.3/2007

 

Antwortschreiben bitte unter Anführung

der Geschäftszahl an die E-Mail-Adresse

post@IK1.bmwa.gv.at richten.

 

Petition Nr. 20 betr. Gegen die geplante Aufhebung des Kündigungsschutzes für Lehrlinge, zum Schutz der jungen ArbeitnehmerInnen, zur Sicherung Ihrer Rechte, Beantwortung

 

 

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 21. September 2007, Zl. 17010.0020/23-L1.3/2007, erlaubt sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Das Regierungsprogramm für die XXIII. Gesetzgebungsperiode sieht unter dem Kapitel, „Jugendbeschäftigung/Lehrlinge“ vor, dass eine wechselseitige Kündigungsmöglichkeit (Kündigungsfrist 1 Monat) am Ende des 1. und 2. Lehrjahres einzuführen ist. Vorraussetzung  dieser Kündigungsmöglichkeit ist ein vorgängig durchzuführendes Mediationsverfahren und für den Lehrling eine Aufnahmegarantie in Erstausbildungsangebote.

 

Diese Maßnahme ist im Hinblick auf das geänderte Ausbildungsumfeld zu sehen. Es soll damit kein Spielraum für willkürliche Kündigungen von Lehrlingen geöffnet werden. Deswegen soll die Kündigung nur am Ende des ersten und des zweiten Lehrjahres möglich sein und soll in einem vorgelagerten Mediationsverfahren die Ausbildungssituation abgeklärt und auf die Lösung von allfällig bestehenden Konflikten in der Ausbildung hingewirkt werden, um vorhandene Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung des Lehrverhältnisses auszuschöpfen. Ist die Kündigung des Lehrlings durch den Lehrberechtigten aber trotzdem nicht verhinderbar, so soll der Lehrling einen gesetzlichen Anspruch auf Vermittlung eines adäquaten Ersatzausbildungsplatzes erhalten. Damit kann der Abschluss einer beruflichen Erstausbildung durch den Jugendlichen sichergestellt werden, die ihn in die Lage versetzt, erfolgreich eine Berufslaufbahn einzuschlagen.

 

Die Verhandlungen der Sozialpartner zur Umsetzung dieses Vorhabens aus dem Regierungsprogramm sind nunmehr abgeschlossen.

 

Folgende Eckpunkte für die Regelung zur Lösbarkeit von Lehrverträgen schlagen die Sozialpartner vor:

 

·      Wirksamer Kündigungstermin ist jeweils das Ende des ersten oder des zweiten Lehrjahres.

·      Eine einmonatige Frist ist für den Ausspruch der Kündigung einzuhalten.

·      Vor dem Ausspruch der Kündigung (spätestens Ende des 11. oder 23. Lehrmonats) ist ein Mediationsverfahren bei einem geeigneten Mediator oder einer geeigneten Mediatorin durchzuführen.

·      Die mögliche Kündigung und geplante Aufnahme eines Mediationsverfahrens muss der Lehrlingsstelle, dem AMS, der Arbeiterkammer, falls vorhanden dem Betriebsrat und/ oder Jugendvertrauensrat gemeldet werden.

·      Das Mediationsverfahren muss vor dem Ausspruch einer Kündigung abgeschlossen werden.

·      Die Lehrlingsstelle führt Listen geeigneter Mediatoren, die ihre Leistungen zu einem vereinbarten einheitlichen Kostensatz anbieten. Diese Liste wird von den Sozialpartnern in den Landes-Berufsausbildungsbeiräten erstellt.

·      Die Kosten des Mediationsverfahrens trägt der, der kündigen will.

 

Das AMS hat sicherzustellen, dass eine Fortführung der Ausbildung möglich ist. Der bereitzustellende Ausbildungsplatz soll dem bisher erlernten Lehrberuf oder einem demselben Berufsbereich angehörenden Lehrberuf entsprechen, es sei denn, der gekündigte Lehrling strebt von sich aus eine andere Ausbildung an. Für die Fortführung kommen eine neue Lehrstelle, eine selbständige Ausbildungseinrichtung oder eine Implacement-Stiftung oder ähnliche Einrichtung in Betracht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Wien, am 22.10.2007

Für den Bundesminister:

Gerda Fuchs-Preiszler

 

 

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