24/SPET XXIII. GP

Eingebracht am 30.01.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

 

 

 

An die

 

Parlamentsdirektion

L2 – Bundesratsdienst

 

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

OR Mag. Markovics

ABTEILUNG III/4 -  Aufenthaltswesen

Herrengasse 7

A-1014 WIEN

TEL: +43-1 53126 – 2731

FAX: +43-1 53126 - 108552

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DVR: 0000051

 

GZ:

BMI-LR2210/0321-III/4/2007                                                        Wien, am 29.01.2008

Betreff:

Legistik und Recht; Verbindungsdienst – Parlament und Ministerrat; Parlament Allgemein

Petition Nr. 25 betreffend Manifest der österreichischen Kinder- und Jugendorganisationen gegen Rssismus und Fremdenfeindlichkeit – WG: PET Nr. 25

 

 

 

 

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 29. November 2007 ergeht zu Petition Nr. 25 nachstehende Stellungnahme:

 

Das Bundesministerium für Inneres begrüßt das „Manifest der österreichischen Kinder- und Jugendorganisation gegen Rassismus und Fremdenfeindlichkeit“ und sieht darin seine Vorhaben im Rahmen des Europäischen Integrationsfonds bestätigt. Im Rahmen der Zielgruppe der legal Zugewanderten soll gerade bei der Integration von Jugendlichen und Kindern ein besonderes Augenmerk gelegt werden.

 

Jedoch wird betont, dass Integration zudem eine Querschnittsmaterie darstellt und ist daher dementsprechend umfassend zu sehen. Dies bedeutet insbesondere auch die Notwendigkeit einer verstärkten ressortübergreifenden Zusammenarbeit und partnerschaftlichen Umsetzung mit anderen Ministerien, Ländern und Gemeinden. In Gesamtschau zum übermittelten Manifest möchte das Bundesministerium für Inneres vor allem die folgenden Anmerkungen machen:

 

Der interkulturelle Dialog, interkulturelle Kontakte und Begegnungen sind geeignete Mittel, um das gegenseitige Verständnis zu fördern, den Mehrwert einer pluralistischen, vielfältigen Gesellschaft herauszuarbeiten und für die Menschen nachvollziehbar und erlebbar zu machen. Unterschiedliche kulturelle Hintergründe eröffnen die Möglichkeit, das Zusammenleben reichhaltiger zu gestalten und die Chancen Österreichs in Europa und darüber hinaus zu erhöhen. Aus der Auseinandersetzung mit dem „Fremden“ erwächst die die Chance, Vielfalt positiv zu erfahren, gegenseitiges Verständnis zu fördern und mit der bestehenden Verschiedenheit umgehen zu lernen. Persönliche Kompetenzen wie Neugierde, Respekt, Toleranz und kreative Lösungen sind dabei zu fördern. Somit ist der interkulturelle Dialog für die Verständigung von Menschen mit unterschiedlichen kulturellen Hintergründen und Religionen unabdingbar.

 

Das Bundesministerium für Inneres möchte im Rahmen des Europäischen Integrationsfonds vor allem vermehrt das Zusammentreffen von Zuwanderern und der Aufnahmegesellschaft  ermöglichen, um den Dialog und die Begegnung der Kulturen zu ermöglichen. Dabei ist darauf zu achten, dass dieser auch unter Einbindung der öffentlichen Verwaltung und unter Wahrung der gemeinsamen europäischen Werte stattfindet. Eine besondere Herausforderung dabei ist es, durch einen Dialog auf möglichst breiter Ebene auch jene Menschen sowohl auf Seiten der Zuwanderer als auch auf Seiten der Aufnahmegesellschaft miteinzubeziehen, die nicht in bestehenden Institutionen organisiert sind. Insofern strebt das Bundesministerium für Inneres auch eine Verbesserung des interkulturellen Bewusstseins in der Administration des Bundes, der Länder und der Gemeinden an. Weiters soll ein Zusammentreffen der Mehrheitsgesellschaft und der Einwanderer unter verstärkter Einbindung von NGOs in diesem Bereich gefördert werden. Diese Tätigkeiten werden auch für Jugendliche und Kinder mit Migrationhintergrund eine Verbesserung bringen.

 

Integration findet auf allen Ebenen des Lebens und vor Ort statt – in der Nachbarschaft, in den Städten, in den Gemeinden und in den Regionen. Kommunen spielen daher eine wesentliche Rolle bei der Förderung der Integration. Eine gelungene Integration ist hier am deutlichsten spürbar, aber ebenso die durch Defizite verursachten Probleme. Kommunen müssen ein großes Interesse an gelungener Integration haben: diese beginnt bei der Einführung der neu Zugewanderten z.B. in Form einer Niederlassungsbegleitung und Orientierungshilfe (z.B. durch Informationsmaterial in der Muttersprache) vor Ort, der Unterstützung bei der Überwindung der Sprachbarriere und geht bis zur gelebten Kommunikation zwischen Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in sämtlichen gesellschaftlichen und sozialen Bereichen. Projekte in diese Richtung sollen daher durch den Europäischen Integrationsfonds verstärkt unterstützt werden und im Rahmen der Zielgruppe auch Jugendliche und Kinder mit Migrationhintergrund umfassen.

 

Die Beherrschung der Sprache bildet die Grundlage für eine gelungene Integration. Das Bundesministerium für Inneres möchte hier den Fokus verstärkt auf die Sprachförderung von Kindern und auf eine vertiefte Sprachförderung von Jugendlichen unterstützen z.B. im Kindergarten und Schule, aber auch im Rahmen der Nachmittagsbetreuung (Lern- und Aufgabenbetreuung für Schüler mit nicht-deutscher Erstsprache) und unter Einbindung der Eltern (Eltern-Kind-Kurse). Angestrebt werden insbesondere Projekte mit einem innovativen Ansatz.

 

Besonders Jugendlichen muss der Eintritt in die Berufswelt erleichtert werden. Da sich Sprachprobleme in der Schule erfahrungsgemäß auch in der Berufsausbildung fortsetzen, wird auch versucht, eine Verknüpfung beider Bereiche zu verwirklichen. Geplant sind z.B. Projekte, die beim Nachholen von Ausbildungsabschlüssen Unterstützung leisten oder Sprach- und Ausbildungsmaßnahmen miteinander verknüpfen.

 

Betreffend die Forderung auf eine Änderung des AsylG 2005 darf darauf hingewiesen werden, dass sich Österreich durch die Unterzeichnung der UN-Kinderrechtskonvention unter anderem verpflichtet hat, Kindern besonderen Schutz und Fürsorge zu gewähren. Nachstehende Anmerkungen zeigen, dass im Bereich Asyl gesonderte Regelungen für (unbegleitete) minderjährige Flüchtlinge bestehen:

 

Im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Von einem unbegleiteten Kind spricht man, wenn dieses von beiden Elternteilen getrennt ist und nicht von einem Erwachsenen betreut wird, dem die Betreuung des Kindes durch Gesetz oder Gewohnheit obliegt.

 

Im Asylverfahren gelten die folgenden Regelungen:

Gesetzliche Vertretung (§ 16 AsylG 2005): Mündige Minderjährige (vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) können selbst Anträge stellen und einbringen. Gesetzlicher Vertreter wird mit Einbringung des Antrages der Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle (EAST). Die Vertretung geht nach Zulassung und Zuweisung an eine Betreuungsstelle an den örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträger über. Im Unterschied zum mündigen Minderjährigen kann der unmündige Minderjährige nicht selbständig einen Asylantrag einbringen. Mit Stellung des Antrags, die noch vom unmündigen Minderjährigen erfolgen kann, wird der Rechtsberater gesetzlicher Vertreter ab Eintreffen in der Erstaufnahmestelle.

 

Befragungen (§ 19 iVm § 16 AsylG 2005): Unbegleitete unmündige Minderjährige dürfen nur im Beisein eines Rechtsberaters befragt werden, während unbegleitete mündige minderjährige Fremde zwar auch im Rahmen der Vorführung befragt werden dürfen – also ohne Anwesenheit des Rechtsberaters. Diese Befragung ist aber auf Verlangen des Rechtsberaters in seiner Anwesenheit zu wiederholen. Damit ist der unbegleitete minderjährige Fremde jedenfalls vor den verfahrensrechtlichen Folgen einer ihn überfordernden Befragung geschützt.

 

Betreuung (Art. 7 Grundversorgungsvereinbarung)

Seit Mitte Jänner 2007 werden alle unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF) in der EASt-Ost aufgenommen und dort vom Verein „SOS – Menschenrechte“ betreut und separat untergebracht (auch männlich und weibliche getrennt). Weiters wurde in der Betreuungsstelle Traiskirchen ein vom BMSG gefördertes Projekt zur Betreuung von Kindern und Frauen umgesetzt. Dabei werden Kinder (und Frauen) Mo-So von 9 bis 21 Uhr betreut, gemeinsam mit ihnen Freizeitaktivitäten durchgeführt und spezifische Hilfe angeboten.

 

Nach der Zulassung erfolgt die Überstellung der UMF in spezielle Einrichtungen der jeweiligen GVS–Stellen der Länder.

 

Für unbegleitete Minderjährige sind – über Art. 6 GVV hinausgehend – Sonderbestimmungen vorgesehen, da sie einer über diesen Umfang hinausgehenden Betreuung bedürfen. Sie sollen durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt werden, um sie somit psychisch zu festigen. Diese Minderjährigen sollen – ihrem Alter und Entwicklungsstand entsprechend – untergebracht werden. Abs. 2 normiert, welche Art der Unterkunft für welche Jugendlichen geeignet erscheint. Es kann sich hierbei um eine Unterbringung in einer Wohngruppe, in einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder um individuelle Unterkunft handeln. In Abs. 3 werden die über Art. 6 hinausgehenden Betreuungsmaßnahmen festgelegt, die auch in einer Abklärung der Zukunftsperspektiven und gegebenenfalls in der Erarbeitung eines Integrationsplanes (inkl. Maßnahmen zur Qualifizierung) bestehen können. Ziel solcher Maßnahmen ist die Selbsterhaltungsfähigkeit der Jugendlichen.

 

Schubhaft

Die Anhaltung eines Minderjährigen in Schubhaft ist stets nur als letztes Mittel zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Fremdenpolizeibehörden anzuwenden. In der Regel sind  „gelindere Mittel“ anzuwenden.

 

§ 77 Abs 1 FPG 2005 bestimmt, dass die Behörde bei Minderjährigen gelindere Mittel anzuwenden hat, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft sonst nicht erreicht werden kann. Nach Absatz 3 kommt als gelinderes Mittel insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in periodischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

Von der Anwendung des gelinderen Mittels gegenüber Minderjährigen darf nur dann Abstand genommen werden, wenn die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft auf diese Weise nicht erreicht werden kann, insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass der Minderjährige bereits zuvor versucht hat, sich dem Verfahren zu entziehen, oder es sich um einen straffälligen Minderjährigen handelt. Über unmündige Minderjährige ist die Schubhaft nicht zu verhängen. Gem. § 79 Abs. 2 FPG dürfen Fremde unter sechzehn Jahren nur dann in Schubhaft angehalten werden, wenn eine dem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Unterbringung und Pflege gewährleistet ist. Überdies ist die Verhängung von Schubhaft nur unter Einhaltung von Art 8 EMRK zulässig. Gem. § 79 Abs. 3 FPG sind Minderjährige gemeinsam mit den Eltern oder Erziehungsberechtigten anzuhalten; es sei denn, dass ihr Wohl eine getrennte Anhaltung verlangt.

 

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass Österreich bereits alle relevanten EU-Rechtsakte im Asyl- und Betreuungsbereich vollständig ins nationale Recht umgesetzt hat, wodurch die dort für Minderjährige vorgesehenen Rechte – und oftmals darüber hinaus – garantiert sind. Exemplarisch dürfen folgende relevante Regelungen auf EU-Ebene angeführt werden:

 

AufnahmeRL (2003/9 EG)

-    die Familieneinheit soll so weit wie möglich gewahrt bleiben (Art. 8)

-    Zugang zum Bildungssystem für Mj in „ähnlicher“ Weise wie eigene StA (Art 10)

-    gemeinsame Unterbringung von Mj mit den Eltern bzw. Sorgeberechtigten (Art 14)

-    im allgemeinen soll die spezielle Situation besonders schutzbedürftiger Personen berücksichtigt werden (zB. Auch Mj, UMF, Schwangere, Alleinerziehende) (Art 17)

-    die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Anwendung der RL vorrangig das Wohl des Kindes (Art. 18)

-    die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Mj, die Opfer von Missbrauch, Folter etc. gewesen sind, Rehabilitationsmaßnahmen und psychologische Betreuung bekommen (Art 18)

-    die Mitgliedstaaten haben für die notwendige Vertretung von UMF (Vormund oder Organisation)

-    Aufnahme von UMF bei Verwandten/Pflegefamilie/spezielle Einrichtungen (Art 19)

-    Ausforschung von Familienangehörigen (Art 19)

-    adäquate Ausbildung des Betreuungspersonals (Art 19)

 

StatusRL (2004/83 EG)

-    allgemein wird bestimmt, dass bei Anwendung der RL die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen (zB. Auch Mj, UMF, Schwangere, Alleinerziehende)  zu berücksichtigen ist (Art 20)

-    die Mitgliedstaaten berücksichtigen bei der Anwendung der RL vorrangig das Wohl des Kindes (Art 20)

-    die Familieneinheit soll gewahrt bleiben. Auch Familienangehörige, die die Voraussetzungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, sollen bestimmte Recht aus der RL erhalten (z.B. Aufenthalt, soziale Rechte) (Art 23)

-    Zugang zum Bildungssystem für Mj wie eigenen StA (Art 27)

-    Vertretung von Mj durch Vormund oder Organisation (Art 30)

-    Aufnahme von UMF bei Verwandten/Pflegefamilie/spezielle Einrichtungen (Art 30)

-    Ausforschung von Familienangehörigen (Art 30)

-    adäquate Ausbildung des Betreuungspersonals (Art 30)

 

VerfahrensRL (2005/85 EG)

-    Regelungen zum Stellen eines Asylantrags durch Mj. (Art. 6)

-    Garantien für Mj in Art 17:Vertretung/Aufklärung, Ausbildung des Personals, verpflichtende Zustimmung zur Altersfeststellung

 

Aber auch im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Staatsbürgerschaftsgesetz finden die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen entsprechend Berücksichtigung.

 

So wird insbesondere danach getrachtet,  dass  im Rahmen der gesetzlichen Regelungen – vor allem auch bei humanitären Entscheidungen nach dem NAG – die Anliegen der Kinder und Jugendlichen besonders berücksichtigt werden.

 

Grundsätzlich werden auch die Bestimmungen des NAG ohne Ansehen des Geschlechtes angewendet.

 

Die  Regelungen des NAG  über die Integrationsvereinbarung dienen dazu, den Zugewanderten – daher auch Kindern und Jugendlichen – eine bessere und schnellere Integration zu ermöglichen.

 

Im Sinne des Gender Mainstreaming wird angemerkt, dass die Problematik der  Zwangsheiraten im § 2 Absatz 1 Ziffer 9 des NAG berücksichtigt wurde. Familienangehöriger ist demnach nur mehr derjenige Ehegatte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Bestimmung soll zur Verringerung der Motivation zur Eingehung von Zwangsehen für minderjährige Ehegatten führen.

 

Zu erwähnen ist auch § 27 NAG, der dem Familienangehörigen (Ehegatten und unverheiratete minderjährige Kinder) im Falle des Todes des Zusammenführenden oder bei Scheidung aus überwiegendem Verschulden des anderen eine eigene Niederlassungsbewilligung gewährt.

 

Auch im Migrantinnenbericht 2007, erstellt vom Bundeskanzleramt unter Zugrundelegung einer Studie von Herrn  Univ.-Prof. Dr. Heinz Fassmann (Universität Wien), Frau Dr. Ursula Reeger (Österreichische Akademie der Wissenschaften) und Frau  Mag.a Sonja Sari

(Beratungszentrum für Migranten und Migrantinnen) wird festgehalten, dass die neue Regelung des NAG positiv zu bewerten ist, wonach EhepartnerInnen und minderjährige Kinder im Falle des Todes des Familienzusammenführenden, bei schuldhafter Scheidung

des anderen, im Falle nachgewiesener familiärer Gewalt und in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten.

 

Festzuhalten ist auch, dass im NAG insgesamt sechs EU – Richtlinien umgesetzt sind, wodurch auch die für Kinder und Jugendliche vorgesehenen Rechte garantiert sind.

 

 

Auf Grund des dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrechts nicht inhärenten Territorialitätsprinzips erwerben in Österreich geborene Kinder von Eltern mit fremder Staatsangehörigkeit nicht automatisch durch die Geburt die Staatsbürgerschaft.

 

Diese minderjährigen Kinder könnten jedoch gleichzeitig mit einem Elternteil erleichtert die österreichische Staatsbürgerschaft gem. § 17 Staatsbürgerschaftsgesetz (StBG) (Erstreckung) ohne Wartefrist, aber mit Niederlassung (§ 2 Abs 2 NAG), erwerben.

 

Im Falle, dass der hiefür maßgebliche Elternteil bereits österreichischer Staatsbürger ist, hat das Kind gem. § 12 Z 3 StbG einen Rechtsanspruch, ebenfalls ohne Wartefristen, aber das minderjährige Kind muss niedergelassen sein (§ 2 Abs 2 NAG).

 

Das Staatsbürgerschaftsgesetz sieht die Vermeidung von Doppel- bzw. Mehrfachstaatsangehörigkeiten vor. Der Bundesgesetzgeber kommt damit ausdrücklich einer sich aus dem Übereinkommen über die Verminderung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit (BGBl. 471/1975) ergebenden Verpflichtung nach.

 

Ausnahmen für Doppelstaatsbürgerschaften stellen unter anderem das Abstammungsprinzip (zB bei Kindern deren Eltern unterschiedlicher Herkunft sind, wie Österreicher und Fremder) oder die Einbürgerungen im Staatsinteresse dar.

 

 

Für den Bundesminister

MR Mag. Hutter