31/SPET XXIII. GP

Eingebracht am 09.05.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petititon

 

Sehr geehrte Frau Dr. Janistyn!

Bezugnehmend auf die mit Schreiben vom 6. März 2008 unter der Zahl 17010.0020/10- L1.3/2008 mit dem Ersuchen um Abgabe einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen übermittelte Petition Nr. 26 betreffend Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern gemäß § 11 Abs. 2 ÜG 1920 (z.B. über Liegenschaften der Bundesforste AG)" teile ich Ihnen aus der Sicht des Bundesministeriums für Finanzen Folgendes mit:

Zu 1.:

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 270-272/01 vom 29. Juni 2002, VfSIg. 16.587/2002, anlässlich eines Antrags der Salzburger Landesregierung im Zusammenhang mit dem Bundesforstegesetz 1996 festgestellt, dass eine endgültige Vermögensauseinandersetzung über das Vermögen der Monarchie zwischen Bund und Ländern noch aussteht. Die Rechtsgrundlage dieses Erkenntnisses ist das Übergangsgesetz 1920.

Der Bund ist nach diesem Erkenntnis im Bereich des ehemals staatlichen Vermögens im Außenverhältnis Eigentümer, im Innenverhältnis gegenüber den Ländern jedoch Einschränkungen unterworfen: Er ist gleichsam als Treuhänder anzusehen" und darf daher wohl Maßnahmen einer ordentlichen Wirtschaftsführung setzen [...], nicht aber solche, die geeignet sind, die in Aussicht gestellte Vermögensauseinandersetzung - bezogen auf das jeweilige Bundesland - zu unterlaufen oder unmöglich zu machen." (VfSIg. 16.587/2002).


Das bedeutet allerdings nicht, dass der Bund keine Liegenschaften mehr verkaufen dürfte: Die Länder haben bei einer solchen Auseinandersetzung nämlich laut VfGH keinen Anspruch auf Übertragung des seinerzeit auf ihrem Landesterritorium befindlichen ehemals staatlichen Liegenschaftsvermögens in vollem Umfang in natura"; die Teilungsmasse könnte mit Ausgleichszahlungen oder durch andere Instrumente verändert werden.

Das ÜG 1920 stellt die Aufteilung des gesamten staatlichen Vermögens in Aussicht; das bedeutet, dass die von den Ländern 1920 übernommenen Vermögenswerte und das vom Bund übernommene Aktiv- aber auch Passivvermögen der Monarchie, also alle vom Bund 1920 übernommenen Staatsschulden, bei der endgültigen Teilung anzurechnen sind. Voraussetzung für eine endgültige Vermögensauseinandersetzung ist eine Verfassungsbestimmung.

Die Länder kündigten mit Beschluss der Landeshauptleutekonferenz vom 16. Oktober 2002 an, diesbezüglich an den Bund heranzutreten und beauftragten das Land Salzburg, die Federführung und Koordination von etwaigen Verhandlungen im Zusammenhang mit der endgültigen Vermögensauseinandersetzung zwischen Bund und Ländern zu übernehmen. Seit dem Jahr 2004 wurden dementsprechend Gespräche zunächst mit Herrn Landeshauptmann Dr. Schausberger, in Folge mit Frau Landeshauptfrau Mag. Burgstaller zu diesem Thema geführt.

Nachdem die Gespräche zwischen der von den Ländern beauftragten Landeshauptfrau von Salzburg, Mag. Burgstaller, und dem damaligen Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser kein abschließendes Ergebnis erbracht haben, wurde das Thema auf die Tagesordnung der Landeshauptleutekonferenz am 28. April 2008 in Lienz gesetzt. Dabei wurde seitens der Länder eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die nunmehr aus der Landeshauptfrau Mag. Burgstaller und den Landeshauptmännern DDr. van Staa und Mag. Voves besteht.

Das Bundesministerium für Finanzen war und ist offen für Gespräche mit den Bundesländern zu dieser Frage. Der Herr Vizekanzler und Bundesminister für Finanzen Mag. Wilhelm Molterer wird dem neuen Verhandlungsteam gerne zur Verfügung stehen und sich dafür


einsetzen, dass die kommenden Gespräche in konstruktiver Weise und mit realistischer Zielsetzung im Sinne der Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes geführt werden.

Zu 2.:

Der Herr Vizekanzler und Bundesminister für Finanzen Mag. Wilhelm Molterer wird dem Nationalrat gerne bis 30. Juni 2008 einen (Zwischen-)Bericht über den Stand der Vermögensverhandlungen übermitteln.

Zu 3. und 4:

Wie auch der Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage der Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, vom 5. Februar 2008, Nr. 3529/J, betreffend Bundesforste: Verkauf und Zukauf von Liegenschaften, Vermögensverhandlungen mit den Bundesländern" durch den Herrn Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu entnehmen ist, besteht für die in der Petition angesprochene Maßnahme im Aufsichtsrat der Österreichischen Bundesforste AG keine Rechtsgrundlage. Der vom Bundesminister für Finanzen entsandte Vertreter im Aufsichtsrat der Österreichischen Bundesforste AG wird weiterhin im Einzelfall und unter Abwägung der bestehenden Interessen entscheiden, ob er einem Verkauf die Zustimmung erteilt oder nicht.

Im Vergleich zum gesamten Liegenschaftsbestand der Bundesforste sind die laufend durchgeführten Zu- und Ankäufe flächenmäßig von untergeordneter Bedeutung. Darüber hinaus ist durch die Substanzerhaltungspflicht des Bundesforstegesetzes 1996 sichergestellt, dass Erlöse aus Veräußerungen wieder in den Ankauf oder die Verbesserung von Liegenschaften investiert werden. Aus diesem Grund gefährdet der laufende Grundverkehr der Bundesforste die Vermögensauseinandersetzung nicht.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass auch für den VfGH die Grundverkehrsaktivitäten der Bundesforste unproblematisch sind. Er hat in seinem Erkenntnis G 270-272/01 insbesondere ausgesprochen, dass die Länder bei der Auseinandersetzung keinen Anspruch auf Übertragung des seinerzeit auf ihrem Landesterritorium befindlichen ehemals staatlichen Liegenschaftsvermögens in vollem Umfang in natura haben.


Soweit in der Petition die Bundesimmobiliengesellschaft (BIG) angesprochen ist, wird auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für diese Gesellschaft hingewiesen.

Mit freundlichen Grüßen Hans Georg Kramer e.h.