1/A XXIV. GP

Eingebracht am 28.10.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

 

 

der Abgeordneten Bucher,

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1.  Art. 126b Abs. 2 B-VG lautet:

„(2) Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 25 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen, die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zweck dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen."

2.  In Artikel 127 Abs. 3 sowie Artikel 127a Abs. 3 B-VG wird die Zahl „50" durch die Zahl „25" ersetzt."

 

Begründung

Mit dem vorliegenden Konjunkturbelebungspaket 2008 wird neben der Ausweitung von Haftungsrahmen unter anderem über einen aus öffentlichen Mitteln in der Höhe von jeweils 40 Mio Euro in den Jahren 2009 und 2010 gespeisten und beim aws eingerichteten Mittelstandsfonds die Beteiligung desselben an privaten Unternehmungen ermöglicht. So soll sich der Fonds entsprechend den Erläuterungen zur gegenständlichen Regierungsvorlage in Form atypisch stiller Beteiligungen an Unternehmen beteiligen. Das Volumen der Beteiligung soll laut Erläuterungen zwischen 300.000 Euro und 1 Mio Euro liegen. Im Gegenzug werden dem Fonds Mitsprache-, Gestaltungs- und Einsichts- sowie Gewinn- beteiligungsrechte eingeräumt. Die konkrete Ausgestaltung des Mittelstandsfonds jedoch soll am Wege einer Vereinbarung zwischen dem BMWA im Einvernehmen mit dem BMF und der aws erfolgen und ist somit dem Gesetzgeber nicht zugänglich.

Aufgrund der derzeit geltenden Bestimmungen des Art. 126 b Abs. 2 B-VG unterliegen zudem Beteiligungen des Bundes an privaten Unternehmungen nur dann der Rechnungshof Kontroll- und Prüfkompetenz, wenn der Anteil des Bundes allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beträgt.

Dazu kommt, dass nach den geltenden Bestimmungen des genannten Artikels es nicht zweifelsfrei ist, ob dem Rechnungshof etwa bei der Übernahme von Haftungen eine Prüfkompetenz zukommt, wenn diese für Unternehmungen bzw. Privatsubjekte übernommen werden.

Mit dieser in Aussicht genommenen Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes erfolgen daher notwendige Klarstellungen der Kontroll- und Prüfbefugnisse des Rechnungshofes auch im Bezug auf die kürzlich im Rahmen des „Bankenrettungspaktes" beschlossenen Gesetze. Denn aus der Sicht einer effizienten und effektiven Rechnungs- und Gebarungskontrolle durch das Parlament ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Kontrolle von Bundesmitteln bei

-   der treuhändigen Verwaltung von Bundesvermögen,

-   der Übernahme einer Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung,

-   der Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen

Darlehens, oder

-   der Zuwendung einer demselben Zweck dienenden Beihilfe um eine - zwar bereits 1948    vorgesehene    aber   zwischenzeitig    entfallene    -    im    Verfassungsrang vorzusehende Kompetenz des RH handelt.

Im Sinne der Sicherstellung einer diesbezüglichen Zuständigkeit des Rechnungshofes und einer Kontrolle der Verwendung von öffentlichen Mitteln unabhängig von Beteiligungsverhältnissen wird daher die gegenständliche Änderung des Art. 126b Abs. 2 B-VG vorgeschlagen.

In formeller Hinsicht verlangen die unterfertigten Abgeordneten unter Verzicht auf die Erste Lesung die Zuweisung dieses Antrages an den Finanzausschuss.