12/A XXIV. GP

Eingebracht am 28.10.2008
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ANTRAG

 

der Abgeordneten Öllinger, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (ALVG) geändert wird.

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 1977/609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl I 131/2006 wird wie folgt geändert:

 

1. In § 21 Abs 1. sind die ersten drei Sätzen durch folgenden Satz zu ersetzen:

 

„Für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ist aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage eines vorhergehenden Jahres heranzuziehen.“

 

2. § 21 Abs.1 vorletzter Satz lautet:

 

„Sind die heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen zum Zeitpunkt der Geltendmachung älter als ein Jahr, so sind diese mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.“

 

3. Nach § 21 a wird folgender § 21 b eingefügt und lautet samt Überschrift:

 

Valorisierung

 

§ 21 b (1) Ist seit der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes ein Jahr vergangen, so sind für den Fall, dass zu diesem Zeitpunkt nach diesem Gesetz Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, eine Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Weiterbildungsgeld, Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld bezogen wird, die zur Festsetzung des Grundbetrags des Arbeitslosengeldes herangezogenen Beitragsgrundlagen mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG des letzten Jahres aufzuwerten und der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes erneut festzusetzen.

 

(2) Liegt im Fall des Fortbezugs (§ 19) von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,  Übergangsgeld nach Altersteilzeit oder Übergangsgeld der Zeitpunkt der Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes länger als ein Jahr zurück, so sind die zur Festsetzung des Grundbetrags herangezogenen Beitragsgrundlagen mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten und der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes erneut festzusetzen.“

 

 

4. § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:

 

„(8) Wurde im Fall des Bezugs einer Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so ist hat eine Neufestsetzung der Höhe der Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung zu erfolgen.“

 

5. § 26 wird folgender Absatz 9 angefügt:

 

„(9) Wurde im Fall des Bezugs von Weiterbildungsgeldes der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so ist hat eine Neufestsetzung der Höhe des Weiterbildungsgeldes zu erfolgen.“

 

6. § 36 wird folgender Absatz 9 angefügt:

 

„(9) Wurde im Fall des Bezugs von Notstandshilfe der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes gemäß § 21b neu festgesetzt, so  hat eine Neufestsetzung der Höhe der Notstandshilfe zu erfolgen.“

 

 

Begründung:

 

 

Das Arbeitslosenversicherungsrecht enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen, deren einziges Ziel es offenkundig ist, die Höhe der Bezüge lohnarbeitsloser Menschen möglichst niedrig zu halten. So werden etwa zur Berechnung von Ansprüchen jeweils veraltete Beitragsgrundlagen herangezogen, die in der Praxis auch nicht valorisiert werden.

 

Neben den ungerechten Bestimmungen hinsichtlich der Feststellung von Leistungshöhen im Anlassfall verschärft das Fehlen einer jährlichen Valorisierung bereits zuerkannter Leistungsansprüche die Situation der Betroffenen. In Österreich sind gegenwärtig etwas über 45.000 Menschen seit mehr als einem Jahr von Leistungen des Arbeitsmarktservice abhängig, ohne dass die Dauer dieser Abhängigkeit eine Anpassung ihrer Bezüge an die steigenden Lebenshaltungskosten zur Folge hätte. Die Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt ist also mit einer Verarmungsspirale verbunden, die ihrerseits wiederum die Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt verschärft und verstärkt.

 

Diese Verarmungsspirale lässt sich auch an der Entwicklung der durchschnittlichen Leistungsbezüge in der Arbeitslosenversicherung seit dem Jahr 2000 nachvollziehen. So hat die Kaufkraft des durchschnittlichen Arbeitslosengeldbezugs seit 2000 um 3,1% oder € 22,20 nachgelassen, jene des durchschnittlichen Notstandshilfebezugs um 6,2% oder € 34,60 im Monat nachgelassen.

 


Die durchschnittliche NotstandshilfebezieherIn des Jahres 2006 hat also gemessen am Niveau und der Kaufkraft des Jahres 2000 um ATS 500,- pro Monat zur Verfügung. Dies, obwohl die Notstandshilfe ohnehin nur dann ausbezahlt wird, wenn kein entsprechendes anderes Einkommen im Haushalt der LeistungsbezieherInnen vorliegt.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.