16/A XXIV. GP

Eingebracht am 28.10.2008
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ANTRAG

 

des Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde

 

 

betreffend ein betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch (StGB) geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

 

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch (StGB) geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Strafgesetzbuch (StGB), zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

 

1. § 304a lautet:

 

„Abgeordnetenbestechung

§ 304a.  (1) Ein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, das in Ausübung seines Mandats im Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten in dem allgemeinen Vertretungskörper, dem es angehört, für eine bestimmte Handlung oder Unterlassung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, sowie ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen wegen bereits erfolgter Vorteilszuwendungen leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, für eine Wahl oder Abstimmung in dem allgemeinen Vertretungskörper, dem es angehört, von einem anderen einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, um auf das Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder einzuwirken oder auf das Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder wegen bereits erfolgter Vorteilszuwendungen einwirkt.

 

(3) Ein Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, das außer im Fall des Abs. 1 im Hinblick auf die in Ausübung seines Mandats im Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten in dem allgemeinen Vertretungskörper, dem es angehört, von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(4) § 304 Abs. 3 bis 4 gilt sinngemäß.“

 

2. § 307 lautet:

„Bestechung

§ 307. (1) Wer

1.      einem Amtsträger oder Schiedsrichter für eine Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dessen Amtsführung (§ 304 Abs. 1),

2.      einem Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, für eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung seines Mandats im Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten in dem allgemeinen Vertretungskörper (§ 304a Abs. 1),

3.      einem Sachverständigen für die Erstattung eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens (§ 306),

4.      einem Mitarbeiter eines leitenden Angestellten eines öffentlichen Unternehmens für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 1) oder

5.      einem gegen Entgelt tätigen sachverständigen Berater für eine auf die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gerichtete Beeinflussung (§ 306a Abs. 2)

für ihn oder einen Dritten einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

 

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, für eine Wahl oder Abstimmung in dem allgemeinen Vertretungskörper, dem es angehört, einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, um auf das Abstimmungsverhalten der anderen Mitglieder einzuwirken sowie ein Einwirken auf das Stimmverhalten anderer wegen bereits erfolgter Vorteilszuwendungen einfordert.

 

(3) Wer einem österreichischen Amtsträger oder Schiedsrichter, einem Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, einem Amtsträger oder Schiedsrichter eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einem Gemeinschaftsbeamten außer dem Fall des Abs. 1 im Hinblick auf dessen Amtsführung oder im Hinblick auf die in Ausübung seines Mandats im Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß geringfügigen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

 

 

 

Begründung:

 

Allgemeines:

Die Einführung der Strafbarkeit der Abgeordnetenbestechung ist eine ausdrückliche Verpflichtung aufgrund der Antikorruptions-Konventionen von UNO und Europarat. 

Die UN-Konvention sieht vor, dass die Tathandlung der „Abgeordnetenbestechung“ alle Handlungen und Unterlassungen erfasst, die bei Wahrnehmung des Mandats erfolgen. Nicht nur das Stimmverhalten im Parlament bzw. Ausschüssen soll erfasst sein, sondern auch das Verhalten dort, wo die eigentlich Meinungsbildung erfolgt, wo beispielsweise Lobbyisten das Verhalten beeinflussen. Auch Drittzuwendungen sollten laut der Konvention einbezogen werden, ebenso wie das mittelbare und unmittelbare Versprechen eines Vorteils. Sowohl materielle als auch immaterielle Vorteile müssen vom Tatbestand erfasst sein. 

 

Auch Anfüttern soll strafbar werden: ein Abgeordneter bekommt, vorerst ohne Gegenleistung, immer wieder Vorteilszuwendungen. Später verwendet sich der Abgeordnete dann auf Grund dieser Zuwendungen in eine bestimmte Richtung für den Zuwender. Das soll verhindern, dass sich jemand „die Zuneigung“ von Abgeordneten sukzessive erkauft und dadurch illegitime Loyalitäten schafft.

 

Der Initiativantrag schlägt nunmehr eine Regelung vor, die den internationalen Vorgaben soweit als möglich entspricht und auch den Tatbestand des „Anfütterns“ enthält.

Um nach diesem Gesetz strafbare Zuwendungen von legalen Parteispenden abgrenzen zu können, ist es sinnvoll, ein umfassendes und transparentes Parteispendengesetz zu schaffen.

 

Detailerläuterungen:

 

Zu Z 1: Die Ausübung des Mandats im „Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten“ bezieht sich auf die gesetzlich festgeschriebenen Rechte und Pflichten von Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder eines Gemeinderates, wie sie beispielsweise für Parlamentarier in der Nationalrat-Geschäftsordnung oder der Bundesverfassung festgelegt sind.

 

Weiters soll nach dem nunmehr vorgesehenen Abs. 2 auch strafbar sein, dass ein Abgeordneter auf Grund von Zahlungen auf das Abstimmungsverhalten anderer Abgeordneter einwirkt. Das ist wohl der wahrscheinlichste Fall. Ein Abgeordneter erhält Zuwendungen, um in seinem Klub eine bestimmte Linie durchzubringen. Dieser Fall ist deshalb wichtig, weil in der Praxis kaum ein Abgeordneter allein für sein unmittelbares
Abstimmungsverhalten etwas bezahlt bekommt. In der Regel geht es ja meist um das Stimmverhalten einer ganzen Fraktion.

 

Das sogenannte „Anfüttern“ soll mit Abs. 3 abgedeckt werden, der dem
§ 304 Abs 2 StGB nachgebildet wurde.

 

Zu Z 2: Aufgrund des neu eingefügten § 304a musste auch der § 307 entsprechend adaptiert werden.

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Justizausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.