20/A XXIV. GP

Eingebracht am 28.10.2008
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ANTRAG

der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Kogler, Freundinnen und Freunde

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Einkommenssteuergesetz 1988 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x, wird wie folgt geändert:

 

1. In § 4 Abs. 4 Z 5 tritt an die Stelle der Wortfolge „im Sinne der Z 6“ die Wortfolge „im Sinne der Z 5a und 6“.

 

2. In § 4 Abs. 4 wird nach der Z 5 folgende Z 5a eingefügt:

„5a. Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen an Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die begünstigten Zwecken nach Maßgabe der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung dienen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)      Die Körperschaft dient seit mindestens 3 Jahren mildtätigen (humanitären und wohltätigen) und/oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung (BAO) und/oder Zwecken der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes und/oder ökologischen Zwecken im Sinne des Umwelt-, Natur- oder Tierschutzes.

b)      Die Körperschaft unterhält keine oder ausschließlich Betriebe, die unter §45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung fallen, wobei schädliche Hilfsbetriebe, die überwiegend den in a) genannten Zwecken dienen und deren Erlöse zur Gänze diesen zukommen, von dieser Ausschließlichkeit ausgenommen sind.

c)      Das Vorliegen der Voraussetzungen nach lit. a und b ist von einem beeideten Abschlussprüfer im Sinne der §§ 271 und 271a des Unternehmensgesetzbuches jährlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich bis zum 31. August des Folgejahres vorzulegen.


Sämtliche Körperschaften, die den Voraussetzungen der lit. a bis c entsprechen, sind einmal jährlich im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung zu veröffentlichen. Die letzten vier Sätze der Z 5 sind anzuwenden.“

 

3. In § 18 Abs. 1 Z 7 tritt an die Stelle des Verweises „§ 4 Abs. 4 Z 5 und 6“ der Verweis „§ 4 Abs. 4 Z 5, 5a und 6“.

 

4. In § 124b wird folgende Z.147 angefügt:

„Z. 147. § 4 Abs. 4 Z 5 und 5a und § 18 Abs. 1 Z 7, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x, sind erstmalig für Zuwendungen anzuwenden, die in einem die Veranlagung 200x betreffenden Wirtschaftsjahr bzw. im Kalenderjahr 200x getätigt werden.“

 

 

Begründung:

 

Zu Art. 1 Z 1 bis 4 (§§ 4, 18 und 124b Z.147 EStG 1988):

 

Die in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 schon bisher vorgesehene Abzugsfähigkeit von Spenden für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und den Behindertensport soll auf den Bereich der Mildtätigkeit, der Entwicklungszusammenarbeit und des Umwelt-, Natur- oder Tierschutzes ausgedehnt werden. Voraussetzung soll aber wie bei den bisher vorgesehenen Spendenbegünstigungen sein, dass durch das Anlegen der Maßstäbe der §§ 34 ff BAO hinsichtlich der Erlangung von Abgabenbegünstigungen auf die Empfängerorganisationen sichergestellt wird, dass keine eigennützigen Zwecke gefördert werden.

 

§ 4 Abs. 4 Z 5a sieht daher vor, dass die Empfängerkörperschaft alle grundlegenden Voraussetzungen für die Erlangung von Abgabenbegünstigungen die in den §§ 34 ff der BAO festgelegt sind erfüllen muss, um als begünstigter Spendenempfänger in Betracht zu kommen. Daneben soll Z 5a aber eine Einschränkung auf Empfängerkörperschaften vorsehen, deren Betätigung ausschließlich auf mildtätigem Gebiet oder entsprechend der Vorgaben des Entwicklungszusammenarbeitsgesetzes oder ökologischen Zwecken im Sinne des Umwelt-, Natur- oder Tierschutzes erfolgt, wobei auch eine Kombination der beiden Zwecke möglich sein soll. Als zusätzliche Anforderung zur Erlangung der Spendenbegünstigung soll eine gewisse Kontinuität der Betätigung über einen zumindest dreijährigen Zeitraum Voraussetzung sein.

 

Unter Mildtätigkeit werden humanitäre, soziale und wohltätige Aktivitäten verstanden, die unmittelbar (in Form von direkten Unterstützungsleistungen, Beratung, Schulung, etc.)  Personen zu gute kommen, die materiell oder persönlich hilfsbedürftig sind, oder der Vertretung der Interessen materiell oder persönlich hilfsbedürftiger Personen dienen, sowie Bildungsaktivitäten, die der Qualifikation für die oben genannten Tätigkeiten dienen.

 

Zwecke des Umweltschutzes ergeben sich insbesondere aus dem Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz (BGBL Nr. 491/1984 in der jeweils geltenden Fassung), aber auch aus den Rechtsnormen der EU und der Bundesländer und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Umweltschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben. Zwecke des Naturschutzes definieren sich aus den Naturschutzgesetzen der Bundesländer und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Naturschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben. Zwecke des Tierschutzes verstehen sich im Rahmen des Begriffs in § 11 Abs. 1 Z 8 BVG (BGBl.Nr. 1/1930 in der jeweils geltenden Fassung) insbesondere im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere (BGBL Nr. 118/2004 in der jeweils geltenden Fassung) und umfassen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, welche Tierschutz als Zweck ihrer Tätigkeit definiert haben.“

 

Um den Verwaltungsaufwand der Finanzverwaltung gering zu halten, soll die jährliche Vorlage eines Testates eines Wirtschaftsprüfers über die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen Anwendungsvoraussetzung sein. Um dem Spender die Sicherheit der Abzugsfähigkeit seiner Spende zu geben, sollen auch die nach Z 5a spendenbegünstigten Organisationen jährlich in einer Liste erfasst und veröffentlicht werden.

 

Durch Z 5a lit. b soll vermieden werden, dass eine Vermischung des mildtätigen Zweckes oder des Zweckes der Entwicklungszusammenarbeit oder ökologischen Zwecken im Sinne des Umwelt-, Natur- oder Tierschutzes mit erwerbswirtschaftlichen Zwecken erfolgt. Das Betriebsverbot soll aber unentbehrliche Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs. 2 BAO, die direkt und unmittelbar auf die Zweckerfüllung gerichtet sind, nicht betreffen, wodurch auch eine Konkurrenzierung der steuerpflichtigen Wirtschaftstätigen vermieden wird. Darüber hinaus sollen auch potentiell schädliche Hilfsbetriebe, die überwiegend der Zweckverwirklichung dienen und deren Erträge zur Gänze diesen Zwecken zu Gute kommen,  wie etwa Küchen in Sozialeinrichtungen, die andere Sozialeinrichtungen mitversorgen, ausgenommen werden, um Mehrkosten für die öffentliche Hand durch Vernichtung solcher Synergieeffekte zu vermeiden.

 

Als begünstigte Spendenempfängerkörperschaft sollen daher neben juristischen Personen des privaten Rechtes (z.B. Vereine) auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes (z.B. kirchliche Organisationen mit ausschließlich mildtätigem Zweck) oder deren Betriebe gewerblicher Art in Frage kommen, wenn sie die von der BAO vorgesehene Begünstigungsvoraussetzungen erfüllen.

 

 

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf eine 1. Lesung die Zuweisung an den Finanzausschuss vorgeschlagen.