24/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 28.10.2008
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ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

der Abgeordneten Schatz, Freundinnen und Freunde

 

betreffend PraktikantInnenausbildungsgesetz

 

In den letzten Jahren hat sich die Beschäftigungsform „PraktikantIn“ stark ausgeweitet. Begründet ist dies zum einen in neuen Studienplänen der Universitäten und der Fachhochschulen, zum anderen aber auch in der Zunahme der missbräuchlichen Nutzung und Zweckentfremdung dieser Beschäftigungsform. So werden Praktika etwa in allen Stadien der Hochschulausbildung absolviert - in der Eingangsphase des Studiums, während des Studiums und nach dessen Abschluss.

Praktika sind aber auch und immer häufiger getarnte Regelbeschäftigungsverhältnisse, so genannte „Scheinpraktika“. Diese haben nur mehr wenig oder gar nichts mit „Ausbildung“ gemein. Ein daraus folgender Einsatz von PraktikantInnen als regulär Tätige ist mittlerweile zu einer zweifelhaften Norm in bestimmten Unternehmens- und Beschäftigungsbereichen geworden.

So finden „Praktika“ mehrheitlich in 40h/Wochen und über mehrere Monate (2-3 im Durchschnitt, ein Fünftel dauert länger als 3 Monate) statt. Auch werden diese „PraktikantInnen“ zu unterschiedlichsten Tätigkeiten herangezogen, die meist keinerlei Ausbildungscharakter besitzen. Gesetzliche Auflagen wie jene über Arbeitszeiten werden regelmäßig übergangen und in vielen Fällen gibt es nicht einmal schriftliche Vereinbarungen auf die sich PraktikantInnen im Streitfall berufen könnten. Wenn es doch schriftliche Vereinbarungen gibt finden Praktika meist in nicht dafür geeigneten Beschäftigungsformen statt, wie im Rahmen von Werkverträgen oder freie Dienstverträgen.

Die Zweckentfremdung der Beschäftigungsform Praktikum und schlechte Praktikumsbedingungen werden also durch eine mangelnde arbeitsrechtliche Regelung des Praktikums noch begünstigt. Letztlich verbirgt sich hinter dem Etikett „Praktikum“ eine Bandbreite an Beschäftigungsverhältnissen, die von einer befristeten Anstellung bis hin zum Volontariat reichen. Durch den eigentlichen Ausbildungscharakter des Praktikums, der ein begleitendes Anlernen und die Integration in den Betrieb oder anderen Organisationen ermöglichen sollte, eignen sich viele Vertragsformen aber eben nicht für eine klare rechtliche Basis.

 

Angesichts der gestiegenen Bedeutung von Praktika im Rahmen der akademischen Ausbildung und der zunehmenden Umgehungen des Arbeitsrechts durch „Scheinpraktika“ besteht also dringend Regelungs- und Handlungsbedarf. Die momentane allgemeine Definition im Arbeitsrecht, die PraktikantInnen als Personen, die „die praktische Tätigkeit in Ergänzung einer theoretischen, meist schulischen Ausbildung kennen lernen will“ sieht und ungenaue Regelungen in einigen wenigen Kollektivverträgen bieten hier zuwenig an klarer Orientierung.

Entsprechend den Ergebnissen eine aktuellen Studie der Plattform „Generation Praktikum“ sind es vier Kategorien, die aus Sicht von PraktikantInnen für ein optimales Praktikum ausschlaggebend wären:

 

 

 

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

 

 

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird aufgefordert, bis zum ehest möglichen Zeitpunkt einen Entwurf eines eigenständigen PraktikantInnengesetz vorzulegen, das folgende Eckpunkte umfassen soll:

·        Die genaue Definition und Abgrenzung zu anderen Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnissen. 

·        Die  Definition von qualitativen Standards. 

·       Die Definition und Auflistung möglicher Praktikumsarten, entsprechend des Prinzips „Kein Praktikum ohne entsprechende Ausbildungsanbindung“. 

·        Die Notwendigkeit eines schriftlichen Praktikumsvertrages. 

·        Eine maximale Dauer von 3 Monaten (nur in definierten Ausnahmefällen bis zu 6 Monaten, gemäß den entsprechenden Ausbildungsplänen). 

·        Die Garantie eines vollen sozialrechtlichen Schutzes für PraktikantInnen. 

·       Eine Regelung, die eine Mindestvergütung definiert und völlig unbezahlte Praktika ausschließt. 

·       Eine verpflichtende Betreuung durch eine verantwortliche Person im Unternehmen/der Organisation  

·        Mindeststandards eines Praktikumszeugnisses.  

·       Künftigen PraktikantInnen einsehbare Dokumentation individueller Praktikumsverläufe und daraus resultierende Bewertungen der Praktikumsstellen durch die AbsolventInnen von Praktika. 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.