35/A XXIV. GP
Eingebracht am 28.10.2008
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ANTRAG
der Abgeordneten Korun, Freundinnen und Freunde
betreffend ein Gesetz, mit dem das
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl I 2005/100, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Gesetz, mit dem das Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz, BGBl I 2005/100, idF
BGBl Nr. 4/2008, geändert wird.
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. §21 Abs. 2 Z.1 lautet:
„1. Familienangehörige von
Österreichern, EWR - Bürgern und Schweizer
Bürgern, die in
Österreich dauernd wohnhaft sind und denen das Recht auf
Freizügigkeit nicht zukommt."
2. § 21 Abs. 4 lautet:
„(4) Eine Inlandsantragstellung
nach Abs.2 Z 4 bis 6 und Abs.3 schafft kein über
den erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalt
hinausgehendes Bleiberecht."
Begründung:
Ziffer 1:
Der § 21 Abs (2) NAG regelt unter welchen
Voraussetzungen Erstanträge auf
Erteilung von Aufenthaltstiteln im Inland -
abweichend von im § 21 Abs (1) NAG
festgelegten Prinzip der Erstantragstellung
aus dem Ausland - gestellt werden
können. Die Streichung des
Passus „nach rechtmäßiger Einreise und während ihres
rechtmäßigen
Aufenthaltes" stellt für Angehörige von ÖsterreicherInnen,
EWR-
Bürgerlnnen und Schweizer StaatsbürgerInnen im wesentlichen
wieder den
Rechtszustand des FrG 1997 her. Es sind nach
in Kraft treten des
Fremdenrechtspakets mit 1.1.2006
zahlreiche Fälle aufgetreten, in denen vor allem
EhepartnerInnen von ÖsterreicherInnen die Erteilung von
Niederlassungsbewilligungen unter
Anwendung der Bestimmung des § 21 Abs 2 Z 1
versagt blieb (Stichwort binationale Ehen)
Dies, obwohl in vielen Fällen langjährige
und rechtmäßige Voraufenthalte als Asylwerberln vorlagen und bereits
enge
familiäre und soziale Bindungen im Bundesgebiet bestanden. Zahlreiche
andere
Konstellationen sind ebenso dokumentiert. Die Ausreise der Betroffenen aus dem
Bundesgebiet, um einen Erstantrag vor der Einreise zu stellen erscheint in
solchen
Fällen unbillig, weil vielfach
Arbeitsplatz und Betreuung gemeinsamer Kinder mit dem
österreichischen Ehepartner über einen langen Zeitraum
aufgegeben werden
müssen. Verfahrensdauern von 6-12
Monaten bis zu einer Wiedereinreise sind
keine Seltenheit. Das alles allein
um einem Formalerfordernis einer (ausnahmslosen)
Auslandsantragstellung Rechnung zu tragen. Der § 74
NAG, der die Zulassung der
Inlandsantragstellung aus humanitären
Gründen regelt, ist nach den Erfahrungen der
Praxis nicht geeignet, dieses Problem zu lösen.
Hinzuweisen ist, dass mit der vorgeschlagenen Änderung
das Prinzip der
Inlandsantragstellung nicht aufgeweicht
wird. § 11 Abs (2) Ziffer 1 NAG sieht
ohnehin vor, dass Aufenthaltstitel
nur erteilt werden dürfen, wenn der Aufenthalt des
Fremden nicht den öffentlichen Interessen widerstreitet.
Ziffer 2:
Die Streichung des Verweises auf die Ziffer 1 des § 21 Abs (1) war aufgrund der
unter Ziffer 1 vorgeschlagenen Änderung notwendig.
In formeller Hinsicht wird die
Zuweisung an den Ausschuss für innere
Angelegenheiten vorgeschlagen und die Durchführung einer ersten Lesung
binnen 3 Monaten verlangt.