73/A XXIV. GP

Eingebracht am 25.11.2008
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ANTRAG

der Abgeordneten Schwentner, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Klubfinanzierungsgesetz und das Publizistikförderungsgesetz geändert werden (Förderung der Beteiligung von Frauen in der Politik)

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Klubfinanzierungsgesetz und das Publizistikförderungsgesetz geändert werden (Förderung der Beteiligung von Frauen in der Politik)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel I

 

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz 1975), BGBl. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 71/2003, wird geändert wie folgt:

 

1 . Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:

 

''(1a) Die im folgenden vorgesehenen Sonderregelungen für politische Parteien, die sich die Förderung der Beteiligung von Frauen in der Politik zur Aufgabe gestellt haben, ergehen in Erfüllung der von Österreich anlässlich der Ratifikation der Konvention der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl.Nr.443/1982, übernommenen internationalen Verpflichtungen und stellen vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto- Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art.4 der Konvention dar.“

 

2. Dem § 2 Abs.2 lit. a wird folgender Satz angefügt:

 

'';dieser Grundbetrag erhöht sich dann um jenen Prozentsatz, der der Frauenquote des Nationalratsklubs der anspruchsberechtigten Partei zum 1. Jänner des jeweiligen Jahres entspricht, wenn der Frauenanteil dieses Nationalratsklubs zu diesem Zeitpunkt zumindest 50% beträgt. "

 

3. Nach § 2 Abs.2 lit. a wird folgende neue lit. b. eingefügt:

 

''b) politischen Parteien, die einen Aktionsplan zur Förderung der Beteiligung von Frauen am politischen Leben im Sinne des § 2 Abs. 3a beschließen, gebührt für die Erstellung dieses Aktionsplanes eine Prämie in der Höhe von jeweils 20.000 € und für das Erreichen von mindestens 3 Zielen gemäß § 2 Abs. 3a Ziffer 1-4 nach 3 Jahren eine Prämie in der Höhe von 10.000 €. Bei Erreichen von 3 oder mehr Zielen kann ein neuer Aktionsplan beschlossen werden, für den wiederum die gleichen Prämien in Anspruch genommen werden können.“

 

4. Die bisherigen lit. b und c des § 2 Abs. 2 erhalten die Bezeichnung c und d. Der Verweis „gemäß lit. b“ in lit. d neu erhält die Bezeichnung „gemäß lit. c“.

 

6. Nach § 2 Abs.3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

 

"(3a) Aktionspläne zur Förderung der Beteiligung von Frauen in der Politik (§ 2 Abs.2 lit.b) haben – neben einer Darstellung der aktuellen Beteiligung von Frauen in der betreffenden Partei – jedenfalls folgenden Ziele aufzuweisen:

1. die Festlegung von 5 Funktionsebenen der betreffenden Partei, in denen eine Erhöhung des Frauenanteils um mindestens 10% innerhalb von 3 Jahren erreicht werden soll.

Ziel: Erhöhung des Frauenanteils in 3 Funktionsebenen der Partei um mindestens 10% nach 3 Jahren.

2. die Festlegung von 5 konkreten Spitzenfunktionen der Partei bzw. Spitzenfunktionen, die durch die Partei zu besetzen sind, die innerhalb von 3 Jahren mit Frauen besetzt werden sollen.

Ziel: Besetzung von 3 solchen Spitzenfunktionen mit Frauen nach 3 Jahren.

3. die Schaffung von Regelungen, die sicherstellen, dass eine Erhöhung der Repräsentation von Frauen auf Wahllisten der Partei erreicht wird.

Ziel: eine Frauenquote von mindestens 40% auf mindestens 5 Wahllisten der Partei innerhalb von 3 Jahren.

4. Die Festlegung von 10 frauenfördernden Maßnahmen, die die Partei innerhalb von 3 Jahren setzen wird.

Ziel: Die Umsetzung von 7 dieser 10 Maßnahmen nach 3 Jahren.“

 

7. § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

 

"(5) Begehren auf Zuwendung der Prämie nach § 2 Abs.2 lit. b sind spätestens 3 Monate nach Beschluss des Aktionsplanes an das Bundeskanzleramt zu stellen. Dem Begehren auf Zuwendung der Prämie für die Erstellung eines Aktionsplanes ist der Aktionsplan sowie der entsprechende Auszug aus dem Protokoll der Sitzung, auf der er beschlossen wurde, anzuschließen. Die Zielerreichung muss vor Auszahlung der Prämie für die Zielerreichung vom Bundeskanzleramt unter Beiziehung einer in Genderfragen kompetenten wissenschaftlichen Einrichtung überprüft werden.“

 

8. § 15 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

„(8) § 2 Abs.1a, § 2 Abs.2 lit. a, § 2 Abs.2 lit. b, § 2 Abs.3a und § 3 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit Beginn der XXV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft.

 

Artikel II

 

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats Wahlordnung 1992 - NRWO) zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 471 idF BGBl. I Nr. 28/2007, wird geändert wie folgt:

 

 

  1. §43 (1) Z2 lautet:

 

“Z.2   die Landesparteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Landeswahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, und die Regionalparteilisten, das sind Verzeichnisse von höchstens zwölf oder doppelt so vielen Bewerbern, wie in den Regionalwahlkreisen des Landeswahlkreises Abgeordnete zu wählen sind, jeweils in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers, wobei ein Bewerber nicht auf mehreren Regionalparteilisten gleichzeitig aufscheinen darf und mindestens 40% der Bewerber Frauen sein müssen;“

 

2.      §106 (4) lautet:

 

“(4) In der Bundesparteiliste sind die Bewerber in der beantragten Reihenfolge mit arabischen Ziffern unter Angabe des Vor- und Familiennamens, Geburtsjahres, Berufs und der Adresse jedes Bewerbers anzuführen. Es darf höchstens die dreifache Anzahl an Bewerbern angeführt werden, wie auf den Landeswahlvorschlägen der jeweiligen Partei insgesamt aufscheint. In den Bundeswahlvorschlag können auch Personen aufgenommen werden, die als Bewerber dieser Partei in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag angeführt sind. Bei einem Bewerber, der bereits in einem der Landeswahlkreise in einem Landeswahlvorschlag der den Bundeswahlvorschlag einbringenden Partei aufscheint, ist auch anzugeben, auf welchen Parteilisten (Landesparteiliste, Regionalparteiliste) er als Bewerber eines Landeswahlvorschlags angeführt ist. Ein Bewerber, der in keinem Landeswahlvorschlag angeführt ist, darf in die Bundesparteiliste nur aufgenommen werden, wenn er hierzu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Mindestens 40% der Bewerber auf der Bundesliste müssen Frauen sein.“

 

3.      § 129 wird folgender Abs. 1e angefügt:

 

“(1e) Die Bestimmungen der § 43 Abs. 1 Z.2 und § 106 Abs.4 treten mit dem Tag der Ausschreibung der auf seine Kundmachung folgenden Nationalratswahl in Kraft.“

 

Artikel III

 

Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985), BGBl. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. Nr. 139/2008, wird geändert wie folgt:


 

1.      § 4 (1) lautet:

 

“(1) Jedem Klub gebührt weiters für jedes ihm angehörende Mitglied des Nationalrates ein Betrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges einschließlich der Sonderzahlungen von zwei Vertragsbediensteten des Bundes nach Entlohnungsschema I der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 2. Dieser Anspruch eines Klubs vermindert sich jedoch um jene Anzahl an männlichen Mitgliedern, durch die der 50%-Anteil von Männern im Klub überschritten wird.“

 

2.      § 6 erhält die Bezeichnung § 6 Abs.1. Folgender Abs.2 wird angefügt:

 

„(2) Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit Beginn der XXV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft.“

 

Artikel IV

 

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik (Publizistikförderungsgesetz 1984), BGBl. 369/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 113/2006, wird geändert wie folgt:

 

  1. In § 2 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

 

„(4a) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für Bildungsarbeit zur Förderung der Beteiligung von Frauen in der Politik in der Höhe von 20% der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen.“

 

  1. In § 12 wird folgender Abs. 9 eingefügt:

 

„(9) Die Bestimmung des § 2 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit Beginn der XXV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates in Kraft.“

 

 

Begründung:

 

Trotz aller Bekenntnisse zu Gleichberechtigung und Frauenförderung ist nach der Nationalratswahl 2008 die ohnehin niedrige Frauenquote im Nationalrat weiter gesunken. Sie beträgt seit 28. Oktober 2008 nur mehr 27,32% (50 weibliche Nationalratsabgeordnete). Zu Beginn der 22. GP betrug die Frauenquote 33,88% (62 Frauen). Dies zeigt klar, dass reine Bekenntnisse zur Erhöhung des Frauenanteils zuwenig sind und in den vergangenen Jahren offenbar auch keine effizienten Maßnahmen gesetzt wurden, um die Beteiligung von Frauen in der Politik, vor allem im Nationalrat zu fördern und die Frauenquoten zu erhöhen.

Ohne die Frauenquote der Grünen, die eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im Nationalratsklub sichert, sähe die Gesamtfrauenquote im Nationalrat noch deutlich schlechter aus.

 


Einzelne Parteien:

Grüne: Frauenanteil von 57,1% auf 50% gesunken (10 Frauen).

SPÖ: Frauenanteil von 35,3% % auf 33,33% gesunken (19 Frauen).

ÖVP: Frauenanteil von 27,3% auf 25,49% gesunken (13 Frauen).

BZÖ: Frauenanteil von 14,3% auf 9,5% gesunken (2 Frauen).

FPÖ: Frauenanteil von 9,5% auf 17,6% gestiegen (6 Frauen).

 

Diese Situation ist unhaltbar. Es muss endlich zu effektiveren Maßnahmen kommen, damit mehr Frauen in politische Entscheidungsgremien, insbesondere den Nationalrat, gelangen. Darin wird mittels eines Bonus-Malus-Systems eine hohe Frauenquote in den Nationalratsklubs der Parteien finanziell belohnt, eine niedrige Frauenquote führt zu Kürzungen bei den Förderungen. Überdies gibt es gesonderte Mittel für Parteien, die einen Aktionsplan zur Frauenförderung beschließen sowie für Bildungsveranstaltungen, die auf eine verstärkte politische Beteiligung von Frauen abzielen.

 

 

1. Parteienförderung

Jede Partei, deren Frauenquote mindestens 50% beträgt, erhält eine Erhöhung des Grundbetrages aus der Parteienfinanzierung, um den Prozentsatz der im Nationalrat erreichten Frauenquote. Parteien, deren Frauenquote in Prozent weniger als 50% ausmacht, erhalten keine Erhöhung. Entsprechend verringern sich die verbleibenden Mittel aus der Parteienförderung, die nach Ausschüttung des Grundbetrages auf die Parteien entsprechend ihrem Anteil an den bei der Wahl abgegebenen Stimmen verteilt werden.

Hier erhält also jede Partei mit einer Mindestfrauenquote zusätzliche Mittel je nach Höhe ihrer Frauenquote, dafür bleiben für alle Parteien weniger Mittel übrig, die nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen ausgeschüttet werden. Bei einem Grundbetrag von etwa 220.000 Euro pro Partei und einem Gesamtvolumen der Parteienförderung von knapp 14.400.000 Euro werden nach den derzeitigen Frauenquoten in den Nationalratsklubs gesamt etwa 265.000 Euro umgeschichtet und nach Höhe der Frauenquoten statt nach Verhältnis der abgegebenen Stimmen verteilt.

 

2. Prämie für Aktionsplan zur Frauenförderung

Jede Partei, die einen Aktionsplan zur Förderung der Beteiligung von Frauen in der Politik beschließt, erhält eine Prämie von 20.000 Euro; eine weitere Prämie von 10.000 Euro erhält sie bei Erreichung von 75% der im Aktionsplan angestrebten Ziele nach frühestens 3 Jahren. Wurden 75% der Ziele erreicht, kann ein neuer Aktionsplan beschlossen werden, für den wieder eine Prämie gewährt wird.

Die in den Aktionsplänen festgelegten Ziele betreffen insbesondere die Erhöhung des Frauenanteils in mehreren Funktionsebenen der Partei, in einzelnen Spitzenfunktionen sowie auf parteiinternen Wahllisten um jeweils mindestens 10% in drei Jahren.

 

3. Mindestens 40%-Frauenanteil auf den Listen der Parteien

Alle Parteien müssen auf ihren Regionalparteilisten, den Landesparteilisten und der Bundesparteiliste unter den BewerberInnen zumindest 40% Frauen haben, um zur Nationalratswahl zugelassen zu werden.

 

4. Klubfinanzierung

Die Mittel für die Klubförderung der Nationalratsklubs wird im Gesetzesantrag teilweise an Frauenquoten gekoppelt.

Die Förderungen für die einzelnen Mitglieder des Nationalratsklubs werden um die Anzahl jener männlichen Mitglieder reduziert, aufgrund derer die Frauenquote des betreffenden Nationalratsklubs unter 50% liegt.

 


5. Zusätzliche Förderungsmittel aus der Publizistikförderung

Der Gesetzesantrag sieht vor, dass die Parteiakademien aus Mitteln der Publizistikförderung zusätzliche Förderungen erhalten können, und zwar für Bildungsmaßnahmen, die eine verstärkte Beteiligung von Frauen am politischen Leben zum Ziel haben.

Das Höchstausmaß für diese zweckgewidmeten zusätzlichen Förderungsmittel beträgt 20% der Förderungsmittel gemäß § 2 Abs. 2 Publizistikförderungsgesetz (Grundbetrag von ca. 602.000 Euro plus Zusatzbetrag von ca. 25.200 Euro pro Nationalratsabgeordnetenmandat der jeweiligen Partei).

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Gleichbehandlungsausschuss vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.