77/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
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Antrag

 

 

des Abgeordneten Bucher, Ing. Westenthaler, Windholz, Mag. Stadler

Kollegin und Kollegen

 

betreffend Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Das Bankwesengesetz, BGBl. I Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2008, wird wie folgt geändert:

 

1. Nach § 93c wird folgender § 93d eingefügt:

 

„§ 93d. Eigentümergemeinschaften im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes werden in den §§ 93 bis 93c wie natürliche Personen behandelt.“

 

2. Dem § 107 wird folgender Abs. 61 angefügt:

„(61) § 93d in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/2008 tritt rückwirkend mit 1. Oktober 2008 in Kraft.“

 

 

 

Begründung

 

(Wohnungs-)Eigentümergemeinschaften fallen nicht unter die Regelungen für natürliche Personen und nicht unter die Regelungen für KMU´S, so dass für sie die Einlagensicherung auf 20.000 Euro beschränkt ist. Die Ungleichbehandlung zu natürlichen Personen ist jedoch nicht gerechtfertigt, da die Rücklagen der Eigentümergemeinschaften letztlich die Summe an Sparguthaben der einzelnen Wohnungseigentümer darstellen. 

 

 

In formeller Hinsicht wird verlangt, innerhalb der nächsten drei Monate eine erste Lesung durchzuführen.

 

Zuweisungsvorschlag: Finanzausschuss

 

Wien, 03.12.2008