81/A XXIV. GP
Eingebracht am
03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer
und weiterer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:
In § 5 lautet:
„§ 5. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus."
Begründung
In Zukunft muss verhindert werden, dass es bei Personen, welche wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurden, zu einer Tilgung einer Verurteilung, das Löschen aller nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, kommen kann. Gerade aus dem Fall „Fritzl" ist erkennbar, dass eine derartige Bestimmung erforderlich ist, wo eine Person bereits wegen Vergewaltigung 18 Monate inhaftiert und davor bereits als Exhibitionist amtsbekannt war, nach 15 Jahren Frist die Vorstrafe aber als getilgt gilt und derjenige ein Kind adoptieren konnte.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Justizausschuss zuzuweisen.