81/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Til­gungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Til­gung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz vom 15. Feber 1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972), BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

In § 5 lautet:

„§ 5. Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe sowie Verurteilungen nach dem zehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches werden nicht getilgt und schließen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus."

Begründung

In Zukunft muss verhindert werden, dass es bei Personen, welche wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurden, zu einer Tilgung einer Verurteilung, das Löschen aller nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, kommen kann. Gerade aus dem Fall „Fritzl" ist erkennbar, dass eine derartige Bestimmung erforderlich ist, wo eine Person bereits wegen Vergewaltigung 18 Monate inhaftiert und davor bereits als Exhibitionist amtsbekannt war, nach 15 Jahren Frist die Vorstrafe aber als getilgt gilt und derjeni­ge ein Kind adoptieren konnte.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le­sung dem Justizausschuss zuzuweisen.