82/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerich­tlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafge­setzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, wird wie folgt geändert:

1.  In § 99 lautet der Absatz 2:

„(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren Nachteilen ver­bunden ist, ist mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen. Kei­nesfalls soll die Dauer der Haft kürzer sein, als die Dauer der Freiheitsentziehung."

2.  In § 99 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist die Freiheitsentziehung von besonders langer Dauer und erfolgt sie unter be­sonders qualvollen Umständen, soll die Dauer der Haft die doppelte Dauer der Frei­heitsentziehung betragen.


Begründung

Gerade aus dem Fall „Fritzl" ist erkennbar, dass eine derartige Bestimmung erforder­lich ist. Ein Kind verbrachte von Geburt an 19, ein anderes Kind von Geburt an 18 Jahre in dem Verlies von Amstetten ohne jemals die Sonne gesehen zu haben. Da der bisherige Strafrahmen des § 99 Strafgesetzbuch nur einen Strafrahmen von bis zu zehn Jahren aufweist, erscheint aus generalpräventiver Sicht der bisherige Straf­rahmen als ungenügend.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le­sung dem Justizausschuss zuzuweisen.