87/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerich­tlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafge­setzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2007, wird wie folgt geändert:

Nach § 302 wird folgender § 302a eingefügt: „302a. Wer

a.) auf Grund öffentlich-rechtlicher Dienstverpflichtung oder

b.) als Beamter sowie

c.) als Angestellter der Jugendwohlfahrt oder

d.) sonst als Beschäftigter in der Jugendwohlfahrt

durch pflichtwidriges Verhalten eine Handlung oder Unterlassung begeht, sodass hieraus eine Körperverletzung gemäß § 85 StGB für Minderjährige entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren, im Falle des Todes des Minderjährigen von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen."

 


Begründung

Gerade aus dem Fall „Luca" ist erkennbar, dass eine derartige Bestimmung erforder­lich ist, um sicherzustellen, dass Beamte und Angestellte, welche im Bereich der Ju­gendwohlfahrt tätig sind, pönalisierungsbedroht handlungspflichtig sein müssen.

Exemplarisch wurde im Fall „Luca" sichtbar, dass die diversen Dienststellen der Kin­deswohlfahrt besonders eloquent aufgetreten sind, um Erklärungen abzuliefern aus welchen Gründen sie keine gravierenden Maßnahmen ergriffen haben, um das of­fenkundig in schwerer Gefahr schwebende Kind aus seinem Gefahrenszenario zu befreien. Da der eine, besonders dramatische, Fall „Luca" sich in gewandelter Form als gehäuftes Phänomen - mit je unterschiedlichen Schicksalsverläufen - darstellt, ist es unakzeptabel, dass anstelle von Rettungsaktionen von Kindern, die bedroht sind, Unzuständigkeitserklärungen von Beamten und deren Dienststellen verbunden mit theoretischen Auslassungen über mögliche Sozialisierungsmaßnahmen gefähr­deter Familien den Hauptzweck der Einrichtungen der Jugendwohlfahrt verhüllen, nämlich die Sicherung des Kindeswohls.

Mit dem bloßen Tatbestand des Amtsmissbrauches ist dem Übelstand nicht abzuhel­fen. Es bedarf einer spezifischen Tatbestandserzeugung, um auf strafgesetzlicher Ebene jene Schutzwirkung zu Gunsten der Minderjährigen zu entfalten, die sicher­stellt, dass durch die berufenen Angestellten bzw. Beamten der Jugendwohlfahrt ein Handlungszwang erzeugt wird.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Le­sung dem Justizausschuss zuzuweisen.