88/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Strache, Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend chemische Kastration von Personen, welche rechtskräftig nach § 206 StGB verurteilt wurden

Die chemische Kastration ist ein hormoneller Eingriff, welcher zu einer vorüberge­henden Neutralisation des Sexualtriebes führt. Dabei wird dem Körper ein Andro­gen-Antagonist zugeführt, welcher die körpereigenen Sexualhormone, hauptsäch­lich das Testosteron, hemmt. Diese intermittierende Hormonblockade (IHB) wird nach Absetzen des Präparates wieder aufgehoben. Die chemische Kastration bei Männern wird mit Cyproteronacetat durchgeführt. Das Präparat kann intravenös verabreicht werden, was den Vorteil hätte, die betroffenen Täter regelmäßig dem behandelnden Arzt vorzustellen und dabei eventuelle Veränderungen oder Auffäl­ligkeiten zu bemerken. Nach Absetzen des Präparates dauert es ungefähr ein hal­bes Jahr, bis die Potenz zurückkehrt.

Da es sich nicht um einen Eingriff mit bleibendem Effekt handelt, darf diese Form im Bereich des Strafrechtes angewandt werden. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist die chemische Kastration allerdings nur mit Zustimmung der Täter möglich. Zum anderen gibt es derzeit keine Möglichkeit, entlassene Häftlinge über die Bewäh­rungsfrist hinaus zu behandeln.

Gerade dieser Täterkreis muss aber sinnvollerweise unter ständiger Behandlung stehen. Daher ist es notwendig die gesetzlichen Rahmenbedingungen soweit zu verändern, dass Sexualstraftäter lebenslänglich unter Beobachtung und in Behand­lung stehen, vor allem in Hinblick darauf, dass die Wirkung der triebdämpfenden Medikamente durch verschiedene Gegenmaßnahmen wie Alkoholkonsum, Ein­nahme stimulierender Suchtmittel wie Kokain und auch hoch dosierter männlicher Sexualhormone ganz oder teilweise wieder aufgehoben werden kann.

Gerade einschlägig Verurteilte, die aus der Haft entlassen wurden, stellen oftmals ein unkalkulierbares Risiko dar und müssen behandelt werden, weil der sonst bei anderen Deliktstypen mögliche Resozialisierungsvorgang vom Ansatz her beim Sexualstraftäterkreis, insbesondere bei Kinderschändern, nicht greift.

Die diesbezüglichen kriminologischen Erkenntnisse sind hinlänglich gesichert (und auch publiziert) und zeigen klar auf, dass bei dem spezifisch angesprochenen Deli­quenztypus es nur durch einen chemisch-hormonellen Eingriff möglich ist, die triebgesteuerte Rückfälligkeit hintanzuhalten bzw. zu beseitigen.

Dahingehend ist es notwendig, eine Gesetzesänderung herbeizuführen, die es er­möglicht, dass der Eingriff der chemischen Kastration für Kinderschänder und an­dere Sexualstraftäter auch ohne deren Zustimmung durchgeführt werden kann und, dass eine solche chemische Kastration dauerhaft durchzuführen ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellst möglich eine Vor­lage zum Strafgesetzbuch zuzuleiten, welche die Möglichkeit einer chemischen Kast­ration für Personen, welche rechtskräftig nach § 206 StGB verurteilt wurden, beinhal­tet."

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.