90/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

 

der Abgeordneten Vilimsky, Dr. Fichtenbauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Verlässlichkeitsüberprüfung muslimischer Seelsorger in Justizanstalten

Wie aus der Anfragebeantwortung 3674/AB der Bundesministerin für Justiz hervor­geht, sind in den österreichischen Justizanstalten insgesamt 38 muslimische Seel­sorger tätig. Die muslimische geistliche Betreuung von Haftinsassen wird je nach Bundesland/ Justizanstalt unterschiedlich organisiert.

Wien:

Die Imame werden von der islamischen Glaubensgemeinschaft entsendet. Die Orga­nisation der geistlichen Betreuung erfolgt vom Sozialen Dienst der Justizanstalt Wien-Josefstadt.

Graz:

Organisation durch die Union Islamischer Kulturzentren in Österreich.

Klagenfurt:

Organisation durch den Obersten Rat der Islamischen Glaubensgemeinschaft.

Innsbruck:

Organisation durch die Moslemische Religionsgemeinschaft Tirol.

Feldkirch:

Die islamischen Seelsorger werden vom türkischen Generalkonsulat in Bregenz ent­sendet.

Gerasdorf, Göllersdorf und Stein:

Organisation durch die Islamische Glaubensgemeinschaft.

Die Auswahl der Imame wird durch die Islamische Glaubensgemeinschaft bzw. durch das türkische Generalkonsulat (Feldkirch) und auch durch andere offizielle is­lamische Einrichtungen vorgenommen. Die Entscheidung über die Zulassung eines Seelsorgers liegt nach § 85 Strafvollzugsgesetz bei den Vollzugsbehörden, so die Anfragebeantwortung.


Diese insgesamt 38 islamischen Geistlichen firmieren zwar als Seelsorger, niemand kann aber überprüfen, was sie den Häftlingen vermitteln, da vorrangig in arabisch und türkisch und nur in Ausnahmefällen Englisch oder Deutsch gesprochen wird. Bislang ist kein einziger dieser Imame wegen Verhetzung verurteilt worden, so die Anfragebeantwortung. Es gibt aber sehr wohl deutliche Anzeichen dafür, dass man sich deshalb nicht in Sicherheit wiegen dürfe.

Ein in der Justizanstalt Wien Josefstadt einsitzender Häftling moslemischen Glau­bens meinte laut Medienberichten zu einem Gottesdienst, er habe diesen verlassen müssen, weil, so wörtlich: ,lch halte diese radikalen Hasspredigten nicht mehr aus!' Der betreffende Imam würde Gewalt und Terror gutheißen und sogar zu Anschlägen in Österreich aufrufen, erzählte der Häftling.

 

Somit ist das Auswahlverfahren der Imame zu objektivieren. Eine gründliche Über­prüfung dieser Seelsorger mittels Verlässlichkeitsprüfung im Sinne des § 23 Militär­befugnisgesetz soll daher vorgesehen werden.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellst möglich eine Re­gierungsvorlage vorzulegen, welche die Durchführung von Verlässlichkeitsüber­prüfungen im Sinne des § 23 Militärbefugnisgesetzes bei der Zulassung muslimi­scher Seelsorger an Justizanstalten vorsieht."

In formeller Hinsicht wird um Zuweisung an den Justizausschuss ersucht.