101/A(E) XXIV. GP
Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Entschließungsantrag
der
Abgeordneten Kickl, Ing. Hofer
und weiterer
Abgeordneter
betreffend Änderung des
Zugangs zum Arbeitsmarkt für Ausländer aus
nicht EWR-
Staaten
In Österreich
gibt es für Ausländer aus Nicht-EWR-Staaten drei Stufen
des Zugangs
zum Arbeitsmarkt:
die Beschäftigungsbewilligung, die
Arbeitserlaubnis und den
Befreiungsschein.
Zuerst
bekommen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung.
Dafür muss bereits ein
Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung)
vorliegen und
Bedarf gegeben sein.
Dieser definiert sich primär
über eine bestimmte Quote für
ausländische Arbeitskräfte, die der österreichische Arbeitsmarkt offiziell zu
absorbieren imstande ist.
Daneben gibt es noch ein
kleineres Kontingent für hoch qualifizierte Schlüsselkräfte.
Die Beschäftigungsbewilligung bindet den
Arbeitnehmer an einen bestimmten
Arbeitgeber und in gewissem Rahmen auch an
einen bestimmten Arbeitsplatz und ist
jährlich zu erneuern. Wird das
Beschäftigungsverhältnis aufgekündigt, so endet die
Beschäftigungsbewilligung, der Ausländer müsste das Integrationsprozedere wieder
von neuem beginnen. Anzumerken ist, dass der Antrag auf eine Beschäftigungs-
bewilligung vom Arbeitgeber gestellt werden muss.
Derzeit
werden Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer dann
erteilt, wenn für die
zu besetzende offene
Stelle weder ein Inländer, noch ein am Arbeitsmarkt
verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der willens und fähig ist, die beantragte
Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.
Beschäftigungsbewilligungen sollen für Ausländer künftig nur dann erteilt werden,
wenn im entsprechenden Berufszweig Arbeitskräftemangel vorherrscht und der
Bedarf nicht unmittelbar durch inländische
Arbeitskräfte gedeckt werden kann.
Voraussetzung soll, wie bisher, ein Aufenthaltstitel bleiben, wobei Erstanträge auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels durch den Ausländer grundsätzlich vor der Einreise
nach Österreich -
von seinem Herkunftsland aus - einzubringen sind. Diese Regelung
ist sogar in allen typischen Einwanderungsländern üblich und
geeignet, den aus dem
Gleichgewicht geratenen Arbeitsmarkt, insbesondere den Bereich wenig
qualifizierter
Tätigkeiten, wieder zu stabilisieren.
Die Arbeitserlaubnis ist die nächste Stufe. Sie ermächtigt einen Ausländer, sich
innerhalb eines Bundeslandes frei am Arbeitsmarkt zu bewegen. Sie wird für zwei
Jahre erteilt, wobei der ausländische
Arbeitnehmer insgesamt mindestens 18 Monate
oder innerhalb der
letzten 14 Monate 52 Wochen mehr als geringfügig beschäftigt
gewesen sein muss, um eine Arbeitserlaubnis verlängern und behalten zu können.
Versäumt er
diese Fristen, so verliert er die Arbeitserlaubnis und damit die Erlaubnis,
am Arbeitsmarkt in
Erscheinung zu treten.
Die oberste
Integrationsstufe ist der Befreiungsschein. Nach mindestens fünfjähriger
Beschäftigung im Rahmen der oben genannten Titel kann ein auf
5 Jahre befristeter
Befreiungsschein zuerkannt werden, wobei der ausländische
Arbeitnehmer innerhalb
dieser Fristen (und unter Außerachtlassung
diverser Nebenbestimmungen wie Heirat
mit Inländern u. dgl.) 2,5 Jahre mehr als geringfügig beschäftigt
gewesen sein muss,
um den
Befreiungsschein verlängern zu können. Der Befreiungsschein erlaubt die
unbegrenzte Teilhabe am Arbeitsmarkt analog zum Inländer.
Der Befreiungsschein sollte
ersatzlos gestrichen werden. Ausländer
sollen darüber
hinaus die Arbeitserlaubnis verlieren, wenn sie über längere Zeiträume oder
wiederholt arbeitslos sind. Denn das ist
ein Zeichen dafür, dass die Qualifikation des
Gastarbeiters, so
vorhanden, am heimischen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt ist.
Schwarzarbeitende Ausländer verlieren sofort jegliche
Aufenthalts- und
Beschäftigungsbewilligung.
Für türkische
Staatsbürger sieht Österreich unverständlicherweise
ganz besondere
Erleichterungen vor.
Sie bekommen bereits nach 4 Jahren rechtmäßiger
Beschäftigung oder nach 5jähriger Anwesenheit im Inland, wenn ein
Familienangehöriger regulär zum Arbeitsmarkt zugelassen ist, auf
Antrag sofort
einen Befreiungsschein, der ihnen den
uneingeschränkten Zugang zum gesamten
österreichischen Arbeitsmarkt gewährleistet (§ 4c Abs. 2 des Assoziations-
abkommens mit der Türkei).
Weiters bekommen türkische Staatsbürger einen deutlich erleichterten Zugang
zum
österreichischen
Familienbeihilfensystem. Sie müssen dazu lediglich einen Wohnsitz
im Inland haben und
die Kinder müssen sich im Inland aufhalten.
Dies stellt eine
eindeutige Bevorzugung gegenüber
allen anderen Bürgern von Drittländern und
unter gewissen Voraussetzungen sogar gegenüber EU-Bürgern dar
(diese müssen in
Österreich beschäftigt sein, um den Anspruch zu erwerben).
Diese
nicht rechtfertigbare Bevorzugung ist strikt abzulehnen und eine ersatzlose
Streichung
derartiger Sonderregelungen durch eine Revision des
Assoziationsabkommens mit der Türkei
ist zu veranlassen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Entschließungsantrag
Der Nationalrat wolle beschließen:
„Die Bundesregierung wird aufgefordert,
dem Nationalrat schnellstmöglich
eine
Novelle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorzulegen, welche
vorsieht, dass
1 .Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer künftig nur
dann zu erteilen sind,
wenn
im entsprechenden Berufszweig Arbeitskräftemangel
vorherrscht und
der Bedarf nicht unmittelbar durch inländische Arbeitskräfte gedeckt
werden
kann;
2.der Befreiungsschein ersatzlos gestrichen wird und Ausländer die
Arbeitserlaubnis
verlieren, wenn sie über längere Zeiträume oder
wiederholt
arbeitslos sind;
3.die
nicht rechtfertigbare, eindeutige Bevorzugung türkischer Staatsbürger
gegenüber allen anderen Bürgern von Drittländern und unter gewissen
Voraussetzungen sogar gegenüber
EU-Bürgern beendet wird und
4.die Zugangsvoraussetzungen von Asylwerbern zum Arbeitsmarkt
verschärft
werden."
In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.