101/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Kickl, Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter

betreffend Änderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt für Ausländer aus nicht EWR-
Staaten

In Österreich gibt es für Ausländer aus Nicht-EWR-Staaten drei Stufen des Zugangs
zum Arbeitsmarkt: die Beschäftigungsbewilligung, die Arbeitserlaubnis und den
Befreiungsschein.

Zuerst bekommen Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung. Dafür muss bereits ein
Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungsbewilligung) vorliegen und
Bedarf gegeben sein. Dieser definiert sich primär über eine bestimmte Quote für
ausl
ändische Arbeitskräfte, die der österreichische Arbeitsmarkt offiziell zu
absorbieren imstande ist.

Daneben gibt es noch ein kleineres Kontingent für hoch qualifizierte Schlüsselkräfte.
Die Besch
äftigungsbewilligung bindet den Arbeitnehmer an einen bestimmten
Arbeitgeber und in gewissem Rahmen auch an einen bestimmten Arbeitsplatz und ist
j
ährlich zu erneuern. Wird das Beschäftigungsverhältnis aufgekündigt, so endet die
Besch
äftigungsbewilligung, der Ausländer müsste das Integrationsprozedere wieder
von neuem beginnen. Anzumerken ist, dass der Antrag auf eine Besch
äftigungs-
bewilligung vom Arbeitgeber gestellt werden muss.

Derzeit werden Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer dann erteilt, wenn für die
zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer, noch ein am Arbeitsmarkt
verf
ügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der willens und fähig ist, die beantragte
Besch
äftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben.

Beschäftigungsbewilligungen sollen für Ausländer künftig nur dann erteilt werden,
wenn im entsprechenden Berufszweig Arbeitskr
äftemangel vorherrscht und der
Bedarf nicht unmittelbar durch inl
ändische Arbeitskräfte gedeckt werden kann.
Voraussetzung soll, wie bisher, ein Aufenthaltstitel bleiben, wobei Erstantr
äge auf
Erteilung eines Aufenthaltstitels durch den Ausl
änder grundsätzlich vor der Einreise
nach
Österreich - von seinem Herkunftsland aus - einzubringen sind. Diese Regelung
ist sogar in allen typischen Einwanderungsl
ändern üblich und geeignet, den aus dem
Gleichgewicht geratenen Arbeitsmarkt, insbesondere den Bereich wenig qualifizierter
Tätigkeiten, wieder zu stabilisieren.


Die Arbeitserlaubnis ist die nächste Stufe. Sie ermächtigt einen Ausländer, sich
innerhalb eines Bundeslandes frei am Arbeitsmarkt zu bewegen. Sie wird f
ür zwei
Jahre erteilt, wobei der ausl
ändische Arbeitnehmer insgesamt mindestens 18 Monate
oder innerhalb der letzten 14 Monate 52 Wochen mehr als geringfügig beschäftigt
gewesen sein muss, um eine Arbeitserlaubnis verl
ängern und behalten zu können.
Vers
äumt er diese Fristen, so verliert er die Arbeitserlaubnis und damit die Erlaubnis,
am Arbeitsmarkt in Erscheinung zu treten.

Die oberste Integrationsstufe ist der Befreiungsschein. Nach mindestens fünfjähriger
Besch
äftigung im Rahmen der oben genannten Titel kann ein auf 5 Jahre befristeter
Befreiungsschein zuerkannt werden, wobei der ausl
ändische Arbeitnehmer innerhalb
dieser Fristen (und unter Au
ßerachtlassung diverser Nebenbestimmungen wie Heirat
mit Inl
ändern u. dgl.) 2,5 Jahre mehr als geringfügig beschäftigt gewesen sein muss,
um den Befreiungsschein verlängern zu können. Der Befreiungsschein erlaubt die
unbegrenzte Teilhabe am Arbeitsmarkt analog zum Inl
änder.

Der Befreiungsschein sollte ersatzlos gestrichen werden. Ausländer sollen darüber
hinaus die Arbeitserlaubnis verlieren, wenn sie
über längere Zeiträume oder
wiederholt arbeitslos sind. Denn das ist ein Zeichen daf
ür, dass die Qualifikation des
Gastarbeiters, so vorhanden, am heimischen Arbeitsmarkt nicht nachgefragt ist.
Schwarzarbeitende Ausl
änder verlieren sofort jegliche Aufenthalts- und
Besch
äftigungsbewilligung.

Für türkische Staatsbürger sieht Österreich unverständlicherweise ganz besondere
Erleichterungen vor. Sie bekommen bereits nach 4 Jahren rechtmäßiger
Besch
äftigung oder nach 5jähriger Anwesenheit im Inland, wenn ein
Familienangeh
öriger regulär zum Arbeitsmarkt zugelassen ist, auf Antrag sofort
einen Befreiungsschein, der ihnen den uneingeschr
änkten Zugang zum gesamten
österreichischen Arbeitsmarkt gewährleistet (§ 4c Abs. 2 des Assoziations-
abkommens mit der T
ürkei).

Weiters bekommen türkische Staatsbürger einen deutlich erleichterten Zugang zum
österreichischen Familienbeihilfensystem. Sie müssen dazu lediglich einen Wohnsitz
im Inland haben und die Kinder müssen sich im Inland aufhalten. Dies stellt eine
eindeutige Bevorzugung gegen
über allen anderen Bürgern von Drittländern und
unter gewissen Voraussetzungen sogar gegen
über EU-Bürgern dar (diese müssen in
Österreich beschäftigt sein, um den Anspruch zu erwerben).

Diese nicht rechtfertigbare Bevorzugung ist strikt abzulehnen und eine ersatzlose
Streichung derartiger Sonderregelungen durch eine Revision des
Assoziationsabkommens mit der T
ürkei ist zu veranlassen.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat schnellstmöglich eine
Novelle des Ausl
änderbeschäftigungsgesetzes vorzulegen, welche vorsieht, dass

1 .Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer künftig nur dann zu erteilen sind,
wenn im entsprechenden Berufszweig Arbeitskräftemangel vorherrscht und
der Bedarf nicht unmittelbar durch inl
ändische Arbeitskräfte gedeckt werden
kann;

2.der Befreiungsschein ersatzlos gestrichen wird und Ausländer die

Arbeitserlaubnis verlieren, wenn sie über längere Zeiträume oder wiederholt
arbeitslos sind;

3.die nicht rechtfertigbare, eindeutige Bevorzugung türkischer Staatsbürger
gegen
über allen anderen Bürgern von Drittländern und unter gewissen
Voraussetzungen sogar gegen
über EU-Bürgern beendet wird und

4.die Zugangsvoraussetzungen von Asylwerbern zum Arbeitsmarkt verschärft
werden."

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.