102/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl

und weiterer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Behinderter (Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Behinderter (Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, geändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1969 über die Einstellung und Beschäftigung Behinderter (Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2008, wird wie folgt geändert:

§ 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Ausgangswert für die Berechnung der monatlichen Ausgleichstaxe beträgt ab 1. Jänner 2007 209 Euro. Dieser Betrag ist in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an auf einen vollen Euro zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zugrundezulegen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat die jeweilige Höhe des Ausgangswertes für die Berechnung der monatlichen Ausgleichstaxe mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Ausgleichstaxe für die erste behinderte Person, die zu beschäftigen wäre, ergibt sich aus dem Ausgangswert. Für jede weitere behinderte Person, die zu beschäftigen wäre, ergibt sich die Ausgleichstaxe aus der Summe der Ausgleichstaxe der vorhergehenden Person und 50 vH des Ausgangswertes. Die Ausgleichstaxe darf das Fünffache des Ausgangswertes jedoch nicht überschreiten."


Begründung:

Viele Unternehmer aber auch zahlreiche öffentliche Dienststellen kommen ihrer in § 1 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz festgelegten Pflicht, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten einzustellen, nicht nach. Es muss jedoch angestrebt werden, die Arbeitslosigkeit unter Menschen mit Behinderung zu senken. Viele Behinderte sind für einen Arbeitsplatz genauso qualifiziert, wie Personen ohne Behinderung. Sie werden oft unterschätzt und bekommen deshalb seltener die Chance, ihre Fähigkeiten am Arbeitsmarkt und für ein Unternehmen unter Beweis zu stellen.

Derzeit kaufen sich viele Unternehmer, aber auch die öffentliche Hand, mit der Ausgleichstaxe von ihrer Pflicht frei. Ziel der gesetzlich verankerten Beschäftigungspflicht muss aber in erster Linie sein, die Bedingungen für behinderte Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt zu verbessern.

Es soll daher eine progressive Ausgleichstaxe eingeführt werden, die vor allem größeren Betrieben einen Anreiz bietet, ihrer Pflicht nach § 1 Abs. 1 BEinstG zur Einstellung mehrerer behinderter Arbeitnehmer nachzukommen. Für den ersten begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre, ist nach wie vor der in der Verordnung des Sozialministers festgestellte Betrag zu entrichten. Künftig soll der Sozialminister jedoch nicht die Ausgleichstaxe sondern den Ausgangswert feststellen, der nur für den ersten begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre, als Ausgleichstaxe gilt. Für jeden weiteren begünstigten Behinderten, der zu beschäftigen wäre, setzt sich die Ausgleichstaxe aus jener Ausgleichstaxe der vorhergehenden nicht beschäftigten Person und der Hälfte des Ausgangswertes zusammen. Die Ausgleichstaxe ist jedoch mit dem Fünffachen des Ausgangswertes gedeckelt. Stellt ein Unternehmen beispielsweise zehn begünstigte Behinderte nicht ein, obwohl es dazu verpflichtet ist, errechnen sich die Ausgleichstaxen wie folgt:

 

 

 

Ausgleichstaxe

 

Summe

1. beg. Behinderter

209,00

209,00

2. beg. Behinderter

313,50

522,50

3. beg. Behinderter

418,00

940,50

4. beg. Behinderter

522,50

1.463,00

5. beg. Behinderter

627,00

2.090,00

6. beg. Behinderter

731,50

2.821,50

7. beg. Behinderter

836,00

3.657,50

8. beg. Behinderter

940,50

4.598,00

9. beg. Behinderter

1.045,00

5.643,00

10. beg. Behinderter

1.045,00

6.688.00

Die Ausgleichstaxe für die zehnte Person, die einzustellen wäre, würde das Fünffache des Ausgangswertes überschreiten, dies ist aufgrund der Deckelung jedoch nicht möglich.

Ein Unternehmen, das seiner Pflicht zur Einstellung von drei begünstigten Behinderte nicht nachkommt, zahlt also statt wie bisher 627 Euro jeden Monat 940,50 Euro. Ein Groß- unternehmen, das zwischen 250 und 274 Mitarbeiter beschäftigt und keinen begünstigten Behinderten eingestellt hat, hat monatlich nicht wie bisher 2.090 Euro sondern 6.688 Euro an Ausgleichstaxen zu entrichten.


Besonders hingewiesen sei darauf, dass diese Maßnahme keine Verschlechterung für Kleinunternehmen (unter 50 Beschäftigte) mit sich bringt, denen es aufgrund einer geringen Anzahl an Mitarbeitern und der Struktur des Unternehmens unter bestimmten Umständen schwerer fallen kann, einen geeigneten Arbeitsplatz für einen begünstigten Behinderten bereitzustellen. Kleinunternehmen müssen nie mehr als einen begünstigten Behinderten einstellen und sind daher von der progressiven Ausgleichstaxe auch nicht betroffen.

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.