103/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl, Neubauer

und weiterer Abgeordneter

betreffend Einrichtung einer Bundesgenossenschaft für Pflege und Betreuung

Es ist bisher aus verschiedenen Gründen nicht gelungen, für leistbare Pflege und Betreuung eine rechtlich makellose und für die Betroffenen praxistaugliche politische Lösung zu erzielen. Darüber hinaus sehen sich nun pflegebedürftige Menschen durch bürokratische Verpflichtungen im Rahmen der Anmeldung des Personals überfordert. Die arbeitsrechtliche Komponente der Pflege- und Betreuungsproblematik ist außerdem umstritten.

Während die Regierung schon in ihrem Programm eine Bevorzugung der selbständigen Pflege festgeschrieben hat, sind Arbeitsrechtsexperten der Meinung, dass es diese in der Form gar nicht geben kann und warnen trotz des angekündigten Rückforderungsverzichts vor der Möglichkeit der zivilrechtlichen Klage auf Anerkennung als Arbeitnehmer.

Das Problem bei der unselbständigen Pflege liegt aber darin, dass nach geltender Rechtslage der Pflegebedürftige zum Arbeitgeber mit allen dazugehörigen Pflichten gegenüber sämtlichen Behörden wird. Das beginnt mit den Meldepflichten bei der Gebietskrankenkasse, geht über die Pflicht zu Sonderzahlungen, Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und die Mitarbeitervorsorge bis zu den Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt. Auch ein Urlaubsersatz muss gefunden werden.

Zahlreiche Pflege- und Betreuungsbedürftige, die unselbständige Pfleger beschäftigen, sehen sich nicht in der Lage, all den bestehenden Verpflichtungen nachzukommen. Sie bleiben in der Illegalität und gehen damit ein enormes Risiko ein.

Eine praxistaugliche Lösung wäre die Schaffung einer bundesweit aktiven Trägerorganisation in Form einer Genossenschaft, die für die Pflege- und Betreuungsbedürftigen unselbständige Pfleger und Betreuer beschäftigt und den Betroffenen auf diesem Weg alle administrativen Leistungen abnimmt.

Der Pflegebedürftige als Nutzungsberechtigter der Leistungen der Genossenschaft kann - wenn die entsprechende Qualifikation vorhanden ist - den Pfleger oder Betreuer seiner Wahl bei der Genossenschaft beschäftigen lassen und braucht sich auch keine Sorgen wegen einer Urlaubsvertretung machen. Er kann versichert sein, dass alle administrativen Schritte pünktlich und richtig gesetzt und von der Genossenschaft auch die Qualität der Pflege- und Betreuungsleistungen sichergestellt werden.

Diese Bundespflegegenossenschaft für Pflege und Betreuung stellt ihre Leistungen pflege- und betreuungsbedürftigen Menschen als Genossenschafter ohne Gewinnabsicht zur Verfügung. Die Bundespflegegenossenschaft für Pflege und Betreuung könnte auch im Rahmen der Ausbildung und der Weiterbildung von Pflege- und Betreuungspersonal aktiv werden und eng mit dem Arbeitsmarktservice zusammenarbeiten.

Damit eröffnet sich die Möglichkeit, die unselbständige Pflege auf ein festes soziales und rechtliches Fundament zu stellen und auch für die Anforderung der Zukunft gerüstet zu sein.


Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, die rechtlichen, administrativen und finanziellen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Bundesgenossenschaft für Pflege und Betreuung zu schaffen, um unselbständige Pflege und Betreuung für die Betroffenen zu erleichtern.“

In formeller Hinsicht wird um die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales ersucht.