104/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Entschließungsantrag

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl

und weiterer Abgeordneter

betreffend Erstellung eines Plans zum Abbau baulicher Barrieren für die vom BMLV

genutzten Gebäude

In § 8 Abs 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz verpflichtet sich der Bund, die geeigneten und konkret erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zu seinen Leistungen und Angeboten zu ermöglichen. Dazu war bis zum 31. Dezember 2006 nach Anhörung der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ein Plan zum Abbau baulicher Barrieren für die vom Bund genutzten Gebäude zu erstellen und die etappenweise Umsetzung vorzusehen.

Wie aus der Anfragebeantwortung 1069/AB XXIII. GP hervorgeht, ist das Bundesministerium für Landesverteidigung dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen, obwohl es dazu seit beinahe einem Jahr verpflichtet gewesen wäre. Als Grund für diese Säumigkeit hat der Bundesminister für Landesverteidigung die Tatsache angeführt, „dass sich das Bundesministerium für Landesverteidigung derzeit im Stadium der Strukturreform befindet und sowohl die Gliederung der Zentralstelle und ihrer unmittelbar nachgeordneten Dienststellen als auch deren zukünftige Dislokationen noch nicht abschließend feststehen."

Es ist allerdings nicht einzusehen, weshalb das BMLV als einziges Ressort dieser Rechtsvorschrift nicht nachkommt. Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz sieht auch keine Ausnahmen von dieser Norm vor. Daher hat das BMLV einen Etappenplan zu erstellen. Dieser Etappenplan soll auch eine konkrete Zeitplanung beinhalten, damit eine seriöse finanzielle Planung sichergestellt wird.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Der Bundesminister für Landesverteidigung wird aufgefordert, seiner Pflicht zur Erstellung eines Etappenplanes gem § 8 Abs 2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, der auch einen Zeitplan enthält, nachzukommen."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales vorgeschlagen.