112/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Kickl, Neubauer, Ing. Hofer
und weiterer Abgeordneter

betreffend   ein   Bundesgesetz,   mit   dem   das   Arbeitslosenversicherungsgesetz    1977,
BGBl.Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008, geändert wird.

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609/1977,
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz  1977, BGBl.Nr.  609/1977, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

Dem § 21 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Für den Fall einer vorausgegangenen Änderungskündigung ist für die Bemessung des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes dennoch vom höheren, der erstmaligen
Änderungskündigung vorangegangenen, monatlichen Bruttoentgelt auszugehen."


Begründung

Im Zuge von Einsparungsmaßnahmen wird mit Dienstnehmern oft eine Änderung des

Vertrages vereinbart. Arbeitszeiten und/oder das Entgelt werden damit reduziert.

Es ist nicht einzusehen, warum jemand, der einer Änderungskündigung zustimmt und damit

weiter beschäftigt bleibt bzw. der Arbeitslosenversicherung nicht zur Last fällt, aus dem

Bemessungsgrundlagenschutz     herausfällt    und    dafür    durch     Herabsetzung     seiner

Bemessungsgrundlage bestraft wird. Würde er der Änderungskündigung nicht zustimmen,

hätte er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit zusammenhängend auch einen

Bemessungsgrundlagenschutz.

Das Risiko aber, bei weiteren Einsparungsmaßnahmen endgültig gekündigt zu werden, dann

aber aufgrund der geringeren Bemessungsgrundlage auch einen geringeren Anspruch auf

Arbeitslosengeld zu haben, bleibt.

In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuss für

Arbeit und Soziales vorgeschlagen.