112/A XXIV. GP
Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Kickl,
Neubauer, Ing. Hofer
und weiterer
Abgeordneter
betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem
das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
BGBl.Nr. 609/1977, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008, geändert wird.
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609/1977,
zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr.
82/2008, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.Nr. 609/1977, zuletzt
geändert durch
BGBl. I
Nr. 82/2008, wird wie folgt
geändert:
Dem § 21 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Für den Fall
einer vorausgegangenen Änderungskündigung ist für die Bemessung
des
Grundbetrages des Arbeitslosengeldes
dennoch vom höheren, der erstmaligen
Änderungskündigung vorangegangenen, monatlichen Bruttoentgelt
auszugehen."
Begründung
Im Zuge von Einsparungsmaßnahmen wird mit Dienstnehmern oft eine Änderung des
Vertrages vereinbart. Arbeitszeiten und/oder das Entgelt werden damit reduziert.
Es ist nicht einzusehen, warum jemand, der einer Änderungskündigung zustimmt und damit
weiter beschäftigt bleibt bzw. der Arbeitslosenversicherung nicht zur Last fällt, aus dem
Bemessungsgrundlagenschutz herausfällt und dafür durch Herabsetzung seiner
Bemessungsgrundlage bestraft wird. Würde er der Änderungskündigung nicht zustimmen,
hätte er einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit zusammenhängend auch einen
Bemessungsgrundlagenschutz.
Das Risiko aber, bei weiteren Einsparungsmaßnahmen endgültig gekündigt zu werden, dann
aber aufgrund der geringeren Bemessungsgrundlage auch einen geringeren Anspruch auf
Arbeitslosengeld zu haben, bleibt.
In formeller Hinsicht wird unter Verzicht auf die erste Lesung die Zuweisung an den Ausschuss für
Arbeit und Soziales vorgeschlagen.