132/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Strache, Kickl, Hofer

und anderer Abgeordneter

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt ge­ändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:

1.              In Artikel II lautet die Überschrift nach § 23: „Einstellung, Verlust und Berichtigung des Arbeitslosengeldes"

2.              In Artikel II wird nach § 24 folgender § 24a angefügt:

„§ 24a. Asylwerber, die sich auf Grund eines gerichtlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befunden haben, verlieren ihren Ans­pruch auf Auszahlung von Arbeitslosengeld."

3.    In Artikel XXIV wird nach Abs. 14 folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) § 24a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x tritt mit Kund­machung in Kraft."

Begründung

Das Bundesgesetz vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz -StVG.), BGBl. Nr. 144/1969, idF BGBl. I Nr. 113/2006, normiert in § 44 die Arbeitspflicht Strafge­fangener. In Anbetracht dieser Arbeitspflicht sind Personen, die sich auf Grund eines gerich-­tlichen Urteils in Strafhaft oder in einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach den §§21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches befinden und ihrer Arbeitspflicht auch nachkommen, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 66a Arbeitslo­senversicherungsgesetz 1977 (AIVG), BGBl. Nr. 609/1977,idF BGBl. I Nr. 131/2006, für den Fall der Arbeitslosigkeit nach der Haftentlassung versichert. Die Voraussetzungen des Ans­pruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz finden Anwen­dung. Speziell die Anwartschaftsbestimmungen des § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz müssen als Voraussetzung gegeben sein.

In der Regel wird gegenüber Asylwerbern im Sinne des Bundesgesetzes über die Gewäh­rung von Asyl (Asylgesetz 2005), welche straffällig geworden sind, nach Ende der Strafhaft ein Aufenthaltsverbot ausgesprochen, was zur Inschubhaftnahme führt, oder die Betroffenen werden unmittelbar nach negativem Ausgang des Asylverfahrens abgeschoben.

Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005) normiert in § 60 unter anderem, dass gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden kann, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist,dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Als bestimmte Tatsache hat insbesondere zu gelten,wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheits­strafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern, wie dies in § 76 Fremdenpolizeigesetz vorgesehen ist. Somit wären die Voraussetzungen des § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz für den Bezug von Arbeitslosengeld für aus der Strafhaft entlassene Asylwerber nicht gegeben.

Dennoch,wenn über straffällig gewordene Asylwerber aus welchem Grund auch immer nicht sofort ein Aufenthaltsverbot verhängt wird oder diese nicht in Schubhaft genommen werden, kommt es immer wieder nach der Verbüßung der Haftstrafe zu einer Auszahlung des gemäß § 66a Arbeitslosenversicherungsgesetz erworbenen Anspruches auf Auszahlung des Ar­beitslosengeldes.

Augenscheinlich hat die Arbeitslosenversicherung den Zweck den entlassenen Haftgefange­nen zu resozialisieren. Eine solche Resozialisierung ist bei straffällig gewordenen Asylwer­bern auf Grund der bevorstehenden Abschiebung nicht erforderlich, weshalb der Verlust des Anspruches auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes sachlich gerechtfertigt wäre.

In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Ausschuss

für Arbeit und Soziales zuzuweisen.