133/A(E) XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG

Gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Ing. Hofer, Kickl, Kitzmüller

und weiterer Abgeordneter

betreffend Freiwilliges Soziales Jahr - Zuerkennung der Familienbeihilfe

In Österreich besteht seit dem Jahr 1968 die Möglichkeit, ein so genanntes Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) zu absolvieren. Junge Menschen ab 18 Jahren erhalten dabei die Chance, 10 bzw. 11 Monate lang die Arbeit im Sozialbereich kennen zu lernen.

Am FSJ 2006/2007 haben insgesamt 336 Personen teilgenommen. Die Einsatzbereiche liegen dabei in der Arbeit mit behinderten Menschen, mit alten Menschen, Kindern oder Jugendlichen oder in einem anderen Bereich, wie z.B. Arbeit mit Obdachlosen oder Flüchtlingen. Die Arbeitszeit beträgt 37,5 Stunden pro Woche.

Gemäß der bestehenden Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz werden derzeit drei Vereine, die das FSJ anbieten, nämlich der Verein zur Förderung freiwilliger Sozialer Dienste (Projekt Linz und Arge Soziale Berufsorientierung Vorarlberg) sowie die Diakonie Österreich gefördert. Die jährliche Fördersumme beläuft sich insgesamt auf rd. 6 750.000.-, der monatliche Zuschuss pro Teilnehmer auf rd. € 230.-, da für die Förderung als „Gehaltsbestandteil" Dienstnehmer- und - geberabgaben zur Sozialversicherung anfallen.

Neben der Zuerkennung eines monatlichen Taschengeldes erhalten die jungen Menschen, die sich freiwillig in den Dienst der Sache stellen u.a. auch und einen gesetzlichen Versicherungsschutz (Unfall-, Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung).

Allerdings können nur jene FSJ-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer weiterhin die Familienbeihilfe beziehen, für die das FSJ eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz darstellt. Das ist in der Regel leider nur ein kleiner Teil der teilnehmenden Personen.

Aus unserer Sicht stellt das FSJ eine äußerst effiziente Form der Berufsorientierung dar und sollte finanziell und sozialversicherungstechnisch deshalb nicht schlechter gestellt sein als andere Ausbildungswege. Junge Menschen, die Interesse an einem Einstieg in den Pflege- und Sozialdienst zeigen, dürfen gegenüber anderen Jugendlichen in Ausbildung nicht finanziell benachteiligt werden.

Wir gehen auch davon aus, dass es rechtlich möglich sein sollte, die Gewährung der Familienbeihilfe für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am FSJ zu gewähren, ohne dass dadurch ein Anspruch für andere Personengruppen entsteht (etwa in Form eines Freiwilligengesetzes). Wir sind nämlich der Meinung, dass die Teilnahme am FSJ ein klar abgrenzbares Kriterium für die Gewährung von Familienbeihilfe ist.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage zur Änderung des § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) zuzuleiten, damit es möglich wird, bei Absolvierung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) die Gewährung der Familienbeihilfe zu erreichen. Bis zum Zeitpunkt dieser Gesetzesänderung ist zudem die Geltungsdauer der Sonderrichtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres zu verlängern."

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Familienausschuss vorgeschlagen.