135/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

ANTRAG

des Abgeordneten Pirklhuber, Freundinnen und Freunde

 

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landwirtschaftsgesetz geändert wird

 

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesgesetz, mit dem das Landwirtschaftsgesetz 1992 geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Änderung des Landwirtschaftsgesetzes 1992

 

Das Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. 298/1995, BGBl. 420/1996, BGBl. I Nr. 55/2007 und BGBl. I Nr.  2/2008 wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 werden nach der Z 4 folgende Z 5 und 6 (neu) eingefügt; aus den bisherigen Z 5, 6 und 7 werden die Z 7, 8 und 9.

 

§ 1 Z 5 lautet:

 

„5. den biologischen Landbau als agrarökologisches Leitbild besonders zu fördern und flächendeckend weiterzuentwickeln,“

 

§ 1 Z 6 lautet:

 

„6. auf die Verwendung von gentechnisch verändertem Saatgut in der österreichischen Landwirtschaft unter Anwendung des Vorsorgeprinzips zu verzichten,“

 

Begründung:

 Zu Z 1 (§1 Z 5):

Der Biologische Landbau ist die einzig umfassend definierte und verbindlich festgeschriebene Landbewirtschaftungsform. Die Herstellung, Kennzeichnung und Kontrolle von Produkten aus biologischer Landwirtschaft werden derzeit durch die EU-Verordnung 2092/91 - auch bekannt als „EU-Bioverordnung“ – geregelt. Ab 1. Jänner 2009 gilt dann die neue Verordnung (EG) 834/2007. Für die Tierhaltung werden in der EU-Bioverordnung die Haltungsbedingungen für Biotiere sowie die Fütterung festgelegt.
Beim Pflanzenbau regelt sie beispielsweise die Herkunft von Saatgut und legt fest, wie bzw. womit gedüngt wird und wie gegen Schädlinge vorzugehen ist. Weiters enthält die Verordnung 2092/91 allgemeine Grundregeln wie Umstellungsfristen, Kontroll- und Warenflussverfahren oder Kriterien für die Zulassung einer autorisierten Prüfstelle. Für die KonsumentInnen maßgeblich sind vor allem die Bestimmungen zur Kennzeichnung von Biolebensmitteln. Als ganz wesentlichen Punkt schreibt die EU-Bioverordnung außerdem die absolute Gentechnikfreiheit für den Biobereich vor.

 

Durch die Einhaltung dieser Richtlinien erbringt der biologische Landbau ein breitgefächertes volkswirtschaftliches und ökologisches Leistungspaket: Schutz des Grundwassers (die biologische Bewirtschaftung ist die sicherste Sanierungsmaßnahme für Trinkwasserschutzgebiete), Artenschutz (höhere Artenvielfalt sowohl bei Kulturpflanzen als auch bei den Beikräutern), Bodenschutz (Verminderung der Erosion durch Bodenaufbau, Vermehrung der organischen Substanz im Boden, bodengebundene Tierhaltung) und Tierschutz (artgerechte Tierhaltung, die es den Tieren weitgehend erlaubt, ihre natürlichen Verhaltensweisen auszuleben).

 

Der Biolandbau gilt ganz besonders im Hinblick auf den Klimaschutz als Leitbild für eine ökologisch orientierte, nachhaltige Landwirtschaft,. Die Rückbindung von fossilem CO2 aus der Atmosphäre durch die höheren Humusgehalte im Boden, die deutlich geringeren Treibhausgasemissionen und der effiziente Einsatz von fossiler Energie sind wichtige Beiträge zum Klimaschutz, die der Biolandbau schon jetzt leistet. Durch eine flächendeckende Umstellung auf biologischen Ackerbau in Österreich könnte der Beitrag zum Klimaschutz um ein Vielfaches erhöht werden. Daher ist der Biologische Landbau als zukunftsweisendes agrarpolitisches Leitbild im Landwirtschaftsgesetz festzuschreiben.

 

Zu Z 1 (§1 Z 6):

Derzeit sind die Risiken und Auswirkungen der Freisetzung (Inverkehrbringung) von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in Bezug auf die biologische Vielfalt sowie auf die menschliche Gesundheit nicht ausreichend bekannt. Aufgrund der Unsicherheitsfaktoren in der Risikoabschätzung von GVO ist daher das Vorsorgeprinzip anzuwenden und auf die Freisetzung von GVO in der österreichischen Landwirtschaft zu verzichten.

 

Auf Grundlage der Prinzipien des biologischen Landbaus werden gentechnisch veränderte Organismen im biologischen Landbau nicht eingesetzt. Um die vorsorgende, alternative Methode einer „gentechnikfreien“ Agrarerzeugung aufrecht erhalten zu können, benötigt der biologische Landbau größere geographische Gebiete, um die Schutz -und Erhaltungsfunktion für die biologische Vielfalt weiterführen zu können. Daher ist in Österreich ein Entwicklungsraum für eine „gentechnikfreie“ nachhaltige Landwirtschaft zu gewährleisten. Ebenso sind die für die „gentechnikfreie“ Erzeugung notwendigen Vermehrungs- und Zuchtstrategien für das biologische Saatgut umzusetzen.

 

Der Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft würde neben den ökologischen und gesundheitlichen Risiken voraussichtlich auch eine Intensivierung der Produktion mit sich bringen. Österreich hingegen ist stark geprägt vom alpinen Charakter und extensiver Bewirtschaftung in diesen Regionen. Fast 80% der agrarischen Wirtschaftsfläche liegen in benachteiligten Gebieten, wovon der überwiegende Teil (89,7%) als Berggebiet klassifiziert ist. Bekanntlich ist das Gebiet im Alpenraum als ökologisch äußerst sensibel einzustufen.

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft vorgeschlagen sowie die Durchführung einer ersten Lesung innerhalb von drei Monaten verlangt.