155/A XXIV. GP

Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Dr. Cap, Kopf

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2008)

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird (Bundesministeriengesetz-Novelle 2008)

Das Bundesgesetz über die Zahl, den Wirkungsbereich und die Einrichtung der Bundesministerien (Bundesministeriengesetz 1986 – BMG), BGBl. Nr. 76/1986, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 78/1987, BGBl. Nr. 287/1987, BGBl. Nr. 45/1991, BGBl. Nr. 419/1992, BGBl. Nr. 25/1993, BGBl. Nr. 256/1993, BGBl. Nr. 550/1994, BGBl. Nr. 1105/1994, BGBl. Nr. 522/1995, BGBl. Nr. 820/1995, BGBl. Nr. 201/1996, BGBl. I Nr. 21/1997, BGBl. I Nr. 113/1997, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 16/2000, BGBl. I Nr. 141/2000, BGBl. I Nr. 87/2001, BGBl. I Nr. 87/2002, BGBl. I Nr. 17/2003, BGBl. I Nr. 73/2004, BGBl. I Nr. 118/2004, BGBl. I Nr. 151/2004, BGBl. I Nr. 92/2005, BGBl. I Nr. 6/2007 und BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

 

„(1) Bundesministerien im Sinne des Art. 77 B‑VG sind:

           1. das Bundeskanzleramt,

           2. das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,

           3. das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,

           4. das Bundesministerium für Finanzen,

           5. das Bundesministerium für Gesundheit,

           6. das Bundesministerium für Inneres,

           7. das Bundesministerium für Justiz,

           8. das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,

           9. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,

         10. das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,

         11. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,

         12. das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend und

         13. das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.“

2. In § 7 Abs. 10 sowie in Abschnitt J Z 5 und Abschnitt L Z 21 lit. i des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird das Wort „Landesverteidigung“ durch die Worte „Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.


3. Dem § 17b wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Für das In-Kraft-Treten durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2008, BGBl. I Nr. xxx neu gefasster oder eingefügter Bestimmungen, für das Außer-Kraft-Treten durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobener Teile dieses Bundesgesetzes sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten §§ 16 und 16a sowie die folgenden Bestimmungen:

           1. § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 10 sowie Abschnitt C (neu), die Bezeichnungen der neuen Abschnitte D bis I, die Überschriften der Abschnitte E (neu), H (neu) und L sowie Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt H (neu), Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt J Z 5, Abschnitt K Z 13 wie auch Abschnitt L Z 21 lit. i und 34 bis 40 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 treten mit x.xx. 200x in Kraft. Zugleich treten der bisherige Abschnitt A Z 17, Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 und der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 außer Kraft.

 

           2. § 16 Z 6 ist bezüglich

                a) der aus dem Bundeskanzleramt in das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport,

               b) der aus dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend in das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie

                c) der aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

übernommenen Bediensteten anzuwenden.“

4. Abschnitt A Z 17 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

5. Abschnitte C bis H des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhalten die Abschnittsbezeichnungen „D.“ bis „I.“.

6. Nach Abschnitt B des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird folgender neuer Abschnitt C eingefügt:

„C. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

           1. Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

                a) Arbeitsvertragsrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;

Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;

hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

               b) Arbeitnehmerschutzrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;

Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;

Arbeitsinspektorate mit Ausnahme des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.

                c) Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;

Angelegenheiten des Schlichtungswesens;

Angelegenheiten der Betriebsvertretung.

               d) Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

Dazu gehören insbesondere auch:

Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.

           2. Angelegenheiten des Arbeitsmarktes; Arbeitslosenversicherung.

           3. Allgemeine Sozialpolitik.

           4. Angelegenheiten der Sozialversicherung mit Ausschluss der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Arbeitslosenversicherung.

           5. Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.

           6. Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.

           7. Koordination in Pflegeangelegenheiten.

           8. Allgemeine Bevölkerungspolitik.

           9. Angelegenheiten der Seniorenpolitik.

         10. Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch:

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung.

Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.

Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.

7. In der Überschrift des Abschnitts E (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Gesundheit, Familie und Jugend“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt.

8. Abschnitt E (neu) Z 7 bis 13 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

9. In Abschnitt F (neu) Z 1, Abschnitt I (neu) Z 7, Abschnitt K Z 13 Haupt- und Untertatbestand sowie Abschnitt L (Überschrift) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Worte „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

10. Die Überschrift des Abschnitts H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 lautet:

„H. Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“

11. In Abschnitt H (neu) des Teiles 2 der Anlage zu § 2 erhält der Tatbestand „Militärische Angelegenheiten“ die Ziffernbezeichnung „1.“; dem Abschnitt H (neu) wird folgende Z 2 angefügt:

         „2. Angelegenheiten des Sports.“

12. Der bisherige Abschnitt I des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt.

13. In Abschnitt L des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden die Z 34 und 35 durch folgende Z 34 bis 40 ersetzt:

       „34. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.

         35. Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

         36. Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

         37. Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

         38. Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

                a) Wohnungswesen;

               b) öffentliche Abgaben;

                c) Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

               d) Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

                e) Volksbildung.

         39. Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

         40. Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.“

 

 

Zuweisungsvorschlag: Verfassungsausschuss


Begründung

Allgemeiner Teil

Die Neubildung der Bundesregierung zu Beginn der XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates gibt Anlass zu einigen Änderungen im Bereich des Wirkungsbereiches und der Bezeichnungen mehrerer Bundesministerien.

Die vorgesehenen Änderungen sind im Wesentlichen die Folgenden:

Es wechselt

–      der Bereich „Arbeit“ (Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen; Angelegenheiten des Arbeitsmarktes; Arbeitslosenversicherung) vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zum künftigen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (dem bisherigen Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz);

–      der Bereich „Familie und Jugend“ (Familienpolitik, nicht-zivilrechtliche Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt, außerschulische Jugenderziehung) vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend (künftig: Bundesministerium für Gesundheit) zum künftigen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (dem bisherigen Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit);

–      der Bereich „Sport“ vom Bundeskanzleramt zum künftigen Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorgeschlagene Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) und Art. 77 B‑VG.

Mit

–      finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften,

–      Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich, Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen oder sonstigen wirtschaftspolitischen Auswirkungen,

–      Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere bezüglich Klimaverträglichkeit,

–      Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht oder

–      geschlechtsspezifischen Auswirkungen

ist nicht zu rechnen.

 

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Die Neufassung des § 1 Abs. 1 gibt die vorgesehenen Bezeichnungen der Bundesministerien wieder.

Neue Bezeichnungen sind

–      Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Z 3 und Abschnitt C (neu),

–      Bundesministerium für Gesundheit (Z 5 und Abschnitt  E (neu)),

–      Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (Z 8 und Abschnitt  H (neu)) sowie

–      Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (Z 12 und Abschnitt L).

Zu Z 3 (§ 17b Abs. 20):

Mit der vorgesehenen Änderung von Ministerialkompetenzen sind Verschiebungen von Zuständigkeiten verbunden, die teils eine größere Zahl von Bediensteten betreffen, die gemäß dem geltenden § 16 BMG ebenfalls das Ressort wechseln.

Werden Bedienstete eines Bundesministeriums in ein anderes Bundesministerium übernommen, so werden für diese Bediensteten nach dem System des Personalvertretungsrechts in der Regel auch andere Personalvertretungsorgane zuständig. Dies ist bei Änderungen, die eine größere Zahl von Bediensteten betreffen, unbefriedigend. Anzustreben ist in diesen Fällen, dass Bedienstete (weiterhin) von jenen Personalvertretungsorganen vertreten werden, die von ihnen gewählt worden sind.

Was insbesondere den Bereich „Familie und Jugend“ betrifft, so wurde sowohl der zuständige Dienststellenausschuss als auch der Zentralausschuss 2004 im damaligen Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gewählt. Zufolge der Bundesministeriengesetz-Novelle 2007 wechselten die im Bereich „Familie und Jugend“ tätigen Bediensteten (ca. 100 Personen) im Jahr 2007 in das damals neu geschaffene Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, wobei zufolge der Übergangsbestimmung des § 17b Abs. 18 Z 3 lit. d BMG die gewählten Personalvertretungsorgane zuständig blieben. Nunmehr soll derselbe Bereich abermals in ein anderes Bundesministerium wechseln. Es ist daher folgerichtig, dass bis zum Ablauf der im Herbst 2009 endenden Funktionsperiode der Personalvertretungsorgane jene Personalvertretung für die betroffenen Bediensteten zuständig bleibt, die von den Bediensteten im Jahr 2004 gewählt wurde.

Zu Z 2 (§ 7 Abs. 10 usw.) sowie 4, 10 und 11 (Abschnitt A Z 17 und Abschnitt H (neu)):

Diese Anordnungen bewirken die Ausscheidung der Angelegenheiten des Sports aus dem Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes und ihre Eingliederung in den des künftigen Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport sowie die notwendigen legistischen Anpassungen.

Zu Z 5, 6 und 12 (neuer Abschnitt C, Entfall des bisherigen Abschnitts I und Anpassung von Abschnittsbezeichnungen):

Wie oben ausgeführt, soll der Bereich „Arbeit“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zum künftigen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (dem bisherigen Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz) wechseln. Der Wirkungsbereich dieses Bundesministeriums wird (in Wahrung der alphabetischen Ordnung) als neuer Abschnitt C festgelegt, in der Umschreibung der einzelnen Tatbestände tritt keine Änderung ein.

Zu Z 7 und 8 (nunmehriger Abschnitt E):

Durch Ausscheidung des Bereiches „Familie und Jugend“ verbleibt ein „Bundesministerium für Gesundheit“.

Zu Z 9 und 13 (Abschnitt L Z 34 bis 40 sowie Anpassung von Bezeichnungen):

An die Stelle des Bereiches „Arbeit“ tritt im Wirkungsbereich des nunmehrigen Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend der Bereich „Familie und Jugend“; in der Umschreibung der einzelnen Tatbestände dieses Bereiches tritt gegenüber dem Wirkungsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend keine Änderung ein.