156/A XXIV. GP
Eingebracht am 03.12.2008
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind
möglich.
Antrag
der Abgeordneten Herbert, Lausch, Kunasek
und anderer Abgeordneter
betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 113h lautet der Abs. 6:
„(6) Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2013 erfolgt ist."
2. In § 175 lautet der Abs. 50:
„(50) § 113h samt Überschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft."
3. In § 175 wird nach Abs. 57 folgender Abs. 58 angefügt:
„(58) § 113h Abs. 6 und § 175 Abs. 50 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2007 treten mit Kundmachung in Kraft."
Begründung
Das Bundesgesetz vom 29. Februar 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG), BGBl. Nr. 54/1956, idF BGBl. I Nr. 53/2007, normiert in § 113h Maßnahmen betreffend die Zusammenlegung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres und die Bundesheerreform 2010.
Ein Teil dieser Bestimmung dient der sozialen Abfederung der durch die Bundesheerreform betroffenen Bediensteten.
Die Regelungen zur Bundesheerreform wurden in der XXII. Gesetzgebungsperiode dem § 113h Gehaltsgesetz mittels Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das BundesbahnPensionsgesetz und das Gehaltsgesetz 1956 geändert wurde, implementiert.
Normiert wurde unter anderem: „Wird in Folge der Bundesheerreform 2010 im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Beamter des Militärischen Dienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen, oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm
1. ein Differenzausgleich und
2. wenn der Beamte des Militärischen Dienstes nicht mehr in einem Bereich, der der Einsatzorganisation zugeordnet ist, tätig ist, an Stelle der Zulage nach § 98 für die Dauer von 6 Jahren eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage. § 113e ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 113e Abs. 2 der Zeitraum des möglichen Fortbezuges der bisherigen Funktionszulage spätestens nach sechs Jahren endet."
Weiters ist dem § 113h Absatz 6 Gehaltsgesetz zu entnehmen: „Die Abs. 1a bis 4 sind nur auf jene Beamten des Bundesministeriums für Landesverteidigung anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 1. Juli 2007 erfolgt ist. Eine weitere Verlängerung um 12 Monate ist möglich."
Begründet wurde die Erweiterung des § 113h Gehaltsgesetz damals mit folgenden Worten: „Auf der Basis der Vorschläge der Bundesheerreformkommission, wird die Projektgruppe "Management Bundesheer2010" anhand der einstimmigen Beschlüsse des Nationalen Sicherheitsrates sowie des Ministerrates ein neues, modernes österreichisches Bundesheer erarbeiten. Im Zuge dieser Bundesheerreform 20I0 wird es - wie auch bereits bei der Zusammenlegung von Polizei und Gendarmerie - auf Grund der Größe der Reform unumgänglich sein. Bedienstete von gewissen Tätigkeiten abzuberufen und ihnen andere Tätigkeiten zuzuweisen. Dies wird mittels Versetzungen und Verwendungsänderungen dienst- und besoldungsrechtlich durchgeführt werden. Wie auch bereits bei der Zusammenlegung der Wachekörper wird es aber auch bei der Bundesheerreform 2010 nicht möglich sein, alle betroffenen Bediensteten weiterhin auf adäquaten Arbeitsplätzen zu verwenden. Um diese notwendige Reform sozialverträglich abzufedern, wird für die von der Bundesheerreform 20I0 betroffenen Bediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung eine zusätzliche Regelung geschaffen.
Auf Grund von Verzögerungen bei der Umsetzung und der Verwirklichung der Bundesheerreform wurde die Option des § 113h Abs. 6 auf Verlängerung der normierten sozialen Abfederungsmaßnahmen für betroffene Ressortbedienstete um 12 Monate bereits gezogen.
Durch die fortschreitende Verschleppung der Umsetzung der Reform ist es aber notwendig, im Sinne und für die betroffenen Bediensteten zu handeln und die Verlängerung der sozialen Abfederungsmaßnahmen des § 113h Absatz 6 Gehaltsgesetz bis in das Jahr 2013 anstatt bis zum 1. Juli 2008 festzuschreiben.
In formeller Hinsicht wird beantragt, diesen Antrag unter Verzicht auf die erste Lesung dem Verfassungsausschuss zuzuweisen.